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Preisgelder im Steuerrecht

Bei der Betreuung neu gegründeter GmbHs wurde ich zuletzt mehrmals mit der Frage konfrontiert, wie Preisgelder im Rahmen von Gründerwettbewerben steuerrechtlich zu behandeln sind, insbesondere im Rahmen der Körperschaft-, Gewerbe- und Umsatzsteuer.

Steuerrechtliche Behandlung der Preisgelder

Zunächst ist hinsichtlich der steuerrechtlichen Behandlung der Preisgelder zwischen der

  • ertragsteuerlichen (ESt, KSt, GewSt) und der
  • umsatzsteuerrechtlichen

Behandlung zu unterscheiden, wobei es sowohl steuerpflichtige als auch steuerfreie Preisgelder gibt.

Einkommensteuerrechtliche Behandlung der Preisgelder

Die Oberfinanzdirektion Frankfurt hat in einer Verfügung vom 14.05.2014 die bisherige Linie des Bundesfinanzministeriums (BMF-Schreiben vom 5.9.1996, BStBl I S. 1150, unter Berücksichtigung der Änderung durch BMF-Schreiben vom 23.12.2002, BStBl 2003 I S. 76) erneut bestätigt, wonach Preisgelder im Rahmen der Einkommen-, Körperschaft- und ggf. Gewerbesteuer steuerpflichtig sind, wenn sie insbesondere in einem untrennbaren wirtschaftlichen Zusammenhang mit einer der folgenden Einkunftsarten stehen, z.B. das Preisgeld für einen Architekten bei Teilnahme an einem Architektenwettbewerb oder der Gründerpreis bei Teilnahme eines Existenzgründers oder GmbH an einem Gründerwettbewerb:

  • Einkünfte aus Gewerbebetrieb oder
  • Einkünfte aus selbständiger Arbeit.

Dies ist dann der Fall, wenn

  • das Preisgeld wirtschaftlich den Charakter eines leistungsbezogenen Entgelts hat und
  • sowohl Ziel als auch Folge der ausgeübten Tätigkeit ist.

Diese Konstellation ist insbesondere dann anzunehmen, wenn der Preisträger ein besonderes Werk geschaffen (im Falle des Existenzgründers z.B. einen Businessplan) oder eine besondere Leistung erbracht hat, um den Preis zu erzielen. Ein wichtiges Indiz für ein leistungsbezogenes Entgelt ist auch eine eigene Bewerbung des Preisträgers.

Das Gleiche gilt, wenn es sich um Preisgelder im Rahmen von Auszeichnungen bei betriebs- oder berufsbezogenen Ausstellungen handelt oder um Geldpreise mit Zuschusscharakter, die vom Preisträger im Rahmen seiner beruflichen oder betrieblichen Tätigkeit verwendet werden müssen (z.B. zweckgebundene Filmpreise zur Herstellung eines neuen Films).

Steuerfrei ist ein Preisgeld hingegen, wenn es

  • ein Lebenswerk oder Gesamtschaffen einer Person würdigt,
  • die Persönlichkeit des Preisträgers ehrt,
  • eine persönliche Grundhaltung auszeichnet oder
  • eine Vorbildfunktion

herausstellt, weil in diesen Fällen ein Zusammenhang mit einer Einkunftsart fehlt.

Umsatzsteuerrechtliche Behandlung der Preisgelder

Grundtatbestand der Umsatzsteuerpflicht ist der Leistungsaustausch zwischen zwei Beteiligten, wobei hierfür eine

  • Leistung eines Unternehmers,
  • im Rahmen seines Unternehmens,
  • im Inland,
  • gegen ein bestimmtes Entgelt.

vorliegen muss. Beim Preisgeld fehlt es jedoch regelmäßig an einem Leis­tungs­aus­tausch. Insbesondere fehlt es an einem Entgelt i.S.d. Umsatzsteuer für eine bestimmte Leistung des Preisträgers. In der Konsequenz handelt es sich bei einem Preisgeld um eine nicht steuerbare Zahlung an den Preisträger.

Preisgelder im Steuerrecht
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