Menü

Änderungen im Steuerrecht ab 2018

Es gibt wieder einige Änderungen im Steuerrecht, die ab 2018 wirksam werden. Nachfolgend habe ich die aus meiner Sicht wichtigsten Änderungen im Steuerrecht ab 2018 zusammengestellt. Es wird also darauf hingewiesen, dass diese Zusammenstellung keinen Anspruch auf Vollständigkeit erhebt, was die Änderungen im Steuerrecht ab 2018 angeht.

Inhalt:

  1. Änderungen im Steuerrecht ab 2018
  2. Erhöhung des Grundfreibetrages
  3. Erhöhung des Kindergelds bzw. des Kinderfreibetrages
  4. Sofortabschreibung geringwertiger Wirtschaftsgüter bis 800,00 Euro
  5. Verlängerung der Abgabefristen für Einkommensteuererklärungen
  6. Ehe für gleichgeschlechtliche Paare (ab 01.10.2017)
  7. Erhöhung des Höchstbetrages unterhaltsbedürftiger Personen
  8. Kombination der Steuerklassen bei Heirat
  9. Meldepflichten bei Auslandsbeteiligungen
  10. Erweiterungen beim Kontenabrufverfahren
  11. Anlage EÜR bei Einkünften aus Gewerbebetrieb und selbständiger Arbeit

1. Änderungen im Steuerrecht ab 2018

2. Erhöhung des Grundfreibetrages

Ab dem 01.01.2018 wird der Grundfreibetrag im Einkommensteuerrecht für Ledige auf EUR 9.000 angehoben (Vorjahr: EUR 8.820). Verheiratete Ehegatten erhalten den doppelten Grundfreibetrag in Höhe von EUR 18.000,00.

3. Erhöhung des Kindergelds bzw. des Kinderfreibetrages

Auch in 2018 gibt es für Familien wieder nur geringfügige Verbesserungen beim Kindergeld bzw. beim Kinderfreibetrag. Das Kindergeld wird in 2018 für das 1. und 2. Kind um jeweils 2,00 Euro monatlich auf 194,00 Euro (Vorjahr 192,00 Euro) erhöht. Für das 3. Kind wird ein Kindergeld in Höhe von 200,00 Euro gewährt (Vorjahr: 198,00 Euro), für das 4. Kind und jede weitere Kind 225,00 Euro (Vorjahr 223,00 Euro). Der Kinderfreibetrag wird 2018 auf 2.394,00 Euro je Elternteil erhöht (Vorjahr: 2.358,00 Euro). Der Freibetrag für Betreuung, Erziehung und Ausbildung (= BEA-Freibetrag) bleibt unverändert bei 2.640,00 Euro.

Für den Bezug von Kindergeld ist zwingend ein schriftlicher Antrag bei der zuständigen Familienkasse erforderlich. Dieser kann auch rückwirkend gestellt werden, jedoch ab 2018 nur noch begrenzt für die letzten sechs Monate vor Beginn des Monats, in dem der Antrag auf Kindergeld eingegangen ist (§ 66 Abs. 3 EStG und § 6 Abs. 3 BKKG). Anstelle der allgemeinen Regelungen zur Verjährung (4 Jahre) gilt ab 2018 eine besondere Verjährungsregelung zum Kindergeld.

4. Sofortabschreibung geringwertiger Wirtschaftsgüter

Ab 2018 können die Anschaffungs- und Herstellungskosten für geringwertige Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens (GWG) im Rahmen der Gewinnermittlung bei Einkünften aus Gewerbebetrieb oder aus selbständiger Arbeit sofort als Betriebsausgaben abgezogen werden, wenn diese die Schwelle von EUR 800,00 nicht überschreiten.

Daneben gibt es auch weiterhin die Möglichkeit, für geringwertige Wirtschaftsgüter mit Anschaffungs- oder Herstellungskosten von nicht mehr als 1.000,00 Euro (vermindert um einen darin enthaltenen Vorsteuerbetrag, § 9b Absatz 1) einen Sammelposten zu bilden, der über 5 Jahre mit jeweils 20 % gewinnmindernd aufzulösen ist (sog. Poolabschreibung).

5. Verlängerung der Abgabefristen für ESt-Erklärungen

Wer zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung verpflichtet ist (§ 46 Abs. 2 Nr. 1 bis 7 EStG), muss diese bis zum 31. Juli des Folgejahres beim Finanzamt einreichen, § 149 Abs. 2 AO. Für das Jahr 2018 ist die Einkommensteuererklärung also bis zum 31.07.2019 an das Finanzamt zu übermitteln, § 149 Abs. 2 AO. Wird die Einkommensteuererklärung von einem Steuerberater, Rechtsanwalt oder Lohnsteuerhilfeverein angefertigt, verlängert sich die Abgabefrist automatisch bis zum 28. Februar des Zweitfolgejahres.

Allerdings kann das Finanzamt die Einkommensteuererklärung unter bestimmten Voraussetzungen früher anfordern, um bei Bedarf eine kontinuierliche Abgabe von Steuererklärungen zu ermöglichen, § 149 Abs. 4 AO. Macht das  Finanzamt hiervon Gebrauch, muss die Einkommensteuererklärung innerhalb von vier Monaten nach Bekanntgabe der Anordnung abgegeben werden, § 149 Abs. 4 Satz 2 AO.

6. Ehe für gleichgeschlechtliche Paare (seit 01.10.2017)

Am 30. Juni 2017 hat der Bundestag entschieden, auch für gleichgeschlechtliche Paare die gesetzliche Ehe einzuführen. Mit der Zustimmung des Bundesrates konnte das Gesetz zum 1.10.2017 in Kraft treten. Die gesetzestechnische Realisierung erfolgte durch eine Erweiterung des § 1353 Abs. 1 BGB dahingehend, dass nunmehr auch gleichgeschlechtliche Personen eine Ehe eingehen können. Die gesetzliche Regelung lautet nun wie folgt:

Die Ehe wird von zwei Personen verschiedenen oder gleichen Geschlechts auf Lebenszeit geschlossen. Die Ehegatten sind einander zur ehelichen Lebensgemeinschaft verpflichtet; sie tragen füreinander Verantwortung.

Mit der Eröffnung der Ehe für gleichgeschlechtliche Partner seit 01.10.2017 ist die Notwendigkeit für die eingetragene Lebenspartnerschaft entfallen, zumal diese gegenüber der Ehe ein Weniger an Rechten beinhaltet. Während bereits eingetragene Lebenspartnerschaften weiterhin gültig sind, werden neue nicht mehr eingetragen. Bereits eingetragene  Lebenspartnerschaften können in eine Ehe umgewandelt werden, wenn beide Lebenspartner persönlich und bei gleichzeitiger Anwesenheit erklären, miteinander die Ehe auf Lebenszeit eingehen zu wollen.

7. Erhöhung des Höchstbetrages unterhaltsbedürftiger Personen

Unterhaltsleistungen an bedürftige Personen können im Rahmen der Einkommensteuererklärung ohne Anrechnung einer zumutbaren Belastung als außergewöhnliche Belastungen abziehbar sein, jedoch begrenzt auf den Unterhaltshöchstbetrag (§ 33a Abs. 1 EStG). Letzterer wurde zum  01.01.2018 von 8.820,00 Euro auf 9.000,00 Euro angehoben.

 

8. Kombination der Steuerklassen bei Heirat

Ab dem 1.1.2018 werden den Ehegatten automatisch die Steuerklassen IV und IV zugeordnet, d.h. die Kombination der Steuerklassen IV/IV ist nunmehr die Regel und nicht mehr die Ausnahme. Wollen die Ehegatten stattdessen die Steuerklassen III/V wählen, muss dies von beiden Ehegatten gemeinsam beantragt werden. Eine Rückkehr von der Kombination der Steuerklassen III/III in die Kombination IV/IV erfolgt demgegenüber schon auf Antrag eines Ehegatten.

9. Meldepflichten bei Auslandsbeteiligungen

Im Zusammenhang mit geschäftlichen Engagements im Ausland bestehen zahlreiche Meldepflichten, die in § 138 Abs. 3 AO geregelt sind und zum 01.01.2018 deutlich erweitert wurden. Hiernach müssen Steuerpflichtige mit Wohnsitz, gewöhnlichem Aufenthalt, Geschäftsleitung oder Sitz in Deutschland (= inländische Steuerpflichtige) dem zuständigen Finanzamt nunmehr mitteilen:

  1. die Gründung und der Erwerb von Betrieben und Betriebstätten im Ausland;
  2. der Erwerb, die Aufgabe oder die Veränderung einer Beteiligung an ausländischen Personengesellschaften;
  3. der Erwerb oder die Veräußerung von Beteiligungen an einer Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse mit Sitz und Geschäftsleitung im Ausland, wenn
    1. damit eine Beteiligung von mindestens 10% am Kapital oder am Vermögen der Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse erreicht wird oder
    2. die Summe der Anschaffungskosten aller Beteiligungen mehr als 150 000 Euro beträgt;
  4. die Tatsache, dass sie allein oder zusammen mit nahestehenden Personen im Sinne des § 1 Abs. 2 des AStG erstmals unmittelbar oder mittelbar einen beherrschenden oder bestimmenden Einfluss auf die gesellschaftsrechtlichen, finanziellen oder geschäftlichen Angelegenheiten einer Drittstaat-Gesellschaft ausüben können;
  5. die Art der wirtschaftlichen Tätigkeit des Betriebs, der Betriebstätte, der Personengesellschaft, Körperschaft, Personenvereinigung, Vermögensmasse oder der Drittstaat-Gesellschaft.

In den Fällen der Nummer 3 sind unmittelbare und mittelbare Beteiligungen zusammenzurechnen.

Auch die Meldefrist wurde in § 138 Abs. 5 AO neu geregelt. Hiernach müssen die Mitteilungen zusammen mit der Einkommensteuer- oder Körperschaftsteuererklärung für den betreffenden Besteuerungszeitraum erfolgen, in dem der mitzuteilende Sachverhalt verwirklicht wurde, spätestens jedoch bis zum Ablauf von 14 Monaten nach Ablauf dieses Besteuerungszeitraums.

 

 

 

Als Drittstaaten-Gesellschaften gelten gem. § 138 Abs. 3 AO Personengesellschaften, Körperschaften, Personenvereinigungen oder Vermögensmassen mit Sitz oder Geschäftsleitung in Staaten oder Territorien, die nicht Mitglieder der Europäischen Union oder der Europäischen Freihandelsassoziation sind.  Die Aufzeichnungen  und Unterlagen über die Beziehung zu diesen Gesellschaften sind 6 Jahre lang aufzubewahren (§ 147a Abs. 2 AO).

 

10. Erweiterungen beim Kontenabrufverfahren

Ein automatisierter Abruf von Kontoinformationen nach § 93b war bislang u.a. zulässig, soweit dies zur Erhebung von bundesgesetzlich geregelten Steuern erforderlich war.  Diese Regelung wurde zum 01.01.2018 dahingehend erweitert, dass ein  automatisierter Abruf von Kontoinformationen nunmehr zulässig ist

  • zur Erhebung von bundesgesetzlich geregelten Steuern oder Rückforderungsansprüchen bundesgesetzlich geregelter Steuererstattungen und Steuervergütungen oder
  • zur Ermittlung, in welchen Fällen ein inländischer Steuerpflichtiger im Sinne des § 138 Abs. 2 Satz 1 Verfügungsberechtigter oder wirtschaftlich Berechtigter im Sinne des Geldwäschegesetzes eines Kontos oder Depots einer natürlichen Person, Personengesellschaft, Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse mit Wohnsitz, gewöhnlichem Aufenthalt, Sitz, Hauptniederlassung oder Geschäftsleitung im Ausland ist.
  • zur Ermittlung der Besteuerungsgrundlagen nach Aufdeckung unbekannter Steuerfälle im Sinne des § 208 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AO.

Zusammen mit der Verlängerung der Aufbewahrungsfrist für Banken auf 10 Jahre können die Finanzbehörden mit Hilfe der automatisierten Kontenabfragen ohne Kenntnis der Betroffenen und (sogar ohne Kenntnis der Banken) feststellen, wer wo wie viele Konten und Depots hat.

 

11. Anlage EÜR

Seit 2017 muss für alle Einkünfte aus gewerblicher bzw. selbständiger Arbeit, die durch eine Einnahmen-Überschußrechnung (EÜR) ermittelt werden, eine standardisierte Anlage EÜR an das Finanzamt elektronisch übermittelt werden. Ab 2018 gilt dies auch für Kleinunternehmer, deren Betriebseinnahmen geringer als 17.500,00 Euro sind. Die bisherige Kulanzregelung läuft aus. Die Digitalisierung im Steuerrecht schreitet also unvermindert voran und macht auch vor Kleinunternehmern nicht Halt. Im Einzelfall kann das Finanzamt auf Antrag bei Härtefällen auch weiterhin Ausnahmen zulassen.

Änderungen im Steuerrecht ab 2018
Tagged on: