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Wichtige Änderungen im Steuerrecht ab 2021

Es folgt ein Überblick über wichtige Änderungen im Steuerrecht für selbständige Unternehmer und Freiberufler, die größtenteils durch das Jahressteuergesetz 2020 mit Wirkung ab 01.01.2021 eingeführt wurden. Im Übrigen beruhen die Steueränderungen 2021 auf mehreren Änderungsgesetzen, insbesondere dem Behinderten-Pauschbetragsgesetz und dem Zweiten Familienentlastungsgesetz. Die Änderungen im Rahmen der Grundsteuer und Grunderwerbsteuer betreffen vor allem Unternehmen mit Immobilien und Vermieter.

Inhalt:

  1. Jahressteuergesetz 2020
  2. Erhöhung des Grundfreibetrages ab 2021
  3. Verbesserungen beim Investitionsabzugsbetrag ab 2020
  4. Sonderabschreibung beweglicher Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens
  5. Home-Office-Pauschale 2020/2021
  6. Übungsleiterfreibetrag 2021
  7. Betreuerfreibetrag 2021

1. Jahressteuergesetz 2020

2. Erhöhung des Grundfreibetrages ab 2021

Mit dem Jahressteuergesetz 2020 erfolgte eine Erhöhung des einkommensteuerlichen Freibetrages natürlicher Personen gem. § 32a EStG:

JahrGrundfreibetrag
für Ledigefür Ehegatten*für Kinder
in Euroin Euroin Euro
20229.98419.9685.460
20219.74419.4885.460

3. Verbesserungen beim Investitionsabzugsbetrag ab 2020

Unternehmen und selbständige Freiberufler können mit dem Investitionsabzugsbetrag unter bestimmten Voraussetzungen Abschreibungen für künftige Investitionen in bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens in ein Wirtschaftsjahr vorziehen, das vor dem Zeitpunkt der tatsächlichen Anschaffung oder Herstellung liegt. So wird bereits in dem Jahr die Steuerbelastung gemindert, in dem der Investitionsabzugsbetrag gebildet wird. In der Gesamtschau ergibt sich dadurch ein Liquiditätsvorteil.

Mit dem Jahressteuergesetz 2020 hat der Gesetzgeber die bislang maßgebenden unterschiedlichen Betriebsgrößengrenzen als Voraussetzung für die Inanspruchnahme eines Investitionsabzugsbetrages durch eine für alle Einkunftsarten geltende Gewinngrenze in Höhe von 200.000 Euro ersetzt.

Die nachfolgenden Betriebsgrößenmerkmale gelten erstmalig für den Investitionsabzugsbetrag, der in einem Wirtschaftsjahr in Anspruch genommen wird, das zum 31.12.2020 oder später endet:

Begünstigte BetriebeGewinn vor Abzug des Investitionsabzugsbetrages
Euro
Bilanzierende Gewerbebetriebe oder der selbständigen Arbeit dienende Betriebe (§§ 15, 18 EStG).200.000
Betriebe, die ihren Gewinn gem. § 4 Abs. 3 EStG durch Einnahmen-Überschußrechnung ermitteln.200.000
Tabelle zum Investitionsabzugsbetrag gem. § 7g EStG

* Der Zugang zum Investitionsabzugsbetrag ist nunmehr unabhängig von der Art der Gewinnermittlung nur von der Höhe des Gewinns des Unternehmens abhängig.

Weitere Steueränderungen beim Investitionsabzugsbetrag:

Die begünstigten Investitionskosten wurden von 40 % auf 50 % der Aschaffungs- bzw. Herstellungskosten erhöht. Der Investitionsabzugsbetrag kann auch für vermietete Wirtschaftsgüter in Anspruch genommen werden.

Achtung: Es gilt weiterhin, dass das angeschaffte Wirtschaftsgut mindestens bis zum Ende des folgenden Jahres nach der Anschaffung oder Herstellung ausschließlich oder fast ausschließlich (mindestens 90 %) in Deutschland betrieblich genutzt wird. Eine private Nutzung des Firmenwagens unterhalb dieser Schwelle ist idealerweise durch ein Fahrtenbuch nachzuweisen.

Ab 2021 ist es nicht mehr möglich, nachträglich einen Investitionsabzugsbetrag für Wirtschaftsgüter in Anspruch zu nehmen, die zu diesem Zeitpunkt bereits angeschafft oder hergestellt worden sind. Dies betrifft einen Investitionsabzugsbetrag, der nach Eintritt der Unanfechtbarkeit des jeweiligen Steuerbescheides in Anspruch genommenen wird (§ 7g Abs. 2 S. 2 EStG).

4. Sonderabschreibung beweglicher Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens

Kleine und mittlere Betriebe und selbständige Freiberufler können unter bestimmten Voraussetzungen für abnutzbare bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens im Jahr der Anschaffung und in den folgenden vier Jahren neben der normalen Abschreibung Sonderabschreibungen bis zu 20 % der Anschaffungskosten geltend machen (§ 7g Abs. 5 und 6 EStG).

Wie beim Investitionsabzugsbetrag hat der Gesetzgeber die bislang maßgebenden unterschiedlichen Betriebsgrößenmerkmale als Voraussetzung für die Geltendmachung von Sonderabschreibungen durch eine für alle Einkunftsarten geltende Gewinngrenze in Höhe von 200.000 Euro ersetzt. Hiernach ist die Geltendmachung von Sonderabschreibungen gem. § 7g Abs. 6 EStG solchen Betrieben vorbehalten, deren Gewinn im Wirtschaftsjahr, das der Anschaffung oder Herstellung vorangeht, die Grenze von 200.000 Euro nicht überschreitet.

Begünstigte BetriebeGewinn im vorangegangenen Wirtschaftsjahr
Euro
Bilanzierende Gewerbebetriebe oder der selbständigen Arbeit dienende Betriebe (§§ 15, 18 EStG).200.000
Betriebe und selbständige Freiberufler, die ihren Gewinn gem. § 4 Abs. 3 EStG durch Einnahmen-Überschußrechnung ermitteln.200.000
Tabelle: Begünstigte Unternehmen gem. § 7g Abs. 5 EStG

5. Home-Office-Pauschale 2020/2021

Mit dem Jahressteuergesetz 2020 hat der Gesetzgeber die zeitlich auf 2020 und 2021 beschränkte Home-Office-Pauschale eingeführt.

Wer die „strengen“ Anforderungen an ein häusliches Arbeitszimmer nicht erfüllen kann, kann in den Jahren 2020 und 2021 unageachtet dessen einen Betriesbsausgabenabzug für die Kosten eines Home-Office steuerlich geltend machen. Hierbei kommt es nicht darauf an, wo sich das Arbeitszimmer befindet oder wie dieses ausgestattet ist. Selbst das Arbeiten am Küchentisch ist hiernach Arbeiten im Home-Office.

6. Übungsleiterfreibetrag 2021

Mit dem Jahressteuergesetz 2020 erfolgte eine Erhöhung des Übungsleiterfreibetrages gem. § 3 Nr. 26 EstG mit Wirkung ab 01.01.2021. Der Verdienst aus Nebentätigkeiten als Übungsleiter, Ausbilder, Erzieher, Betreuer, Künstler und Pfleger bleibt ab 01.01.2021 bis zu 3.000 Euro pro Jahr steuer- und sozialversicherungsfrei (vormals 2.400 Euro), wenn die Tätigkeit für eine gemeinnützige Organisation oder eine juristische Person des öffentlichen Rechts in einem EU- oder EWR-Mitgliedsstaat geleistet wird und gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zwecken dient.

Neben dem Übungsleiterfreibetrag kann weiterhin die Regelung zur geringfügigen Beschäftigung als Minijobber zur Anwendung kommen. So kann der nebenberufliche Übungsleiter, Ausbilder, Erzieher, Betreuer, Künstler oder Pfleger bis zu 700,00 Euro pro Monat steuer- und sozialversicherungsfrei verdienen.

7. Betreuerfreibetrag 2021

Auch der sog. Betreuerfreibetrag gem. § 3 Nr. 26b EStG wurde mit Wirkung ab 01.01.2021 angehoben. Die Vergütung für eine Tätigkeit als ehrenamtlicher rechtlicher Betreuer, Vormund oder Pfleger bleibt wie beim Übungsleiterfreibetrag ab 01.01.2021 bis zu 3.000 Euro pro Jahr steuer- und sozialversicherungsfrei (vormals 2.400 Euro). Die Erhöhung ab dem 01.01.2021 erfolgte ebenfalls durch das Jahressteuergesetz 2020 vom 21.12.2020.

Ein Betreuer kann also nunmehr für sieben Personen eine rechtliche Betreuung übernehmen und die entsprechende Aufwandsentschädigung steuer- und sozialversicherungsfrei vereinnahmen.

Die Rechnung sieht wie folgt aus: 7 Personen à 399 EUR = 2 793 EUR. Übersteigt die vereinnahmte Aufwandsentschädigung den Betreuerfreibetrag, handelt es sich insoweit um Einkünfte aus sonstiger selbständiger Arbeit gemäß § 18 Abs. 1 Nr. 3 EStG.

Wichtige Änderungen im Steuerrecht ab 2021