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Übungsleiterfreibetrag und Betreuerfreibetrag 2021

Einige Steueränderungen in 2021 betreffen den Übungsleiterfreibetrag und Betreuerfreibetrag, die beide durch das Jahressteuergesetz 2020 mit Wirkung ab 01.01.2021 angehoben wurden. Die Corona-Pandemie hat gezeigt, wie wichtig der Einsatz ehrenamtlicher Personen ist. Der Gesetzgeber reagiert mit einer Anhebung der Freibeträge im Steuerrecht. Der Übungsleiterfreibetrag steigt mit Wirkung ab 01.01.2021 von 2.400 Euro auf 3.000 Euro pro Jahr. Ebenso steigt der Betreuerfreibetrag mit Wirkung ab 01.01.2021 von 2.400 Euro auf 3.000 Euro pro Jahr. Auch der Ehremamtsfreibetrag wurde mit Wirkung ab 01.01.2021 angehoben.

Inhalt:

  1. Übungsleiterfreibetrag 2021
  2. Betreuerfreibetrag 2021
  3. Ehrenamtsfreibetrag 2021

1. Übungsleiterfreibetrag 2021

Mit dem Jahressteuergesetz 2020 erfolgte eine Erhöhung des Übungsleiterfreibetrages gem. § 3 Nr. 26 EstG mit Wirkung ab 01.01.2021. Der Verdienst aus Nebentätigkeiten als Übungsleiter, Ausbilder, Erzieher, Betreuer, Künstler und Pfleger bleibt ab 01.01.2021 bis zu 3.000 Euro pro Jahr steuer- und sozialversicherungsfrei (vormals 2.400 Euro), wenn die Tätigkeit für eine gemeinnützige Organisation oder eine juristische Person des öffentlichen Rechts in einem EU- oder EWR-Mitgliedsstaat geleistet wird und gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zwecken dient.

Neben dem Übungsleiterfreibetrag kann weiterhin die Regelung zur geringfügigen Beschäftigung als Minijobber zur Anwendung kommen. So kann der nebenberufliche Übungsleiter, Ausbilder, Erzieher, Betreuer, Künstler oder Pfleger bis zu 700,00 Euro pro Monat steuer- und sozialversicherungsfrei verdienen.

2. Betreuerfreibetrag 2021

Auch der sog. Betreuerfreibetrag gem. § 3 Nr. 26b EStG wurde mit Wirkung ab 01.01.2021 angehoben. Die Vergütung für eine Tätigkeit als ehrenamtlicher rechtlicher Betreuer, Vormund oder Pfleger bleibt wie beim Übungsleiterfreibetrag ab 01.01.2021 bis zu 3.000 Euro pro Jahr steuer- und sozialversicherungsfrei (vormals 2.400 Euro). Die Erhöhung ab dem 01.01.2021 erfolgte ebenfalls durch das Jahressteuergesetz 2020 vom 21.12.2020.

Ein Betreuer kann also nunmehr für sieben Personen eine rechtliche Betreuung übernehmen und die entsprechende Aufwandsentschädigung steuer- und sozialversicherungsfrei vereinnahmen.

Die Rechnung sieht wie folgt aus: 7 Personen à 399 EUR = 2 793 EUR. Übersteigt die vereinnahmte Aufwandsentschädigung den Betreuerfreibetrag, handelt es sich insoweit um Einkünfte aus sonstiger selbständiger Arbeit gemäß § 18 Abs. 1 Nr. 3 EStG.

3. Ehrenamtsfreibetrag 2021

Auch der Ehrenamtsfreibetrag gem. § 3 Nr. 26a EStG für andere ehrenamtlich tätige Personen in gemeinnützigen Vereinen und Organisationen wurde durch das Jahressteuergesetz 2020 erhöht. Eine Aufwandsentschädigung für eine nebenberufliche Tätigkeit im gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Bereich bleibt ab 01.01.2021 bis zu 840 Euro pro Jahr steuer- und sozialversicherungsfrei.

Für weitere Steueränderungen 2021 durch das Jahressteuergesetz 2020 siehe hier.

Übungsleiterfreibetrag und Betreuerfreibetrag 2021