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Übernahme der Gründungskosten durch GmbH

Es ist allgemein anerkannt, dass die Gründungsgesellschafter im Gesellschaftsvertrag regeln können, dass die Gründungskosten zu Lasten des Stammkapitals auf die Gesellschaft abgewälzt werden können. Hierzu bedarf es jedoch einer individuellen Regelung im Gesellschaftsvertrag, die gewissen inhaltlichen Anforderungen und Beschränkungen unterliegt (BGH, Beschluss vom 20.02.1989, II ZB 10/88). Fehlt eine solche gesonderte Regelung – sei es absichtlich oder unbeabsichtigt – müssen die Gründungsgesellschafter sämtliche Gründungskosten selbst tragen. Eine spätere Erstattung der Gründungskosten an die Gründungsgesellschafter wäre gegenüber der GmbH unwirksam (§ 26 Abs. 2 AktG analog). Steuerrechtlich würde es sich um eine verdeckte Gewinnausschüttung mit den entsprechenden Konsequenzen handeln (BFH, Urteil vom 11.10.1989, I R 12/87; BFH, Urteil vom 11.02.1997, I R 42/96), ganz zu schweigen von den strafrechtlichen Risiken für die Geschäftsführer wegen falscher bzw. unvollständiger Angaben im Rahmen der Gründung der Gesellschaft.

b) Gesamtbetrag der zu übernehmenden Gründungskosten

In der Praxis werden die Gründungsgesellschafter regelmäßig vereinbaren, dass die Gründungskosten von der Gesellschaft übernommen werden. Für eine wirksame Regelung im Gesellschaftsvertrag ist zumindest ein Gesamtbetrag der zu übernehmenden Gründungskosten ziffernmäßig anzugeben. Auf diese Weise ist es einem Dritten möglich, die Vorbelastung des Stammkapitals der Gesellschaft ohne weiteres zu erkennen. Ferner ist es empfehlenswert, die einzelnen Positionen der Gründungskosten näher zu bezeichnen, beispielsweise als „notwendige Kosten der Gründung (Gebühren, Kosten und Steuern) sowie Entgelte für beigezogene Dritte (Anwälte, Wirtschaftsprüfer oder Steuerberater)“.

c) Prüfung der Angemessenheit

Ob der Gesamtbetrag der zu übernehmenden Gründungskosten betragsmäßig nach oben gedeckelt ist oder in einem angemessenen Verhältnis zum Stammkapital stehen muss, ist weiterhin unklar. In der Praxis akzeptieren die Registergerichte jedenfalls eine Regelung, wonach die Gründungskosten „bis zu einem Gesamtbetrag von 10% des Stammkapitals“ von der Gesellschaft übernommen wird.  Eine Überschreitung dieser Grenze ist per se nicht unzulässig, aber ggf. mit einer Prüfung der Angemessenheit durch das Registergericht verbunden. Eine solche Prüfung kann jedoch zu Verzögerungen bei der Eintragung im Handelsregister führen. Zur Vertiefung verweise ich auf den Beschluss des OLG Hamburg vom 18.03.2011 (11 W 19/11) sowie auf den Beschluss des OLG Celle vom 22.10.2014 (9 W 124/14). Interessant ist auch der Beschluss des KG vom 31.07.2015 (22 W 67/14), wonach bei einer UG haftungsbeschränkt mit einem Stammkapital von EUR 1.000,00 Gründungskosten bis zu EUR 1.000,00 zulässig sind.

Muster einer Regelung im Gesellschaftsvertrag

Unter Berücksichtigung der vorstehenden Ausführungen erscheint folgende Regelung zur Übernahme der Gründungskosten durch die Gesellschaft als praktikabel:

„Die Gesellschaft trägt die mit der Gründung verbundenen Kosten (notwendige Gebühren und Gründungskosten seitens Notar und Gericht sowie Entgelte für beigezogene Rechtsanwälte und/oder Steuerberater) bis zu einem Gesamtbetrag von ………. (maximal 10% des Stammkapitals). Darüber hinausgehende Gründungskosten werden von den Gesellschaftern im Verhältnis der Nennbeträge ihrer Geschäftsanteile getragen.“

Soweit schon bekannt, können einzelne Gründungskosten auch in dem Gesellschaftsvertrag näher beziffert werden (z.B. die Kosten für den beigezogenen Rechtsanwalt Udo Schwerd in Höhe von EUR 375,00).

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