Menü

Erbengemeinschaft

Hat der Erblasser mehrere gesetzliche oder testamentarische Erben, bilden diese zunächst eine Erbengemeinschaft. Bei den Erben handelt es sich um sog. Miterben. Der Nachlaß fällt bei ihnen gemeinschaftlich an, wobei die Erbengemeinschaft Rechtsnachfolgerin des Erblassers wird. Im Übrigen kann jeder einzelne Miterbe durch Annahme oder Ausschlagung der Erbschaft entscheiden, ob er/sie Mitglied der Erbengemeinschaft werden will oder nicht.

Inhalt:

  1. Erbengemeinschaft ist Gesamthandsgemeinschaft
  2. Verwaltung des Nachlasses
  3. Erbengemeinschaft auflösen im Wege der Auseinandersetzung
  4. Haftung der Miterben einer Erbengemeinschaft

1. Erbengemeinschaft ist Gesamthandsgemeinschaft

Eine Erbengemeinschaft bestehend aus mehreren Miterben erhält den Nachlaß des Erblassers immer zur gesamten Hand. Die Miterben bilden gem. § 2033 Abs. 1 BGB eine Gesamthandsgemeinschaft.

1. Hinterlässt der Erblasser mehrere Erben, so wird der Nachlass gemeinschaftliches Vermögen der Erben.

2. Bis zur Auseinandersetzung gelten die Vorschriften der §§ 2033 bis 2041 BGB.

Erbengemeinschaft gem. § 2032 BGB

Dies bedeutet, dass der Nachlaß bis zur Auseinandersetzung allen gemeinsam gehört. Die Miterben haben an den einzelnen Vermögensgegenständen kein Eigentum nach Bruchteilen, über das sie alleine verfügen könnten. Allerdings können sie über ihren Anteil am Nachlaß verfügen.

1. Jeder Miterbe kann über seinen Anteil an dem Nachlass verfügen. Der Vertrag, durch den ein Miterbe über seinen Anteil verfügt, bedarf der notariellen Beurkundung.

2. Über seinen Anteil an den einzelnen Nachlassgegenständen kann ein Miterbe nicht verfügen.

Regelung zum Verfügungsrecht des Miterben gem. § 2033 BGB

Bis zur Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft verwalten die Miterben den Nachlaß gemeinsam. Will einer der Miterben die Erbengemeinschaft früher verlassen, ist dies durch Verkauf des Erbteils möglich.

Darüberhinaus können die Geschwister auch entscheiden, die Erbengemeinschaft ganz oder oder zum Teil in eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts umzuwandeln und gemeinsam zu verwalten.

Anders als die Erben werden Vermächtnisnehmer wird nicht Teil der Erbengemeinschaft. Stattdessen erwerben sie einen Anspruch auf den vermachten Gegenstand oder Vermögensvorteil, der sich gegen die Erbengemeinschaft richtet.

Beispiel zur Erbengemeinschaft:

Nach dem Tod von Elsa Müller erben ihre beiden Söhne Richard und August Müller sowie ihre Tochter Susanne Henkel (geb. Müller) den gesamten Nachlaß ihrer Mutter. Ihren Enkel Xaver hat Elsa Müller mit einem Vermächtnis bedacht. Im Nachlaß befinden sich neben 300 Goldmünzen auch mehrere bebaute und unbebaute Grundstücke in München. Darunter ist auch ein Haus, das Elsa Müller zuletzt selbst bewohnte.

Die Geschwister Richard, August und Susanne bilden eine Erbengemeinschaft, an der sie zu jeweils ein Drittel beteiligt sind. Auf entsprechenden Antrag werden alle drei Geschwister als neue Eigentümer der Grundstücke unter ihrem Namen eingetragen, allerdings mit dem Hinweis auf die gesamthänderische Bindung „in Erbengemeinschaft“. Keiner der Miterben kann alleine über die Immobilien oder einen Bruchteil daran verfügen. Der Verkauf der Grundstücke kann nur durch die Erbengemeinschaft gemeinsam erfolgen. Auch bei den Goldmünzen ist es so, dass allen drei Miterben die 300 Goldmünzen gemeinsam gehören. Obwohl dies naheliegend erscheint, erben die drei Geschwister keineswegs jeweils 100 Goldmünzen.

2. Verwaltung des Nachlasses

Nach dem Anfall der Erbschaft ist es zunächst Aufgabe der Miterben, den Nachlaß zu sichten, zu sichern und alle Nachlassverbindlichkeiten zu bezahlen.

Bis zur Auseinandersetzung verwalten alle Miterben den Nachlass gemeinschaftlich gem. § 2038 BGB. Jeder Miterbe ist den anderen gegenüber verpflichtet, an erforderlichen Maßnahmen zur ordnungsmäßigen Verwaltung mitzuwirken.

Ist eine Maßnahme zur Erhaltung einzelner Nachlaßgegenstände notwendig, kann jeder Miterbe eine solche Notverwaltung auch ohne Mitwirkung der anderen veranlassen.

Können sich die Miterben über einzelne Maßnahmen der ordnungsgemäßen Verwaltung nicht einigen, entscheiden sie gem. §§ 2038, 745 BGB mit der Mehrheit der Stimmen. Dadurch wird verhindert, dass einzelne Miterben die ordnungsgemäße Verwaltung des Nachlasses dauerhaft behindern.

Beispiel:

Die Erben von Elsa Müller können sich nicht einigen, ob oder wie sie den Nachlaß ihrer Mutter untereinander aufteilen bzw. einzelne Immobilien verkaufen. Die beiden Brüder wollen das Haus, in dem Elsa Müller zuletzt wohnte, renovieren und dann vermieten. Die Schwester will es verkaufen. Das Haus ist an einigen Stellen schon renovierungsbedürftig, insbesondere die Heizung muss dringend erneuert werden. Mit einem Mehrheitsbeschluss beschließen die Brüder, das frühere Familienheim der Mutter (soweit erforderlich) zu renovieren und anschließend zu vermieten.

Hin und wieder taucht die Frage auf, ob die Erbengemeinschaft im Rahmen der ordnungsgemäßen Verwaltung auch einzelne Nachlaßgegenstände an Dritte veräußern darf, obwohl dem nicht alle Miterben zugestimmt haben.

Beispiel:

Im Nachlaß der Elsa Müller befindet sich ein 10 Jahre alter BMW 320, den die beiden Söhne Richard und August verkaufen wollen. Die Tochter stimmt dem Verkauf aber nicht zu.

In diesem Fall dürfte der Autoverkauf im Rahmen der ordnungsgemäßen Verwaltung zulässig sein, weil das Auto in Relation zum gesamten Nachlaß keine Bedeutung hat. Man muss hier aber jeden Einzelfall genau prüfen und abwägen.

3. Erbengemeinschaft auflösen im Wege der Auseinandersetzung

Die Miterben können die Erbengemeinschaft durch eine vollständige Auseinandersetzung des Nachlasses auflösen. Eine Erbengemeinschaft ist grundsätzlich nicht auf Dauer angelegt, sondern auf die vollständige Auseinandersetzung ausgerichtet. Nach § 2042 Abs. 1 BGB kann jeder Miterbe die Auseinandersetzung verlangen, soweit sich aus den §§ 2043 bis 2045 BGB nicht etwas anderes ergibt. Eine Teilauseinandersetzung können die Miterben dagegen nicht verlangen.

1. Jeder Miterbe kann jederzeit die Auseinandersetzung verlangen, soweit sich nicht aus den §§ 2043 bis 2045 ein anderes ergibt.

2. Die Vorschriften des § 749 Abs. 2, 3 und der §§ 750 bis 758 finden Anwendung.

Regelung zur Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft gem.. § 2042 BGB

Im Rahmen der Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft werden zunächst alle Nachlaßverbindlichkeiten befriedigt, insbesondere Verpflichtungen der Erbengemeinschaft gegenüber Pflichtteilsberechtigten und Vermächtnisnehmern. Der verbleibende Nachlaß wird nach dem Verhältnis der Erbquoten unter den Miterben aufgeteilt, was leider in den seltensten Fällen so einfach ist wie es sich anhört.

1. Der nach der Berichtigung der Nachlassverbindlichkeiten verbleibende Überschuss gebührt den Erben nach dem Verhältnis der Erbteile.

2. Schriftstücke, die sich auf die persönlichen Verhältnisse des Erblassers, auf dessen Familie oder auf den ganzen Nachlass beziehen, bleiben gemeinschaftlich.

Regelung zur Verteilung des Überschusses gem. § 2047 BGB

Auseinandersetzungsvereinbarung

Die Auseinandersetzung erfolgt in den meisten Fällen durch eine Vereinbarung der Miterben, wie der Nachlaß unter den Miterben aufzuteilen ist (Auseinandersetzungsvereinbarung), die grundsätzlich formlos möglich ist. Befinden sich in dem Nachlaß allerdings ein Haus, ein Grundstück oder andere Immobilien, ist eine notarielle Beurkundung der Auseinandersetzungsvereinbarung erforderlich.

Der Vollzug der Auseinandersetzungsvereinbarung erfolgt mit der tatsächlichen Aufteilung der Nachlaßgegenstände unter den Miterben. Sobald alle Nachlaßgegenstände verteilt sind, ist die Erbengemeinschaft aufgelöst.

Erbengemeinschaft auflösen durch Erbteilskauf

Weiterhin ist die Auflösung der Erbengemeinschaft auch dadurch möglich, dass einer oder mehrere Miterben auf ihre Anteile an der Erbengemeinschaft gegen Abfindung an einen oder mehrere andere Miterben abtreten (Erbteilkauf).

1. Jeder Miterbe kann über seinen Anteil an dem Nachlass verfügen. Der Vertrag, durch den ein Miterbe über seinen Anteil verfügt, bedarf der notariellen Beurkundung.

2. Über seinen Anteil an den einzelnen Nachlassgegenständen kann ein Miterbe nicht verfügen.

Regelung zum Verfügungsrecht des Miterben gem. § 2033 BGB

Können sich die Miterben im Zuge der Verhandlungen über die Abfindung für das Ausscheiden aus der Erbengemeinschaft einigen, legen sie diese in einer sog. Abschichtungsvereinbarung fest.

Veräußerung von Nachlaßgegenständen an Dritte

Unter der Voraussetzung, dass sich die Miterben einig sind, können sie auch einzelne Gegenstände oder Immobilien aus dem Nachlaß an Dritte verkaufen. Die Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft erfolgt in diesem Fall durch Aufteilung des Erlöses aus dem Verkauf unter den Miterben entsprechend der Erbquoten (§ 2047 Abs. 1 BGB).

Schwierige Fälle der Auseinandersetzung: Pfandverkauf und Teilungsversteigerung

Schwierig wird die Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft, wenn der Erblasser keine Teilungsanordnungen getroffen und die Miterben sich über die Teilung des Nachlasses nicht einigen können und auch einem Verkauf der Nachlassgegenstände nicht alle zustimmen. In diesem Fall bleibt den Miterben nur die Möglichkeit zum Pfandverkauf und bei Grundstücken die Teilungsversteigerung.

4. Haftung der Miterben einer Erbengemeinschaft

Die Miterben einer Erbengemeinschaft haften für die Nachlaßverbindlichkeiten gem. § 2058 BGB als Gesamtschuldner. Ein Gläubiger kann somit von jedem Miterben alleine die vollständige Zahlung der Schulden verlangen. Die anderen Miterben sind diesem dann ausgleichspflichtig.

Bis zur Teilung des Nachlasses kann jeder Miterbe die Zahlung der Nachlaßverbindlichkeiten aus seinem eigenen Vermögen verweigern. Die Gläubiger müssen ihre Ansprüche zunächst gegenüber der Erbengemeinschaft geltend machen.

Erbengemeinschaft