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Vertrag

Zur Begründung eines rechtsgeschäftlichen Schuldverhältnisses sowie zu dessen Änderung ist gem. § 311 BGB regelmäßig ein Vertrag zwischen den Beteiligten erforderlich. Voraussetzung für das Zustandekommen eines Vertrages zwischen zwei Beteiligten sind zwei übereinstimmende Willenserklärungen, mit denen ein rechtlicher Erfolg erzielt werden soll (Vertragswille).

Inhalt:

  1. Grundsatz der Vertragsfreiheit in Deutschland
  2. Vertrag = Einigung
  3. Vertragsarten
  4. Zustandekommen eines Vertrages

1. Grundsatz der Vertragsfreiheit in Deutschland

In Deutschland gilt der Grundsatz der Vertragsfreiheit, d.h. jedermann ist es erlaubt, sowohl den Abschluss als auch den Vertragspartner sowie den Inhalt eines Vertrages grundsätzlich frei und autonom zu bestimmen. Beschränkungen und Grenzen der Vertragsfreiheit ergeben sich im wesentlichen aus Vorschriften des öffentlichen Rechts, aber auch aus zwingenden Regelungen des Zivilrechts.

2. Vertrag = Einigung

Beim Vertrag handelt es sich um ein Rechtsgeschäft, das aus inhaltlich übereinstimmenden und aufeinander Bezug nehmenden Willenserklärungen von mindestens zwei Personen besteht.

Für das Zustandekommen eines Vertrages ist also Voraussetzung, dass Willenserklärungen von mindestens zwei Personen vorliegen, die inhaltlich übereinstimmen und aufeinander Bezug nehmend abgegeben werden. Im Falle eines Kaufvertrages gibt es im Einzelnen ein Angebot gem. § 145 BGB und die Annahme gem. § 146 BGB. Fehlt eine dieser Voraussetzungen, fehlt es an einer Einigung über das Zustandekommen eines Vertrages.

3. Vertragsarten

In Deutschland gilt das Abstraktionsprinzip, wonach verpflichtende und verfügende Verträge scharf zu unterscheiden sind. Der Verpflichtungsvertrag begründet zunächst „nur“ das Schuldverhältnis und damit die Leistungspflichten der Vertragsbeteiligten. Der Verfügungsvertrag wirkt auf bestehende Rechte und das Rechtsverhältnis daran unmittelbar ein, z.B. die vertragliche Einigung des Verkäufers und Käufers über den Eigentumsübergang einer Sache zur Erfüllung eines Kaufvertrages.

Ferner unterscheidet man zwischen entgeltlichen und entgeltlichen Verträgen. Während der entgeltliche Vertrag den Austausch von Leistung und Gegenleistung bezweckt, steht der Leistungspflicht beim unentgeltlichen Vertrag keine Gegenleistung gegenüber, z.B. der Vertrag über eine Schenkung.

Für häufig vorkommende Rechtsgeschäfte in der Praxis hat der Gesetzgeber typische Verträge und damit verbundene spezielle Regelungen entwickelt, z.B. den Kaufvertrag oder den Mietvertrag im BGB. Darüber hinaus haben sich in der Praxis viele weitere typische Verträge entwickelt, teilweise in Abwandlung gesetzlich normierter Verträge, teilweise gemischte Verträge, aber auch völlige Neubildungen. Bekannte Beispiele sind der Franchisevertrag oder der Leasingvertrag.

4. Zustandekommen eines Vertrages

Für das Zustandekommen eines zweiseitigen Vertrages ist grundsätzlich ein Angebot auf der einen Seite und die vorbehaltlose Annahme dieses Angebots durch die andere Seite erforderlich. In diesem Fall spricht man von einem Konsens der Beteiligten.

Solange sich die Parteien nicht über alle wesentlichen Punkte geeinigt haben (offener Dissens), ist der Vertrag im Zweifel noch nicht geschlossen (§ 154 BGB). Handelt es sich dagegen um einen versteckten Dissens i.S.d. § 155 BGB, d.h. die Parteien gehen von einem verbindlichen Vertragsabschluss aus, gilt das Vereinbarte, sofern anzunehmen ist, dass der Vertrag auch ohne eine Bestimmung über diesen Punkt geschlossen worden wäre.

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