Menü

Vertragsfreiheit und Typenzwang im Gesellschaftsrecht

Vertragsfreiheit und Typenzwang gehören zu den wesentlichen Prinzipien des Gesellschaftsrechts in Deutschland. Während der Grundsatz der Vertragsfreiheit es jedermann erlaubt, innerhalb der gesetzlichen Vorschriften den Vertragspartner und -inhalt frei zu bestimmen, wird diese Freiheit durch den sog. Typenzwang beschränkt.

Inhalt:

  1. Grundsatz der Vertragsfreiheit
  2. Einzelne Bestandteile der Vertragsfreiheit
  3. Beschränkungen der Vertragsfreiheit
  4. Typenzwang im Gesellschaftsrecht

1. Grundsatz der Vertragsfreiheit

In Deutschland gilt der Grundsatz der Vertragsfreiheit, der es jedermann erlaubt, den Abschluss, den Vertragspartner und den Inhalt eines Vertrages grundsätzlich frei und autonom zu bestimmen. Beschränkungen und Grenzen der Vertragsfreiheit ergeben sich im wesentlichen aus Vorschriften des öffentlichen Rechts, aber auch aus zwingenden Vorschriften des Zivilrechts.

2. Einzelne Bestandteile der Vertragsfreiheit

Der Grundsatz der Vertragsfreiheit beinhaltet das Recht, sowohl den Abschluss eines Vertrages als solchen als auch den Vertragspartner, den Inhalt und die Form des Vertrages frei zu bestimmen.

In Deutschland können die Vertragsparteien ihre schuldrechtlichen Beziehungen grundsätzlich frei gestalten. Dies beinhaltet das Recht, bei Bedarf von den gesetzlichen Regeln abzuweichen (atypischer Vertrag) oder einzelne Vertragstypen miteinander zu kombinieren (gemischter Vertrag).

So haben sich in der Praxis eine Reihe von Verträgen herausgebildet, die im BGB zwar nicht geregelt werden, aber im Wirtschaftsleben tagtäglich Anwendung finden. Gute Beispiele sind der Leasingvertrag, Franchisevertrag oder das Factoring.

a) Abschlußfreiheit

Eine besondere Ausprägung der Vertragsfreiheit ist die Abschlußfreiheit, die das Recht beinhaltet, grundsätzlich frei zu bestimmen, ob ein Rechtsgeschäft abgeschlossen werden soll oder nicht. Im Gegensatz hierzu spricht man von Kontrahierungszwang, der einer Partei gesetzlich die Pflicht zur Annahme eines Angebots auferlegt, insbesondere im Bereich der Daseinsvorsorge (Strom, Wasser, Gas).

b) Formfreiheit

Eine weitere Ausprägung der Vertragsfreiheit ist die Formfreiheit, nach der die Parteien eines Vertrages grundsätzlich frei bestimmen können, in welcher Form sie einen Vertrag schließen.

Diesbezüglich bestehen jedoch in einigen Fällen gesetzliche Beschränkungen, die zum Zweck der Dokumentation, Kontrolle, Beweis oder Warnung eine bestimmte Form des Vertrages vorsehen.

3. Beschränkungen der Vertragsfreiheit

Diese ergeben sich im wesentlichen aus Vorschriften des öffentlichen Rechts, aber auch aus zwingenden Vorschriften des Zivil- oder Handelsrechts, insbesondere aus den Regelungen in § 134 BGB und § 138 BGB. Hiernach ist ein Rechtsgeschäft nichtig, soweit es gegen ein gesetzliches Verbot oder gegen die guten Sitten verstößt.

Zahlreiche Beschränkungen der Vertragsfreiheit betreffen die Form eines Vertrages, wobei ein Rechtsgeschäft gem. § 125 BGB unwirksam ist, das nicht in der gesetzlich vorgeschriebenen Form abgeschlossen wurde. Hiernach bedürfen zahlreiche Verträge einer bestimmten Form.

Zu den wichtigsten Formvorschriften gehören: Schriftform, öffentliche Beglaubigung oder notarielle Beurkundung.

Im Bereich des GmbH-Rechts ist die Pflicht zur notariellen Beurkundung des Gesellschaftsvertrages das beste Beispiel.

4. Typenzwang im Gesellschaftsrecht

Unter Typenzwang versteht man die gesetzliche Beschränkung auf verbindliche Rechtsformen und Vertragstypen, die in erster Linie im Sachen- und Gesellschaftsrecht zu finden sind.

Es handelt sich sozusagen um einen Numerus Clausus der Vertrags- und Gesellschaftstypen, die vom Gesetzgeber vorgegeben werden. Ihre nähere Ausgestaltung wird im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB), im Handelsgesetzbuch (HGB) oder GmbH-Gesetz (GmbHG) geregelt.

Während im Schuldrecht weitgehend Vertragsfreiheit besteht, ist man bei Verträgen im Bereich des Sachenrechts u.a. auf die nachfolgend genannten Vertragstypen beschränkt, deren Voraussetzungen und Rechtswirkungen im Einzelnen gesetzlich geregelt werden:

  • Vertrag über den Übergang des Eigentums an einer Sache;
  • Belastung von Grundstücken mit Hypothek, Grundschuld oder Dienstbarkeit;
  • Einräumung eines Pfandrechts an Sachen.

In gleicher Weise findet man einen Typenzwang auch im Gesellschaftsrecht, wo sich die Gründer einer Gesellschaft zwischen den einzelnen, gesetzlich geregelten Rechtsformen entscheiden müssen.

Dessen ungeachtet besteht in unterschiedlichem Umfang die Möglichkeit, die gesetzlich vorgesehenen Rechtsformen durch entsprechende Gestaltung des Gesellschaftsvertrages an die eigenen Befürfnisse anzupassen oder mehrere Rechtsformen miteinander zu vermischen. Gute Beispiele sind die GmbH & Co. KG und die GmbH & Still, bei denen Elemente der Personen- und Kapitalgesellschaften miteinander vermischt werden.

Vertragsfreiheit und Typenzwang im Gesellschaftsrecht
Tagged on: