Menü

Kosten für Arbeitsschutz und Berufsbekleidung

In vielen Branchen und Berufen gibt es besondere Anforderungen an den Arbeitsschutz und/oder Berufsbekleidung. In diesem Zusammenhang kommen immer wieder die folgenden Fragen: Wer trägt die Kosten für Arbeitsschutz oder typische Berufsbekleidung für Mitarbeiter? Welche Kosten können Unternehmer bzw. Arbeitnehmer als Betriebsausgaben bzw. Werbungskosten steuerlich geltend machen?

Arbeitsschutzkleidung ist Sache des Arbeitgebers

Im Internet findet man alle denkbaren Informationen rund um das Thema Arbeitsschutz auf einschlägigen Portalen wie z.B. www.arbeitsschutz-express.de. Dort finden sich auch Angaben zum Thema Schutzkleidung und Arbeitsschutzkleidung. Einige Arbeitgeber lassen ihre Mitarbeiter die Kosten dafür selbst tragen, aber ist das auch rechtens?

Zunächst ist festzuhalten, dass das Tragen von Arbeitsschutzkleidung – dazu gehören Sicherheitsschuhe und -brillen in der Werkstatt oder Sicherheitshelme auf Baustellen – durch sogenannte „erzwingbare Betriebsvereinbarungen“ oder durch Unfallverhütungsvorschriften der Berufsgenossenschaften zur Pflicht in dem jeweiligen Betrieb oder Betriebsteil gemacht werden kann. Gerade die Unfallverhütungsvorschriften der Berufsgenossenschaften sind in der Regel sehr weitgehend und für die jeweiligen Betriebe auch verpflichtend. Hier sieht der Gesetzgeber unmissverständlich vor, dass der Arbeitgeber in diesen Fällen auch die Kosten für die jeweilige Schutzkleidung tragen muss.

Und nicht nur das: Alle anfallenden Instandhaltungs- bzw. Pflegekosten sind ebenfalls vom Dienstherrn zu entrichten. Der Arbeitgeber muss also für die Kosten der Arbeitschutzkleidung aufkommen oder diese individuell bereitstellen. Rechtlich ist es übrigens nicht gestattet, dass sich mehrere Arbeitnehmer eine Montur der notwendigen Arbeitsschutzkleidung teilen. Jeder Arbeitnehmer erhält seine eigene, passende Arbeitsschutzkleidung. Das gilt insbesondere für Auszubildende.

Kosten für typische Berufsbekleidung

Arbeitskleidung, Berufs- oder Zunftskleidung ist Kleidung, die bei der Ausübung eines Dienstleistungsberufes, eines Handwerks oder eines technischen Berufes üblicherweise getragen wird, allerdings nicht zwingend notwendig ist und auch nicht typischerweise dem Arbeitsschutz dient. Handelt es sich also um solche Berufsbekleidung ohne die oben beschriebene, rechtlich eindeutig geregelte Schutzfunktion, trägt in aller Regel der Mitarbeiter die Kosten hierfür selbst. Insoweit ist dann im jeweiligen Einzelfall zu überprüfen, ob die Kosten für Berufsbekleidung im Rahmen der Einkommensteuer als Werbungskosten geltend gemacht werden können.

Im Übrigen gilt jedoch gem. § 12 Nr. 1 Satz 2 EStG, dass die Kosten für Anschaffung, Instandhaltung und Reinigung bürgerlicher Bekleidung regelmäßig nicht zu den Werbungskosten im Rahmen nichtselbständiger Arbeit gehören. Es handelt sich vielmehr um Aufwendungen für die allgemeine Lebensführung, die steuerlich nicht als Werbungskosten berücksichtigt werden. Das gilt auch, wenn die Bekleidung tatsächlich ausschließlich während der Arbeit getragen wird.

In vielen Betrieben stellt der Arbeitgeber auch die typische Berufsbekleidung zur Verfügung. Dies gilt insbesondere für Azubis. Sofern der Arbeitgeber diese berufstypische Berufskleidung zur Verfügung stellt, handelt es sich um keinen lohnsteuerpflichtigen, geldwerten Vorteil. Die Zuverfügungstellung typischer Berufsbekleidung ist gem. § 3 Nr. 31 EStG grundsätzlich steuerfrei. Dies gilt jedoch nur, wenn es sich um typische Berufskleidung handelt.

Der Arbeitgeber kann die Kosten für die Anschaffung der Berufskleidung als Betriebsausgaben geltend machen. Beispiele hierfür sind Arztkittel, Blaumann, Talare und Roben, Uniformen oder Kochbekleidung.

Kosten für Arbeitsschutz und Berufsbekleidung