Es folgt ein Überblick, welche Steuern eine GmbH in Deutschland auf ihren Gewinn zahlen muss und wie diese berechnet werden. Anders als beim Einzelunternehmen und Personengesellschaften gilt bei der GmbH das Trennungsprinzip, d.h. es sind zwei Ebenen zu unterscheiden, die mit Steuern belastet werden: die GmbH selbst und davon getrennt die Gesellschafter. Ferner ist die Art und Höhe der Steuern ganz wesentlich von der Verwendung des Gewinns abhängig, wobei dieser in Form des Geschäftsführergehalts ausgezahlt oder als Dividende an die Gesellschafter ausgeschüttet werden kann, aber auch als Gewinnvortrag in der GmbH verbleiben kann. Zu den wichtigsten Steuern der GmbH auf den Gewinn gehören die Körperschaftssteuer und Gewerbesteuer. Anders als bei der Körperschaftssteuer ist die Höhe der Gewerbesteuer nicht nur von der Höhe des Gewinns abhängig, sondern auch von dem Gewerbesteuerhebesatz der Stadt oder Gemeinde, wo die GmbH jeweils eine Betriebsstätte unterhält.
Inhalt:
- Steuern der GmbH in Deutschland nach der Unternehmenssteuerreform 2008
- Trennungsprinzip hinsichtlich der Steuern der GmbH und der Gesellschafter
- Körperschaftssteuer und Solidaritätszuschlag
- Gewerbesteuer der Städte und Gemeinden
- Steuern der Gesellschafter auf eine Gewinnausschüttung
- Steuern der GmbH und Gesellschafter bei offener Gewinnausschüttung
- Vereinfachtes Schema zur Ermittlung der steuerlichen Gesamtbelastung
- Fazit zur Steuerbelastung bei offener Gewinnausschüttung
1. Die Steuern der GmbH und der Gesellschafter nach der Unternehmenssteuerreform 2008
Mit der Unternehmenssteuerreform 2008 verfolgte der Gesetzgeber insbesondere das Ziel, die Wettbewerbsfähigkeit der Kapitalgesellschaften in Deutschland im internationalen Vergleich zu verbessern. Die steuerliche Gesamtbelastung der Gewinne von Kapitalgesellschaften sank dadurch von vormals rund 38% auf nunmehr 30%. Gleichzeitig brachte sie vor allem für kleine und mittlere Unternehmen einige Belastungen mit sich, um damit die Senkung der Körperschaftssteuer zu finanzieren.
Mit Inkrafttreten der Unternehmenssteuerreform 2008 verminderte sich der Körperschaftssteuersatz von 25% auf 15 %. Gleichzeitig wurde die Steuermeßzahl für die Gewerbesteuer von 5% auf 3,5% herabgesetzt. Im Gegenzug fiel die steuerliche Abziehbarkeit der Gewerbesteuer als Betriebsausgaben weg (§ 4 Abs. 5b EStG). Infolgedessen gehört die Gewerbesteuer seitdem zu den nicht abziehbaren Betriebsausgaben, die den Gewinn der GmbH für steuerliche Zwecke nicht mehr berührt.
Ein weiterer wesentlicher Bestandteil der Unternehmenssteuerreform 2008 war ein erneuter Systemwechsel hinsichtlich der Besteuerung der Gewinnausschüttung an die Gesellschafter. An die Stelle des Halbeinkünfteverfahrens trat die Abgeltungssteuer und das Teileinkünfteverfahren, abhängig davon, ob sich die Geschäftsanteile der Gesellschafter in deren Privatvermögen oder in deren Betriebsvermögen befindet.
2. Trennungsprinzip hinsichtlich der Steuern der GmbH und der Gesellschafter
Hinsichtlich der Besteuerung der GmbH und der Gesellschafter gilt das Trennungsprinzip. Hiernach sind die GmbH und die Gesellschafter als unabhängige Steuersubjekte anzusehen und getrennt voneinander zu besteuern.
Die GmbH muss im wesentlichen auf ihren Gewinn Steuern zahlen, der unter Berücksichtigung der abziehbaren Betriebsausgaben und insbesondere nach Abzug der Geschäftsführergehälter im Unternehmen verbleibt (Thesaurierung). Die Steuern der GmbH knüpfen also an deren Gewinn bzw. Ertrag an, wobei hier zwischen der Körperschaftssteuer und der Gewerbesteuer zu unterscheiden ist.
Es ergibt sich folgende Berechnung der Steuern einer GmbH mit Sitz in München, wo ein Gewerbesteuerhebesatz von 490% gilt (Stand 31.12.2022):
2020 | 2021 | 2022 | ||
Gewinn der GmbH vor Geschäftsführergehalt und Steuern | 100.000 | 150.000 | 200.000 | |
./. | Geschäftsführergehalt | 50.000 | 75.000 | 100.000 |
= | Gewinn der GmbH vor Steuern | 50.000 | 75.000 | 100.000 |
./. | Gewerbesteuer 3,5% x 490% | 8.575 | 12.862 | 17.150 |
./. | Körperschaftssteuer 15% | 7.500 | 11.250 | 15.000 |
./. | Solidaritätszuschlag zur Körperschaftssteuer 5,5% | 412 | 618 | 825 |
= | Gewinn der GmbH nach Steuern | 33.513 | 50.270 | 67.025 |
Summe der Ertragsteuern der GmbH | 16.487 | 24.730 | 32.975 | |
Steuern der GmbH in % vom Gewinn | 32,97% | 32,97% | 32,97% |
Die Gesellschafter der GmbH müssen dagegen nur dann Steuern zahlen, soweit sie von der GmbH in irgendeiner Form Zahlungen erhalten, insbesondere in Form eines Gehalts oder einer offenen Gewinnausschüttung. Ergänzend hierzu fallen bei ihnen dann Steuern an, wenn sie eine verdeckte Gewinnausschüttung erlangen.
3. Körperschaftssteuer und Solidaritätszuschlag
Soweit die GmbH ihren Sitz oder die Geschäftsleitung in Deutschland hat, ist unterliegt sie der unbeschränkten Körperschaftsteuerpflicht (§ 1 Abs. 1 KStG). Diese erstreckt sich gem. § 1 Abs. 2 KStG auf sämtliche Einkünfte der GmbH.
Bemessungsgrundlage für die Berechnung der Körperschaftssteuer ist das zu versteuernde Einkommen, das zunächst nach den allgemeinen Vorschriften des EStG zu berechnen ist (gem. § 7 Abs. 1 KStG). Ergänzend sind die besonderen Vorschriften des KStG zu berücksichtigen. Diesbezüglich sind vor allem die Regeln zur verdeckten Gewinnausschüttung zu berücksichtigen, wonach eine solche den Gewinn der GmbH nicht mindern darf.
Ausgangsbasis für die Ermittlung der Bemessungsgrundlage ist der Gewinn, der sich bei der GmbH durch einen Bestandsvergleich gem. § 5 EStG ergibt, wobei zunächst die Handelsbilanz gemäß den Vorschriften des HGB maßgeblich ist.
Der Körperschaftsteuersatz auf nicht ausgeschüttete Gewinne beträgt seit Inkrafttreten der Unternehmensteuerreform 2008 nur noch 15 % (vormals 25 %). Hinzukommt der Solidaritätszuschlag in Höhe von 5,5 %.
Es ergibt sich folgende Berechnung der Steuern der GmbH, wobei es sich in diesem Fall um eine GmbH mit Sitz in Grünwald handelt, wo ein Gewerbesteuerhebesatz in Höhe von 240% gilt (Stand 31.12.2022):
2020 | 2021 | 2022 | ||
Gewinn der GmbH vor Geschäftsführergehalt und Steuern | 100.000 | 150.000 | 200.000 | |
./. | Geschäftsführergehalt | 50.000 | 75.000 | 100.000 |
= | Gewinn der GmbH vor Steuern | 50.000 | 75.000 | 100.000 |
./. | Gewerbesteuer 3,5% x 240% | 4.200 | 6.300 | 8.400 |
./. | Körperschaftssteuer 15% | 7.500 | 11.250 | 15.000 |
./. | Solidaritätszuschlag zur Körperschaftssteuer 5,5% | 412 | 618 | 825 |
= | Gewinn der GmbH nach Steuern | 37.888 | 56.832 | 75.775 |
Summe der Ertragsteuern der GmbH | 12.112 | 18.168 | 24.225 | |
Steuern der GmbH in % vom Gewinn | 24,22% | 24,22% | 24,22% |
4. Gewerbesteuer in Deutschland
Eine GmbH mit Sitz im Inland muss neben der Körperschaftsteuer eine Gewerbesteuer an die Stadt oder Gemeinde zahlen, wo sie eine Betriebsstätte unterhält (§ 2 Abs. GewStG).
Bemessungsgrundlage für die Berechnung und Festsetzung der Gewerbesteuer durch die Stadt oder Gemeinde ist der Gewerbeertrag, der zunächst auf Basis der Vorschriften des EStG und KStG zu ermitteln ist. Unter Berücksichtigung besonderer Vorschriften des GewStG wird dieser Betrag um bestimmte Beträge vermehrt (Hinzurechnungen) oder vermindert (= Kürzungen). Mit dieser Methode soll eine ertragsabhängige Besteuerung des Gewerbebetriebs einer GmbH gewährleistet werden.
Der Gewerbesteuerhebesatz der Städte und Gemeinden
Der Gewerbesteuerhebesatz der Städte und Gemeinden in Deutschland spielt eine wichtige Rolle bei der Steuerbelastung der GmbH. Im Hinblick auf den Gewerbesteuerhebesatz spielt die Stadt München mit 490% in der 1. Liga mit.
In der folgenden Übersicht habe ich dargestellt, wie sich der jeweilige Gewerbesteuerhebesatz einer Stadt oder Gemeinde nach Inkrafttreten der Unternehmenssteuerreform 2008 auf die Steuern der GmbH auswirkt:
Gewerbesteuerhebesatz | 260% | 400% | 490% |
Gewinn der GmbH | 100.000 | 100.000 | 100.000 |
Gewerbesteuermeßbetrag 3,5 % | 3.500 | 3.500 | 3.500 |
Gewerbesteuerhebesatz je nach Stadt oder Gemeinde | 260% | 400% | 490% |
Gewerbesteuer | 9.100 | 14.000 | 17.150 |
Steuern der GmbH in % vom Gewinn | 9,10% | 14,00% | 17,15% |
Wie man anhand der Zahlen unschwer erkennen kann, ist der Gewerbesteuerhebesatz in seiner Bedeutung für die steuerliche Belastung der GmbH nicht zu unterschätzen.
5. Steuern der Gesellschafter auf eine offene Gewinnausschüttung
Die offene Gewinnausschüttung der GmbH an ihre Gesellschafter gehört bei diesen zu den steuerpflichtigen Einkünften aus Kapitalvermögen i.S.d. § 20 Abs. 1 Nr. 1 EStG. Die Berechnungsmethode zur Ermittlung der Steuern der Gesellschafter ist jedoch davon abhängig, ob sich die Geschäftsanteile in deren Privatvermögen oder in deren Betriebsvermögen befinden.
Befinden sich die Geschäftsanteile der Gesellschafter in deren Privatvermögen, unterliegt die Gewinnausschüttung seit 2009 in voller Höhe der Abgeltungssteuer mit einem Steuersatz von 25%. Aufwendungen der Gesellschafter auf die Beteiligung sind nicht mehr als Werbungskosten abziehbar.
Befinden sich die Geschäftsanteile der Gesellschafter in deren Betriebsvermögen, bleibt die Gewinnausschüttung der GmbH nach dem Teileinkünfteverfahren zu 40% steuerfrei. Die verbleibenden 60% der Gewinnausschüttung sind mit dem individuellen Steuersatz zu versteuern. Aufwendungen der Gesellschafter auf die Beteiligung können diese zu 60 % als Werbungskosten abziehen.
6. Steuern der GmbH und Gesellschafter bei offener Gewinnausschüttung
Unter Berücksichtigung des Trennungsprinzips ergibt sich neben der Berechnung der Steuern der GmbH folgende Ergänzungsberechnung, die sich auf die Ermittlung der Steuern der Gesellschafter im Falle einer offenen Gewinnausschüttung richtet. Die Berechnung geht davon aus, dass die GmbH den Gewinn nach Steuern zu 100% ausschüttet, wobei es sich wieder um eine GmbH mit Sitz in München handelt, so dass ein sehr hoher Gewerbesteuerhebesatz von 490% zur Anwendung kommt (Stand 31.12.2022):
2020 | 2021 | 2022 | ||
Gewinn der GmbH vor Geschäftsführergehalt und Steuern | 100.000 | 150.000 | 200.000 | |
./. | Geschäftsführergehalt | 50.000 | 75.000 | 100.000 |
= | Gewinn der GmbH vor Steuern | 50.000 | 75.000 | 100.000 |
./. | Gewerbesteuer 3,5% x 490% | 8.575 | 12.862 | 17.150 |
./. | Körperschaftssteuer 15% | 7.500 | 11.250 | 15.000 |
./. | Solidaritätszuschlag zur Körperschaftssteuer 5,5% | 412 | 618 | 825 |
= | Gewinn der GmbH nach Steuern | 33.513 | 50.270 | 67.025 |
Summe der Ertragsteuern der GmbH | 16.487 | 24.730 | 32.975 | |
Steuern der GmbH in % vom Gewinn | 32,97% | 32,97% | 32,97% | |
Offene Gewinnausschüttung der GmbH an ihren Gesellschafter | 33.513 | 50.270 | 67.025 | |
./. | Abgeltungssteuer 25% | 8.378,25 | 12.567,50 | 16.756,25 |
./. | Solidaritätszuschlag auf Abgeltungssteuer 5,5% | 460,80 | 691,21 | 921,59 |
= | Auszahlungsbetrag zu Gunsten des Gesellschafters (Dividende) | 24.673,95 | 37.011,29 | 49.347,16 |
Steuern des Gesellschafters in % der Gewinnausschüttung | 26,375% | 26,375% | 26,375% | |
Summe der Steuern der GmbH | 16.487,00 | 24.730,00 | 32.975,00 | |
Summe der Steuern des Gesellschafters | 8.839,05 | 13.258,71 | 17.677,84 | |
Summe der Steuern der GmbH und des Gesellschafters | 25.326,05 | 37.988,71 | 50.652,84 | |
Steuern der GmbH und des Gesellschafters in % vom Gewinn der GmbH | 50,65% | 50,65% | 50,65% |
7. Vereinfachtes Schema zur Ermittlung der steuerlichen Gesamtbelastung
Ein vereinfachtes Schema zu Ermittlung der Steuern der GmbH und der Gesellschafter im Falle der vollständigen Gewinnausschüttung auf Basis einer idealisierten Steuerquote der GmbH in Höhe von 30% sieht wie folgt aus:
2020 | 2021 | 2022 | ||
Gewinn der GmbH vor Geschäftsführergehalt und Steuern | 100.000 | 150.000 | 200.000 | |
./. | Geschäftsführergehalt | 50.000 | 75.000 | 100.000 |
= | Gewinn der GmbH vor Steuern | 50.000 | 75.000 | 100.000 |
./. | Steuern der GmbH auf den Gewinn 30% | 15.000 | 22.500 | 30.000 |
= | Gewinn der GmbH nach Steuern | 35.000 | 52.500 | 70.000 |
Offene Gewinnausschüttung der GmbH an ihren Gesellschafter | 35.000 | 52.500 | 70.000 | |
./. | Abgeltungssteuer 25% | 8.750 | 13.125 | 17.500 |
./. | Solidaritätszuschlag auf Abgeltungssteuer 5,5% | 481,25 | 721,87 | 962,50 |
= | Auszahlungsbetrag zu Gunsten des Gesellschafters (Dividende) | 25.768,75 | 38.653,13 | 51.537,50 |
Steuern des Gesellschafters in % der Gewinnausschüttung | 26,375% | 26,375% | 26,375% | |
Summe der Steuern der GmbH | 15.000 | 22.500 | 30.000 | |
Summe der Steuern des Gesellschafters | 9.231,25 | 13.846,87 | 18.462,50 | |
Summe der Steuern der GmbH und des Gesellschafters | 24.231,25 | 36.346,87 | 48.462,50 | |
Summe der Steuern in % vom Gewinn der GmbH | 48,46% | 48,46% | 48,46% |
Ergänzung: Ist der Gesellschafter zu mindestens 25% am Stammkapital der GmbH beteiligt (oder zu mindestens 1% und für die GmbH tätig), kann die Besteuerung der Gewinnausschüttung auch nach dem Teileinkünfteverfahren erfolgen. Auf Antrag führt das Finanzamt eine Günstigerprüfung durch.
8. Fazit zur Steuerbelastung bei offener Gewinnausschüttung
Aus dieser Steuerberechnung lässt sich das Fazit ziehen, dass eine offene Gewinnausschüttung an die Gesellschafter zu einer vergleichsweise hohen Steuerquote im Verhältnis zum Gewinn der GmbH führt. Die Gewinnausschüttung an die Gesellschafter der GmbH ist daher aus steuerlicher Sicht eine der schlechtesten Varianten der Gewinnverwendung.
Mit ein paar Stellschrauben lässt sich die steuerliche Gesamtbelastung der GmbH und der Gesellschafter jedoch deutlich optimieren.