Auch die GmbH muss Steuern zahlen, aber nur mit der GmbH haben die Unternehmer etwas Gestaltungsspielraum, wann und wieviel Steuern sie auf den Gewinn zahlen. Deshalb ist die GmbH die nahezu einzige Rechtsform für Unternehmer, um Steuern zu sparen. Der Grund hierfür ist das Trennungsprinzip, das bei der Besteuerung zwischen Gesellschaft und Gesellschafter unterscheidet. Die Höhe der Steuern ist wiederrum davon abhängig, wie die Gesellschafter den Gewinn der GmbH verwenden. Sie können im wesentlichen entscheiden zwischen Geschäftsführergehalt, Thesaurierung oder Gewinnausschüttung. Aus steuerlicher Sicht lohnt es sich, die drei Alternativen miteinander zu vergleichen, um das Trennungsprinzip verstehen und somit die richtigen Entscheidungen zu treffen.
Inhalt:
- Die Steuern der GmbH auf den Gewinn
- Schema zur Ermittlung der Steuern der GmbH auf den Gewinn
- Steuern der GmbH nach Abzug des Geschäftsführergehalts
- Steuern der Geschäftsführer auf Geschäftsführergehalt
- Steuerliche Gesamtbelastung GmbH und Gesellschafter mit Geschäftsführergehalt
- Steuerliche Gesamtbelastung GmbH und Gesellschafter mit Gewinnausschüttung
1. Die Steuern der GmbH auf den Gewinn
Hinsichtlich der Besteuerung der GmbH und der Gesellschafter gilt das Trennungsprinzip. Hiernach sind die GmbH und die Gesellschafter als unabhängige Steuersubjekte anzusehen und getrennt voneinander zu behandeln.
Soweit die GmbH ihren Sitz oder ihre Geschäftsleitung in Deutschland hat, unterliegt sie zunächst der unbeschränkten Körperschaftsteuerpflicht, die sich gem. § 1 Abs. 2 KStG auf sämtliche Einkünfte der GmbH erstreckt. Anders als die Unternehmer mit Einzelunternehmen oder Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR), Kommanditgesellschaft (KG) oder GmbH & Co. KG zahlt die GmbH auf den Gewinn nicht Einkommensteuer, sondern Körperschaftsteuer.
Bemessungsgrundlage für die Berechnung der Körperschaftsteuer ist das zu versteuernde Einkommen, das zunächst nach den allgemeinen Vorschriften des EStG zu berechnen ist (gem. § 7 Abs. 1 KStG). Ergänzend sind die besonderen Vorschriften des KStG zu berücksichtigen. Ausgangsbasis für die Ermittlung der Bemessungsgrundlage ist der Gewinn, der sich bei der GmbH durch einen Bestandsvergleich gem. § 5 EStG ergibt, wobei zunächst die Handelsbilanz gemäß den Vorschriften des HGB maßgeblich ist. Der Körperschaftsteuersatz auf nicht ausgeschüttete Gewinne beträgt seit Inkrafttreten der Unternehmensteuerreform 2008 nur noch 15% zuzüglich eines Solidaritätszuschlags hierauf in Höhe von 5,5%. Anders als der Einkommensteuersatz ändert sich der Körperschaftsteuersatz mit steigenden Gewinnen nicht.
Daneben muss die GmbH regelmäßig auch Gewerbesteuer an die Stadt oder Gemeinde zahlen, wo sie eine Betriebsstätte unterhält (§ 2 Abs. GewStG). Bemessungsgrundlage für die Berechnung und Festsetzung der Gewerbesteuer ist der Gewerbeertrag, der zunächst auf Basis der Vorschriften des EStG und KStG zu ermitteln ist. Unter Berücksichtigung besonderer Vorschriften des GewStG wird dieser Betrag um bestimmte Beträge vermehrt (Hinzurechnungen) oder vermindert (Kürzungen). Mit dieser Methode soll eine ertragsabhängige Besteuerung des Gewerbebetriebs einer GmbH gewährleistet werden.
2. Schema zur Ermittlung der Steuern der GmbH auf den Gewinn
Es ergibt sich folgendes Schema zur Berechnung der Steuern einer GmbH, wobei ich hier von einer GmbH mit Sitz in München ausgehe, wo ein vergleichsweise hoher Gewerbesteuerhebesatz in Höhe von 490% gilt (Stand 31.12.2022):
2020 | 2021 | 2022 | ||
Gewinn der GmbH vor Steuern | 100.000 | 150.000 | 200.000 | |
./. | Gewerbesteuer 3,5% x 490% | 17.150 | 25.724 | 34.300 |
./. | Körperschaftssteuer 15% | 15.000 | 22.500 | 30.000 |
./. | Solidaritätszuschlag zur Körperschaftssteuer 5,5% | 825 | 1.236 | 1.650 |
= | Gewinn der GmbH nach Steuern | 67.025 | 100.540 | 134.050 |
Summe der Ertragsteuern der GmbH | 32.975 | 49.460 | 65.950 | |
Steuern der GmbH in % vom Gewinn | 32,97% | 32,97% | 32,97% |
Im Ergebnis muss eine GmbH mit Sitz in München in der Summe rund 33% Steuern auf ihren Gewinn zahlen. In Städten und Gemeiden mit einem niedrigeren Gewerbsteuerhebesatz sinkt die Quote auf 30% und sogar darunter. Wir merken uns für den weiteren Vergleich, dass die GmbH im Normalfall rund 30% Steuern auf den Gewinn zahlen muss, jeweils zur Hälfte Körperschaftsteuer und Gewerbesteuer. Verbleibt der Gewinn in der GmbH (Thesaurierung), fallen keine weiteren Steuern mehr an.
3. Steuern der GmbH nach Abzug des Geschäftsführergehalts
Wie wir wissen, muss die GmbH nur auf ihren Gewinn Steuern zahlen, der unter Berücksichtigung der abziehbaren Betriebsausgaben in der Gesellschaft verbleibt. Anders als beim Einzelunternehmen oder bei den Personengesellschaften gehört das Geschäftsführergehalt an Geschäftsführer der GmbH zu den abziehbaren Betriebsausgaben. Der oder die Gesellschafter können also die Steuern der GmbH dadurch vermindern, indem sie mit dem Geschäftsführer einen Geschäftsführeranstellungsvertrag abschließen und ein Geschäftsführergehalt zahlen.
Nehmen wir für das nachfolgende Beispiel an, dass die Geschäftsanteile an der Anton Huber Unternehmensberatung GmbH vollständig dem Gesellschafter Anton Huber gehören und er gleichzeitig alleiniger Geschäftsführer der GmbH ist. Sein Geschäftsführergehalt entspricht exakt 50% des Gewinns der GmbH (nur zur Vereinfachung).
2020 | 2021 | 2022 | ||
Gewinn der GmbH vor Geschäftsführergehalt und Steuern | 100.000 | 150.000 | 200.000 | |
./. | Geschäftsführergehalt | 50.000 | 75.000 | 100.000 |
= | Gewinn der GmbH vor Steuern | 50.000 | 75.000 | 100.000 |
./. | Gewerbesteuer 3,5% x 490% | 8.575 | 12.862 | 17.150 |
./. | Körperschaftssteuer 15% | 7.500 | 11.250 | 15.000 |
./. | Solidaritätszuschlag zur Körperschaftssteuer 5,5% | 412 | 618 | 825 |
= | Gewinn der GmbH nach Steuern | 33.513 | 50.270 | 67.025 |
Summe der Ertragsteuern der GmbH | 16.487 | 24.730 | 32.975 | |
Steuern der GmbH in % vom Gewinn | 32,97% | 32,97% | 32,97% |
Wie wir aus der Tabelle entnehmen können, zahlt die GmbH in der Summe weiterhin konstant 32,97% Steuern auf ihren Gewinn, der allerdings in unserem Beispiel nach Abzug des Geschäftsführergehalts um 50% niedriger ist. Dementsprechend muss die GmbH im Vergleich zu oben auch nur noch die Hälfte der Steuern zahlen.
Allerdings muss der geschäftsführende Gesellschafter das Geschäftsführergehalt im Rahmen der Einkommensteuer mit seinem persönlichen Steuersatz versteuern, was wir uns nachfolgend anschauen.
4. Steuern der Geschäftsführer auf Geschäftsführergehalt
Das Geschäftsführergehalt ist beim geschäftsführenden Gesellschafter Anton Huber regelmäßig wie das Gehalt eines Angestellten zu versteuern. Es handelt sich insoweit um Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit gem. § 19 EStG, wobei wir für Zwecke der Vereinfachung davon ausgehen, dass er ledig ist, keine Kinder hat und neben dem Geschäftsführergehalt keine weiteren Einkünfte zu berücksichtigen sind. Für die private Kranken- und Pflegeversicherung zahlt er jährlich 7.200 Euro.
2020 | 2021 | 2022 | ||
Bruttoarbeitslohn = Geschäftsführergehalt | 50.000 | 75.000 | 100.000 | |
./. | Werbungskostenpauschale | 1.000 | 1.000 | 1.200 |
= | Gesamtbetrag der Einkünfte | 49.000 | 74.000 | 98.800 |
./. | Sonderausgaben | 36 | 36 | 36 |
./. | Geleistete Vorsorgeaufwendungen | 7.200 | 7.200 | 7.200 |
= | Zu versteuerndes Einkommen | 41.764 | 66.764 | 91.564 |
./. | Einkommensteuer lt. Grundtabelle | 9.072 | 18.904 | 29.120 |
= | Einkommen nach Steuern | 32.692 | 47.860 | 62.444 |
Durchschnitts-Steuersatz | 21,72% | 28,31% | 31,80% | |
Spitzensteuersatz | 36,00% | 42,00% | 42,00% |
Wie wir aus der Tabelle erkennen können, steigt der persönliche Steuersatz des Geschäftsführers im Rahmen der Einkommensteuer – anders als bei der GmbH – mit steigendem Geschäftsführergehalt bis auf 42% Spitzensteuersatz an.
5. Gesamtbelastung der GmbH und Gesellschafter nach Geschäftsführergehalt
Betrachtet man nun die Gesamtbelastung der GmbH und des geschäftsführenden Gesellschafters nach Abzug des Geschäftsführergehalts, ergibt sich folgende Vergleichsberechnung:
2020 | 2021 | 2022 | ||
Steuern der GmbH ohne Geschäftsführergehalt | 32.975 | 49.460 | 65.950 | |
Steuern in % vom Gewinn | 32,97% | 32,97% | 32,97% | |
Gesamtsteuerbelastung mit Geschäftsführergehalt | ||||
Steuern der GmbH auf den Gewinn | 16.487 | 24.730 | 32.975 | |
+ | Einkommensteuer auf Geschäftsführergehalt | 9.072 | 18.904 | 29.120 |
= | Summe der steuerlichen Belastung | 25.559 | 43.634 | 62.095 |
Steuern in % vom Gewinn | 25,56% | 29,09% | 31,04% |
Im Ergebnis ist die steuerliche Gesamtbelastung der GmbH und des Gesellschafters mit Geschäftsführergehalt niedriger als ohne, was angesichts des Grundfreibetrages im Rahmen der Einkommensteuer und der vollen Abzugsfähigkeit der gezahlten Vorsorgeaufwendungen für die private Kranken- und Pflegeversicherung keine Überraschung sein sollte.
Zahlt die GmbH ein Geschäftsführergehalt, ergeben sich hieraus sowohl für die GmbH als auch für den geschäftsführenden Gesellschafter steuerliche Vorteile. So reduziert das Geschäftsführergehalt den Gewinn der GmbH, was zu einer Minderung der Steuern auf der Ebene der GmbH führt. Gleichzeitig lassen sich auf Ebene des geschäftsführenden Gesellschafters Freibeträge, Sonderausgaben und Vorsorgeaufwendungen steuermindernd berücksichtigen, was im Rahmen der Einkommensteuer zu einem niedrigeren Durchschnitts-Steuersatz führt.
Diese Aussage gilt allerdings nur unter den dargestellten Voraussetzungen und Annahmen. Damit kann nicht unterstellt werden, dass auch ein deutlich höheres Geschäftsführergehalt zu einem besseren steuerlichen Ergebnis führt. Wie man anhand der Vergleichsberechung ebenfalls sehen kann, schmilzt der Steuervorteil bei steigendem Geschäftsführergehalt dahin.
Angesichts der Komplexität des Steuerrechts ist es im Zusammenhang mit der GmbH und des Geschäftsführergehalts immer ratsam, die Beratung eines Steuerberaters oder erfahrenen Rechtsanwalts in Anspruch zu nehmen.
6. Steuerliche Gesamtbelastung GmbH und Gesellschafter mit Gewinnausschüttung
Nach der Erstellung des Jahresabschlusses der GmbH können die Gesellschafter im Rahmen einer Gesellschafterversammlung beschließen, den nach Abzug des Geschäftsführergehalts verbleibenden Gewinn der GmbH an die Gesellschafter auszuschütten (Gewinnausschüttung).
Die Gewinnausschüttung an Gesellschafter der GmbH und die damit verbundenen Steuern wurden mit der Unternehmenssteuerreform 2008 neu geregelt. Seitdem gilt grundsätzlich das System der Abgeltungssteuer, sofern sich die Beteiligung im Privatvermögen des Empfängers befindet.
Wir setzen also unser vorstehendes Beispiel fort, wobei wir nach Abzug des Geschäftsführergehalts von einem Gewinn der GmbH in Höhe von jeweils 50.000, 75.000 und 100.000 ausgehen, der jeweils in vollem Umfang an den Gesellschafter ausgeschüttet werden soll.
Steuern der GmbH auf den Gewinn nach Abzug des Geschäftsführergehalts
2020 | 2021 | 2022 | ||
Gewinn der GmbH | 100.000 | 150.000 | 200.000 | |
./. | Geschäftsführergehalt | 50.000 | 75.000 | 100.000 |
= | Gewinn der GmbH vor Steuern | 50.000 | 75.000 | 100.000 |
./. | Gewerbesteuer 3,5% x 490% | 8.575 | 12.862 | 17.150 |
./. | Körperschaftssteuer 15% | 7.500 | 11.250 | 15.000 |
./. | Solidaritätszuschlag zur Körperschaftssteuer 5,5% | 412 | 618 | 825 |
= | Gewinn der GmbH nach Steuern | 33.513 | 50.270 | 67.025 |
Steuern der Gesellschafter auf Geschäftsführergehalt und Dividende
2020 | 2021 | 2022 | ||
Bruttoarbeitslohn = Geschäftsführergehalt | 50.000 | 75.000 | 100.000 | |
./. | Werbungskostenpauschale | 1.000 | 1.000 | 1.200 |
+ | Einkünfte aus Kapitalvermögen (Dividende) | 33.513 | 50.270 | 67.025 |
./. | Sparerpauschbetrag | 801 | 801 | 801 |
./. | Nach § 32d EStG zu versteuern (Abgeltungssteuer) | 32.712 | 49.469 | 66.224 |
= | Gesamtbetrag der Einkünfte | 49.000 | 74.000 | 98.800 |
./. | Sonderausgaben | 36 | 36 | 36 |
./. | Geleistete Vorsorgeaufwendungen | 7.200 | 7.200 | 7.200 |
= | Zu versteuerndes Einkommen | 41.764 | 66.764 | 91.564 |
./. | Einkommensteuer lt. Grundtabelle | 9.072 | 18.904 | 29.120 |
./. | Einkommensteuer auf Dividende gem. § 32d EStG (25%) | 8.178 | 12.367 | 16.556 |
= | Einkommensteuer | 17.250 | 31.271 | 45.676 |
./. | Anrechenbare Kapitalertragsteuer | 8.379 | 12.568 | 16.757 |
= | An das Finanzamt zu zahlende Einkommensteuer | 8.871 | 18.703 | 28.919 |
= | Einkommen nach Steuern | 66.263 | 93.999 | 121.349 |
Durchschnitts-Steuersatz | 23,16% | 26,90% | 28.95% | |
Spitzensteuersatz | 36,00% | 42,00% | 42,00% |
Summe der Steuern der GmbH und des Gesellschafters
2020 | 2021 | 2022 | ||
Gewinn der GmbH vor Geschäftsführergehalt | 100.000 | 150.000 | 200.000 | |
./. | Geschäftsführergehalt | 50.000 | 75.000 | 100.000 |
= | Gewinn der GmbH nach Geschäftsführergehalt | 50.000 | 75.000 | 100.000 |
Gesamtsteuerbelastung der GmbH und Gesellschafter | ||||
Steuern der GmbH auf den Gewinn | 16.487 | 24.730 | 32.975 | |
+ | Einkommensteuer auf Geschäftsführergehalt lt. Grundtabelle | 9.072 | 18.904 | 29.120 |
+ | Einkommensteuer auf Dividende gem. § 32d EStG (25%) | 8.178 | 12.367 | 16.556 |
= | Summe der steuerlichen Belastung | 33.737 | 56.001 | 78.651 |
Steuern in % vom Gewinn | 33,74% | 37,33% | 39,33% | |
Steuern in % vom Gewinn ohne Dividende | 25,56% | 29,09% | 31,04% |
Wie anhand dieses Vergleichs zu erkennen ist, steigt die Quote der steuerlichen Gesamtbelastung bei vollständiger Gewinnausschüttung an die geschäftsführenden Gesellschafter nochmals deutlich an. Mit einer Holdingstruktur lässt sich dieser Steuernachteil jedoch vermeiden. Wie das funktioniert, können Sie in diesem Artikel nachlesen.