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Steuern sparen mit der Holding

Steuern sparen mit der Holding ist nicht nur für die Superreichen und internationalen Konzerne machbar, sondern auch für erfolgreiche Unternehmer in Deutschland. Alles, was man braucht, ist eine zweite Kapitalgesellschaft, sei es eine GmbH oder eine UG haftungsbeschränkt, die als Holdinggesellschaft auch ihren Zweck erfüllt. Mit der Holding können Unternehmer die Haftungsbeschränkung ihrer operativen GmbH effektiv bewahren und gleichzeitig Steuern sparen. Umso mehr Geld steht ihnen zum Vermögensaufbau zur Verfügung. Im nachfolgenden Artikel zeige ich Ihnen, wie die Einkünfte einer Holding in Deutschland zu versteuern sind.

Inhalt:

  1. Steuern sparen mit der Holding
  2. Besteuerung von Dividenden in der Holding
  3. Besteuerung der Veräußerungsgewinne in der Holding
  4. Besteuerung von Mieteinnahmen in der Holding

1. Steuern sparen mit der Holding

Die klassische Holdingstruktur besteht aus zwei Kapitalgesellschaften, wobei eine GmbH als operative Gesellschaft mit einer zweiten GmbH oder mit einer UG haftungsbeschränkt als Muttergesellschaft (Holding) kombiniert werden kann.

In beiden Fällen handelt es sich bei der Holding um eine Handelsgesellschaft mit Haftungsbeschränkung und eigener Rechtspersönlichkeit, deren Gewinn in Deutschland in der Summe grundsätzlich mit rund 30% besteuert wird. Die exakte Höhe der Steuern auf den Gewinn ist anhängig vom Gewerbesteuerhebesatz der Gemeinde oder Stadt, wo die GmbH ihren Sitz hat oder die Geschäftsleitung erfolgt. Demgegenüber ist die steuerliche Belastung einer natürlichen Person ab einem zu versteuernden Einkommen von rund 100.000 Euro höher, wobei diese Schwelle schon mit dem Geschäftsführergehalt regelmäßig überschritten wird. Jeder zusätzliche Euro Einkommen bei einem GmbH-Geschäftsführer unterliegt dann in den meisten Fällen einem Spitzensteuersatz von 42%. Kann man als erfolgreicher Unternehmer also Einkünfte auf eine Holding übertragen, kann man damit schon rund 12% oder mehr Steuern sparen.

2. Besteuerung von Dividenden in der Holding

Dividenden sind Gewinnausschüttungen aus einer Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft. Dazu gehört die Gewinnausschüttung an die Gesellschafter einer GmbH. Die auf Dividenden zu zahlenden Steuern wurden durch die Unternehmenssteuerreform 2008 neu geregelt. Vor deren Inkrafttreten erfolgte die Besteuerung der Gewinnausschüttung nach dem Halbeinkünfteverfahren. Nach aktueller Rechtslage gilt das System der Abgeltungssteuer, sofern sich die Beteiligung einer natürlichen Person in deren Privatvermögen befindet.

a) System der Abgeltungssteuer und Teileinkünfteverfahren

Die Einkommensteuer in Form der Abgeltungssteuer beträgt 25% und zwar unabhängig vom individuellen Einkommensteuersatz des Empfängers der Einnahmen (§§ 43 Abs. 1, 43a Abs. 1 EStG). Unter Umständen fällt zusätzlich ein Solidaritätszuschlag in Höhe von 5,5% und Kirchensteuer in Höhe von 8% an.

Alternativ dazu kommt das Teileinkünfteverfahren zur Anwendung, wenn die Beteiligung zum Betriebsvermögen eines Einzelunternehmers oder einer Personengesellschaft gehört. In diesem Fall bleiben 40 % der Gewinnausschüttung steuerfrei, wobei dann 60% der Betriebsausgaben abzugsfähig sind, die mit der Gewinnausschüttung in wirtschaftlichem Zusammenhang stehen (§ 3c Abs. 2 EStG). Ist der Empfänger der Dividende zu mindestens 25% am Stammkapital der GmbH beteiligt, kann er beantragen, dass die Besteuerung nach dem Teileinkünfteverfahren erfolgt. Gleiches gilt, wenn er zu mindestens 1% am Stammkapital beteiligt und gleichzeitig für die GmbH tätig ist.

b) Schachtelprivileg der Holding

Im Rahmen einer Holdingsstruktur fließt die Gewinnausschüttung der operativen GmbH allerdings nicht an eine natürliche Person, sondern an die Muttergesellschaft, die ebenfalls eine Kapitalgesellschaft ist. In diesem Fall bleibt die Gewinnausschüttung grundsätzlich steuerfrei (§ 8b Abs. 1 KStG). Es gilt das Schachtelprivileg zur Vermeidung einer doppelten Besteuerung. In § 8b Abs. 5 KStG ist jedoch bestimmt, dass der Betriebsausgabenabzug um 5% der Gewinnausschüttung reduziert wird und der Gewinn entsprechend steigt. Auf diesen Mehrgewinn muss die Holding rund 30% Steuern bezahlen. Im Ergebnis muss die Holding rund 1,5% Steuern auf die Gewinnausschüttung zahlen.

Vergleicht man die beiden Varianten, wird klar, dass der Unternehmer mit der Holding eine stattliche Summe Steuern sparen kann, wenn die Gewinnausschüttung an eine Holding fließt (1,5%) anstatt an ihn selbst (26,375%).

3. Besteuerung der Veräußerungsgewinne in der Holding

Verkauft der Unternehmer seinen Anteile an der operativen GmbH, muss er auf den Veräußerungsgewinn grundsätzlich Steuern bezahlen. Die Berechnung der Steuern auf den Veräußerungsgewinn ist davon abhängig, ob er innerhalb der letzten 5 Jahre zumindest mit 1% am Stammkapital der GmbH unmittelbar oder mittelbar beteiligt war. Wenn ja, gehört der Veräußerungsgewinn gem. § 17 Abs. 1 EStG zu den Einkünften aus Gewerbebetrieb, wobei der Veräußerungserlös gem. § 3 Nr. 40 c) EStG zu 40% steuerfrei gestellt wird. Die Veräußerungskosten sowie die Anschaffungskosten sind bei der Berechnung des Veräußerungsgewinns jedoch nur zu 60% abzugsfähig. Ferner ist gem. § 17 Abs. 3 EStG ein Freibetrag zu berücksichtigen.

Veräußert die Holding ihre Beteiligung an der operativen GmbH, kommt auch hier das Schachtelprivileg zur Anwendung. Der Veräußerungsgewinn bleibt für die Holding also zu 95% steuerfrei, wobei der Betriebsausgabenabzug um 5% reduziert wird und der Gewinn entsprechend steigt. Hierauf zahlt die Holding rund 30% Steuer, also effektiv 1,5% Steuern auf den Veräußerungsgewinn.

4. Besteuerung von Mieteinnahmen in der Holding

Eine Investition in Immobilien ist keinesfalls zwingend immer mit Ihrem Privatvermögen vorzunehmen. Aus steuerlichen Gründen kann es auch sinnvoll sein, dies mittels einer Holding zu tun oder eine gesonderte Immobilien-GmbH für den Erwerb der Immobilie zu gründen. Jede Variante hat ihre Vor- und Nachteile, die eine pauschale Empfehlung nahezu unmöglich macht. Grundsätzlich kann man jedoch sagen, dass sich eine selbst genutzte Immobilien im Privatvermögen befinden sollte.

Investiert die Holding früher oder später einen Teil ihres Vermögens in Immobilien, haben wir es mit einer Immobilien-GmbH zu tun, die man als besondere Form der vermögensverwaltenden GmbH bezeichnen kann.

Verwaltet die GmbH ausschließlich eigene Immobilien oder daneben nur eigenes Kapitalvermögen, kann der Geschäftsführer die Anwendung der erweiterten gewerbesteuerlichen Grundstückskürzung gem. § 9 Nr. 1 S. 2 GewStG beantragen. Im Idealfall entfällt die Gewerbesteuerpflicht der Holding sogar ganz. In diesem Fall reduziert sich die Besteuerung auf die Körperschaftssteuer. Dementsprechend sinkt die steuerliche Belastung der Holding aus der Vermietung und Verpachtung der Immobilien auf 15,825% (incl. SolZ).

Voraussetzung hierfür ist, dass die GmbH ausschließlich vermögensverwaltend tätig ist, was in § 9 Abs. 1 S. 2 GewStG geregelt ist. Neben der ausschließlichen Vermietung und Verpachtung eigener Immobilien ist nur die Verwaltung des eigenen Kapitalvermögens erlaubt, jedoch keinerlei gewerbliche Tätigkeit. Allerdings werden nur die Erträge aus der Vermietung und Verpachtung der eigenen Immobilien gekürzt. Die Erträge aus der Verwaltung anderer Vermögenswerte unterliegen weiterhin der Gewerbesteuerpflicht, in der Summe also rund 30%.

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