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Der Sitz der GmbH

Gemäß § 4a GmbHG ist der Sitz der GmbH im Gesellschaftsvertrag verbindlich festzulegen. Nach dieser Regelung kann der Satzungssitz der Gesellschaft grundsätzlich nur innerhalb Deutschlands frei gewählt und verlegt werden. Er entscheidet darüber, beim welchem Registergericht die GmbH im Handelsregister eingetragen wird. Hiervon zu unterscheiden ist der tatsächliche Verwaltungssitz, also der Ort, wo die Geschäftsführung der GmbH erfolgt. Während der Satzungssitz einer deutschen Kapitalgesellschaft immer in einer Stadt oder Gemeinde Deutschlands liegen muss, kann der Verwaltungssitz auch im Ausland sein. 

Inhalt:

  1. Der Sitz einer Kapitalgesellschaft
  2. Der Satzungssitz und seine Bedeutung
  3. Sitzverlegung im Inland
  4. Sitzverlegung ins Ausland

1. Der Sitz der GmbH

Gemäß § 4a GmbHG in der Fassung des Gesetzes zur Modernisierung des GmbH-Rechts und zur Bekämpfung von Missbräuchen [MoMiG] vom 23.10.2008 befindet sich der Sitz der GmbH an dem Ort im Inland, den der Gesellschaftsvertrag bestimmt. Der Sitz der Gesellschaft muss bei der Errichtung zwingend im Gesellschaftsvertrag festgelegt werden.

Der Ort muss so genau bezeichnet werden, dass hieraus das zuständige Registergericht ermittelt werden kann. In der Regel genügt die Angabe der politischen Stadt oder Gemeinde. Bei den großen Metropolen Deutschlands mit mehreren Gerichtsbezirken kann eine Zusatzangabe erforderlich sein, um das zuständige Registergericht zu ermitteln (z.B. Berlin-Neukölln).

Diese Regelung ermöglicht es, den Satzungssitz innerhalb Deutschlands – jedenfalls grundsätzlich – frei zu wählen und zu verlegen. Ein örtlicher Zusammenhang mit Betrieb, Geschäftsleitung oder Verwaltung der Gesellschaft ist seit Inkrafttreten der GmbH-Reform zum 01.11.2008 nicht mehr erforderlich, solange die Wahl nicht mißbräuchlich ist. Deutschen GmbHs ist es somit ebenso wie EU-Auslandsgesellschaften erlaubt, den Ort der Hauptverwaltung auch an einem Ort im Ausland zu begründen oder dorthin verlegen. Allerdings muss durch die Eintragung einer inländischen Geschäftsanschrift im Handelsregister sichergestellt sein, dass eine Postzustellung in Deutschland möglich ist. Anderenfalls ist eine öffentliche Zustellung zulässig.

2. Der Satzungssitz und seine Bedeutung

Der im Gesellschaftsvertrag definierte Satzungssitz einer GmbH dient in erster Linie zur Bestimmung gerichtlicher Zuständigkeiten, insbesondere zur Ermittlung der örtlichen Zuständigkeit des Registergerichts, des Prozessgerichts und der Industrie- und Handelskammer bzw. der Handwerkskammer.

Gemäß § 7 Abs. 1 GmbHG ist das Registergericht für die Eintragung der GmbH ins Handelsregister örtlich zuständig, in dessen Bezirk sich der gesellschaftsvertraglich festgelegte Sitz der GmbH befindet. Dies kann zum Beispiel Berlin-Neukölln, München oder Bad Wiessee sein.

Auch der allgemeine Gerichtsstand der GmbH wird gem. § 17 Abs. 1 ZPO durch den Satzungssitz bestimmt, unabhängig davon, ob sich der tatsächliche Verwaltungssitz an einem anderen Ort befindet oder sogar im Ausland liegt. Es ist unerheblich, ob die GmbH in Deutschland eine unternehmerische Tätigkeit ausübt, Büroräume anmietet oder einen eingerichteten Gewerbebetrieb unterhält, wie das Urteil des BGH vom 14.11.2017 (VI ZR 73/17) zeigt. Demgegenüber kommt bei einem Insolvenzantrag der GmbH vorrangig auf den Ort an, an dem der tatsächliche Mittelpunkt der wirtschaftlichen Tätigkeit der Gesellschaft liegt.

3. Sitzverlegung im Inland

Möchte eine GmbH oder UG haftungsbeschränkt ihren Sitz innerhalb Deutschlands verlegen, ist hierfür eine entsprechende Änderung des Gesellschaftsvertrages gem. §§ 53, 54 GmbHG erforderlich. Die Satzungsänderung ist bei dem Registergericht anzumelden, das vor dem Umzug örtlich zuständig war. Das Registergericht prüft die Anmeldung in formeller Hinsicht und leitet anschließend die Unterlagen der Gesellschaft an das Registergericht weiter, das nach der Sitzverlegung örtlich zuständig ist.

Eine Sitzverlegung liegt jedoch nur dann vor, wenn die GmbH von einer politischen Stadt oder Gemeinde in eine andere umzieht, z.B. die Sitzverlegung von München nach Stuttgart. Wenn eine Gesellschaft innerhalb einer politischen Gemeinde umzieht (z.B. innerhalb der Stadt München), ist lediglich eine Änderung der Geschäftsanschrift im Handelsregister erforderlich. Eine Änderung des Gesellschaftsvertrages ist dagegen nicht notwendig.

4. Sitzverlegung ins Ausland

Da sich der Satzungssitz einer deutschen GmbH im Inland befinden muss, ist eine Verlegung des Satzungssitzes ins Ausland nicht möglich. Ein entsprechender satzungsändernder Beschluss der Gesellschafterversammlung wäre nichtig.

Demgegenüber ist die Verlegung des Verwaltungssitzes ins Ausland durchaus möglich und seit Inkrafttreten des Gesetzes zur Modernisierung des GmbH-Rechts und zur Verhinderung von Mißbräuchen (MoMiG) zum 01.11.2008 auch zulässig.

Damit ist es deutschen Gesellschaften möglich, ihre Geschäftstätigkeit ausschließlich über eine Niederlassung im Ausland zu verfolgen. Nichtsdestotrotz muss die Gesellschaft beim zuständigen Registergericht eine Geschäftsanschrift im Inland angeben, die im Handelsregister eingetragen wird.

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