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GmbH-Reform 2008

Mit der GmbH-Reform in 2008 sollte die GmbH als Rechtsform sowohl für Existenzgründer als auch für den deutschen Mittelstand attraktiver gestaltet werden. Ein zentraler Punkt des Gesetzes zur Modernisierung des GmbH-Rechts und zur Bekämpfung von Mißbräuchen (MoMiG) war die Einführung der Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt). Diese Alternative zur GmbH sollte speziell die Bedürfnisse der Existenzgründer mit wenig Kapitalbedarf und hohem Haftungsrisiko erfüllen. Seit Inkrafttreten der GmbH-Reform 2008 zum 01.11.2008 gibt es daher die sog. Mini-GmbH in Deutschland, die theoretisch mit 1 Euro Stammkapital gegründet werden kann.

Inhalt:

  1. Notwendigkeit einer GmbH-Reform
  2. Gesetzgebungsverfahren zur GmbH-Reform 2008
  3. Ziele und Schwerpunkte der GmbH-Reform
  4. Beschleunigung der GmbH-Gründung
  5. Erhöhung der Attraktivität der GmbH
  6. Bekämpfung von Missbräuchen mittels der GmbH
  7. GmbH-Gründung mit Musterprotokoll
  8. Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) alias Mini-GmbH

Notwendigkeit einer GmbH-Reform

Die Notwendigkeit einer GmbH-Reform ergab sich vor allem aus einem Urteil des EuGH in der Rechtssache Inspire Art vom 30. September 2003 (Rs. C-167/01). Der EuGH entschied damals, dass eine in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union gegründete Gesellschaft ihre Tätigkeit auch in Deutschland in dieser Rechtsform ausüben darf. 

Seitdem stand die Rechtsform der GmbH in Konkurrenz zu anderen Rechtsformen aus den Mitgliedstaaten der Europäischen Union, insbesondere zur britischen Limited. Aufgrund der EU-weiten Niederlassungsfreiheit durften diese auch in Deutschland in dieser Rechtsform tätig werden. In Deutschland entstand ein spürbarer Andrang in die britische Limited, der vor allem von Existenzgründern im Dienstleistungsbereich angeführt wurde.

Der Gesetzgeber nahm die Entscheidung des EuGH zum Anlaß, eine umfassende und in sich geschlossene Novellierung des geltenden GmbH-Rechts vorzunehmen. Nach mehreren Versuchen sollte dies die erste umfassende Reform des GmbH-Rechts seit 1980 werden. Flexibilisierung und Deregulierung auf der einen Seite und Bekämpfung der Missbrauchsmöglichkeiten waren die entscheidenden Motive für diese GmbH-Reform.

Gesetzgebungsverfahren zur GmbH-Reform

Am 29. Mai 2006 stellte das Bundesjustizministerium einen Referentenentwurf zur Reform des GmbH-Rechts vor, welcher am 23. Mai 2007 vom Bundeskabinett beschlossen wurde. In diesem Referentenentwurf war noch vorgesehen, das Mindeststammkapital der GmbH von bisher 25.000 Euro auf 10.000 Euro herabzusetzen. Dieser plan fand allerdings keine Zustimmung im weiteren Verlauf des Verfahrens.

Entsprechend dem Gang des Gesetzgebungsverfahrens wurde der Entwurf zunächst dem Bundesrat zugesandt (Bundesrats-Drucksache 354/07 vom 25. Mai 2007). Nach den Stellungnahmen des Bundesrats (Bundesrats-Drucksache Nr. 354/07 [Beschluss] vom 6. Juli 2007) und der Bundesregierung (Bundestagsdrucksache Nr. 16/6140 vom 25. Juli 2007, S. 176 ff.) hat der Deutsche Bundestag den Gesetzentwurf zur GmbH-Reform (Bundestagsdrucksache Nr. 16/6140 vom 25. Juli 2007) nach 1. Lesung an die Ausschüsse des Bundestages für Recht und Wirtschaft und Technologie überwiesen. Der Rechtsausschuss führte daraufhin am 23. Januar 2008 eine öffentliche Anhörung von Sachverständigen durch.

Vor der Verkündung und dem Inkrafttreten des Ändeurngsgesetzes erfolgte noch die abschließende Beratung in den Bundestags-Ausschüssen, die 2. und 3. Lesung im Bundestag und der „2. Durchgang“ der GmbH-Reform.

Am 26. Juni 2008 hat der Bundestag das Gesetz zur Modernisierung des GmbH-Rechts und zur Bekämpfung von Mißbräuchen (MoMiG) beschlossen. Am 01. November 2008 ist es in Kraft getreten.  

Ziele und Schwerpunkte der GmbH-Reform 2008

Die Ziele und Schwerpunkte des Gesetzes zur Modernisierung des GmbH-Rechts und zur Bekämpfung von Missbräuchen (MoMiG) lauten wie folgt:

  1. Erleichterung und Beschleunigung der GmbH-Gründung
  2. Erhöhung der Attraktivität der GmbH
  3. Bekämpfung von Missbräuchen mittels der GmbH
  4. GmbH-Gründung mit Musterprotokoll
  5. Einführung der Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) als Mini-GmbH

Bis zum Inkrafttreten der GmbH-Reform am 01. November 2008 bemängelte die Wirtschaft vor allem immer wieder das komplizierte und langwierige Verfahren zur Gründung einer GmbH, insbesondere für Gesellschaften mit einem genehmigungspflichtigen Unternehmensgegenstand.

1. Erleichterung und Beschleunigung der GmbH-Gründung

Ein wesentliches Anliegen der GmbH-Reform 2008 war daher die Erleichterung und Beschleunigung der GmbH-Gründung, insbesondere für Gesellschaften mit genehmigungspflichtigem Unternehmensgegenstand. Zu den Begünstigten der Neuregelung gehören vor allem folgende Gewerbebetriebe, die eine gewerberechtliche Erlaubnis benötigen:

  • Erlaubnispflichtige Handwerksbetriebe;
  • Hotels und Gaststätten;
  • Makler und
  • Bauträger.

Um die Eintragung ins Handelsregister zu erleichtern und zu beschleunigen, wurde das Verfahren zur Eintragung ins Handelsregister von der verwaltungsrechtlichen Genehmigung abgekoppelt. Bislang konnte eine GmbH nur dann ins Handelsregister eingetragen werden, wenn bereits bei der Anmeldung die staatliche Genehmigungsurkunde vorlag (§ 8 Abs. 1 Nr. 6 GmbHG). Nunmehr genügt die Versicherung, dass die Genehmigung bei der zuständigen Stelle beantragt worden ist. Die Erteilung der Genehmigung muss jedoch innerhalb einer bestimmten Frist nach der Eintragung im Handelsregister nachgewiesen werden. Anderenfalls soll die Gesellschaft von Amts wegen wieder gelöscht werden.

Deutlich erleichtert wurde insbesondere die Gründung der GmbH mit nur einem Gesellschafter. Hier sind künftig keine besonderen Sicherheitsleistungen mehr erforderlich (§ 7 Abs. 2 S. 3, § 19 Abs. 4 GmbHG). Nach bisherigem Recht erfolgte die Eintragung der GmbH im Handelsregister erst nach Bestellung einer Sicherheit für den noch nicht erbrachten Teil der Einlage.

Für eine einfache Standardgründung ist nunmehr die Verwendung eines Musterprotokolls vorgesehen. Dies betrifft die Bargründung einer GmbH mit bis zu drei Gesellschaftern, das als Anlage 1 zum GmbH-Gesetz enthalten ist.

2. Erhöhung der Attraktivität der GmbH

a) Möglichkeit zur Verlegung des Verwaltungssitzes ins Ausland

Durch die Aufhebung des alten § 4a Abs. 2 GmbHG ist auch deutschen Gesellschaften möglich, einen Verwaltungssitz im Ausland zu wählen, der nicht notwendigerweise mit dem Satzungssitz übereinstimmen muss. Damit erhöht sich der Spielraum deutscher Gesellschaften, ihre Geschäftstätigkeit auch außerhalb von Deutschland zu entfalten.

b) Mehr Transparenz bei Gesellschaftsanteilen und gutgläubiger Erwerb

Nach dem Vorbild des Aktienregisters gilt künftig nur derjenige als Gesellschafter der GmbH, der in die Gesellschafterliste eingetragen ist. Die Gesellschafterliste erlangte damit eine deutliche Aufwertung. Geschäftspartner der GmbH können so lückenlos und einfach nachvollziehen, welche Personen hinter der GmbH oder der Unternehmergesellschaft haftungsbeschränkt stehen.

Die Gesellschafterliste dient auch als Grundlage für einen gutgläubigen Erwerb von Geschäftsanteilen. Künftig kann jeder darauf vertrauen, dass die in der Gesellschafterliste genannten Personen auch wirklich Gesellschafter sind. Ist eine Eintragung in die Gesellschafterliste für mindestens 3 Jahre unbeanstandet geblieben, so gilt der Inhalt der Liste dem Erwerber gegenüber als richtig.

d) Deregulierung des Eigenkapitalersatzrechts

Das gesamte Eigenkapitalersatzrecht (§§ 30 ff. GmbHG) wurde erheblich vereinfacht. Es erfolgte eine Neuordnung der Regeln über die kapitalersetzenden Gesellschafterdarlehen (§§ 32a, 32b GmbHG) im Falle der Insolvenz einer GmbH. Die Regeln der Rechtsprechung zu § 30 GmbHG wurden aufgehoben. Dis bisherige Unterscheidung zwischen „kapitalersetzenden“ und „normalen“ Gesellschafterdarlehen gibt es nicht mehr.

3. Bekämpfung von Missbräuchen der GmbH

Gläubiger einer GmbH können ihre Ansprüche gegenüber säumigen Gesellschaften schneller verfolgen, da zukünftig eine zustellungsfähige Geschäftsanschrift ins Handelsregister einzutragen ist. Ist unter dieser Anschrift eine Zustellung faktisch unmöglich, ist die Tür zur öffentlichen Zustellung im Inland offen.

Im Falle einer zahlungsunfähigen oder überschuldeten GmbH ohne faktischen Geschäftsführer sind die Gesellschafter bei Kenntnis des Insolvenzgrunds und der Führungslosigkeit nunmehr verpflichtet, einen Insolvenzantrag für die Gesellschaft zu stellen.

Das sog. Zahlungsverbot in § 64 GmbHG wurde erweitert, um die Beihilfe der Geschäftsführer zur Ausplünderung der Gesellschaft durch die Gesellschafter entgegen deren Rechte und Pflichten zu verhindern.

Die Liste der Ausschlussgründe für Geschäftsführer wurde um weitere Straftatbestände erweitert.

4. GmbH-Gründung mit Musterprotokoll

Für eine einfache Gründung einer GmbH mit bis zu drei Gesellschaftern ist die Nutzung einer Musterprotokolls möglich, das als Anlage 1 zum GmbH-Gesetz enthalten ist. Bei entsprechender Nutzung ist eine notariell Beurkundung des Gesellschaftsvertrages nicht mehr erforderlich. Die öffentliche Beglaubigung der Unterschriften unter dem Gesellschaftsvertrag genügt, wodurch die Gründungskosten für eine GmbH etwas niedriger ausfallen.

5. Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt)

Ein zentraler Bestandteil der GmbH-Reform war die Einführung der Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) als neue Rechtsformvariante zur GmbH. Diesbezüglich standen insbesondere die Bedürfnisse der Existenzgründer mit nur wenig Eigenkapital im Vordergrund. In der Praxis hat sich diese als sogenannte Mini-GmbH etabliert.