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Reinheitsgebot

Das Reinheitsgebot aus dem Jahr 1516 ist die älteste bis heute geltende lebensmittelrechtliche Vorschrift. Zunächst galt es regional in den bayerischen Herzogtümern der Wittelsbacher, bevor die Anwendung im 20. Jahrhundert auf ganz Deutschland erweitert wurde. Inhaltlich regelt es im Wesentlichen die erlaubten Zutaten beim Bierbrauen und beschränkt diese auf Gerste, Hopfen und Wasser.

Bayerisches Reinheitsgebot von 1516

Das erste überregionale Reinheitsgebot erließ der bayerische Herzog Wilhelm IV für die damaligen Gebiete der Wittelsbacher Herzogtümer. Neben einigen Regelungen zum Bierpreis ging es im wesentlichen um die Zutaten beim Bierbrauen, die er fortan auf Gerste, Hopfen und Wasser beschränkte:

Ganz besonders wollen wir, dass forthin allenthalben in unseren Städten, Märkten und auf dem Lande zu keinem Bier mehr Stücke als allein Gerste, Hopfen und Wasser verwendet und gebraucht werden sollen. Wer diese unsere Anordnung wissentlich übertritt und nicht einhält, dem soll von seiner Gerichtsobrigkeit zur Strafe dieses Fass Bier, so oft es vorkommt, unnachsichtlich weggenommen werden.”

Landshut und München als Vorreiter

Eine Vorreiterrolle spielte das Landshuter Reinheitsgebot, das schon im Jahre 1486 den gesamten Brauvorgang recht detailliert regelte und insbesondere die Verwendung schädlicher Substanzen untersagte. Herzog Albrecht IV der Weiße übernahm diese Regelungen am 30. November 1487 für die Stadt München und erließ das Münchner Reinheitsgebot. Auf letzteres wird heute noch in den Betriebsvorschriften der Landeshauptstadt München zum alljährlichen Oktoberfest Bezug genommen:

Betriebsvorschriften der Landeshauptstadt München zum Oktoberfest:

Das Oktoberfest ist das traditionelle Münchner Volksfest mit Münchner Gastlichkeit und Münchner Bier. An Wiesnbesucher darf deshalb nur Münchner Bier der leistungsfähigen und bewährten Münchner Traditionsbrauereien ausgeschenkt werden, das dem Münchner Reinheitsgebot von 1487 und dem Deutschen Reinheitsgebot von 1906 entspricht. Dazu gehören die Münchner Brauereien Augustiner, Hacker-Pschorr, Löwenbräu, Paulaner, Spaten und Staatliches Hofbräuhaus.

Erwähnenswert ist jedoch, dass es schon lange davor regional beschränkte Brauordnungen mit teils ähnlichem oder gleichem Inhalt gab, z.B. in Augsburg, Nürnberg oder Weimar.

Deutsche Bierverordnung

Abgesehen von den Regelungen zum Bierpreis wurde das Reinheitsgebot nach bayerischem Vorbild am 7. Juni 1906 in das Deutsche Reichsgesetz (Deutsches Reinheitsgebot) übernommen. Nach heutiger Rechtslage ist die Deutsche Bierverordnung (BierV) einschlägig. Hiernach ist Bezeichnung „Bier“ geschützt. Verwiesen wird dort auf § 9 Abs. 1, 2 und 4 bis 6 des Vorläufigen Biergesetzes und weitere Regelungen in der Verordnung zur Durchführung des Vorläufigen Biergesetzes.

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