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Geringfügige Beschäftigung

Eine geringfügige Beschäftigung von Mitarbeitern ist gem. § 8 SGB IV möglich als Minijob oder als sog. kurzfristige Beschäftigung.

Inhalt:

  1. Minijob
  2. Kurzfristige Beschäftigung

1. Minijob

Der sog. 450-Euro-Minijob gilt gem. § 8 SGB IV als geringfügig entlohnte Beschäftigung. Eine Beschäftigung ist geringfügig entlohnt, wenn das regelmäßige Arbeitsentgelt die Höchstgrenze von 450,– Euro im Monat nicht überschreitet. In diesen Fällen ist das Beschäftigungsverhältnis für den Arbeitnehmer sozialversicherungsfrei, so dass das Arbeitsentgelt in der Regel brutto für netto ausgezahlt wird. Die pauschalen Abgaben und Beiträge zur Sozialversicherung übernimmt hier der Arbeitgeber.

2. Kurzfristige Beschäftigung

Eine kurzfristige Beschäftigung liegt gem. § 8 SGB IV vor, wenn die Beschäftigung im Voraus auf zwei Monate oder insgesamt 50 Arbeitstage in einem Kalenderjahr befristet ist und nicht berufsmäßig ausgeübt wird. Die kurzfristige Beschäftigung ist sozialversicherungsfrei, so dass sowohl Arbeitgeber als auch Arbeitnehmer keine Sozialversicherungsbeiträge zahlen müssen. Eine kurzfristige Beschäftigung ist jedoch grundsätzlich steuerpflichtig.

Geringfügige Beschäftigung