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Doppelter Behindertenpauschbetrag ab 2021

Mit dem Gesetz zur Erhöhung der Behinderten-Pauschbeträge ergeben sich für Behinderte ab 2021 einige Verbesserungen im Steuerrecht. An erster Stelle ist zu sagen, dass die Behindertenpauschbeträge verdoppelt werden. Hierdurch ergibt sich eine echte Steuerersparnis, da eine zumutbare Belastung nicht angerechnet wird. Anstelle des Einzelnachweises der behinderungsbedingten Mehr-Aufwendungen können Behinderte in Abhängigkeit vom Grad ihrer Behinderung einen Behindertenpauschbetrag als außergewöhnliche Belastungen in der Einkommensteuererklärung angeben.

Doppelter Behindertenpauschbetrag ab 2021

Für Steuerpflichtige mit einer Behinderung besteht auch ab VZ 2021 die Möglichkeit, anstelle eines Einzelnachweises für ihre behinderungs-bedingten Mehraufwendungen einen Behindertenpauschbetrag als außergewöhnliche Belastung anzusetzen.

In der Höhe ist der Behindertenpauschbetrag ab 2021 nur noch vom Grad der Behinderung (GdB) abhängig (§ 33b EStG). Es ist ein Jahresbetrag, der sich am jeweils höchsten GdB während des Kalenderjahres richtet. Dies gilt auch dann, wenn der Grad der Behinderung im Laufe des Kalenderjahres erstmalig festgestellt, herab- oder heraufgesetzt wird oder ganz wegfällt.

Gesetz zur Erhöhung der Behinderten-Pauschbeträge

Mit dem Gesetz zur Erhöhung der Behinderten-Pauschbeträge werden die maßgeblichen Grade der Behinderung (GdB) an das Sozialrecht angeglichen. Eine Behinderung wird im Steuerrecht bereits ab einem GdB 20 relevant und bis zu einem GdB 100 stufenweise fortgeschrieben (§ 33b Abs. 3 Satz 2 EStG). Ab 2021 können erstmals auch Behinderte mit einem GdB 20 einen Behindertenpauschbetrag in Anspruch nehmen.

Es ergibt sich ab 2021 folgende Übersicht zum Behindertenpauschbetrag:

Grad der Behinderung (GdB)Behindertenpauschbetrag ab 2021bis 2020
EuroEuro
20384
25 bis 30620310
35 bis 40860430
45 bis 501.140570
55 bis 601.440720
65 bis 701.780890
75 bis 802.1201.060
85 bis 902.4601.230
95 bis 1002.8401.420

Für behinderte Menschen, die im Sinne des § 33b Abs. 6 EStG hilflos sind (Merkzeichen H) und für Blinde sowie Taubblinde erhöht sich der Behindertenpauschbetrag ab 2021 auf 7.400 Euro (bis 2020 3.700 Euro).

Verbesserung für Behinderte mit GdB unter 50

Ab 2021 wird der jeweilige Behindertenpauschbetrag bei einem GdB unter 50 in allen Fällen gewährt, unabhängig davon, ob die Behinderung zu einer dauernden Einbuße der körperlichen Beweglichkeit geführt hat, auf einer typischen Berufskrankheit beruht oder ein Anspruch auf eine gesetzliche Rente besteht.

Fahrtkostenpauschale für Behinderte ab 2021

Zusätzlich zum Behindertenpauschbetrag können behinderte Menschen Aufwendungen für Privatfahrten als außergewöhnliche Belastungen absetzen, wobei hier eine zumutbare Belastung angerechnet wird (§ 33 Abs. 2a EStG). Die Höhe der Fahrtkostenpauschale ist ab 2021 gesetzlich festgelegt, abhängig vom Grad der Behinderung.

Es ergibt sich folgende Übersicht zur Fahrtkostenpauschale ab 2021:

Grad der Behinderung (GdB)Fahrtkostenpauschale ab 2021
Euro
ab GdB 70 (Merkzeichen G)900
ab GdB 80900
Außergewöhnlich gehbehinderte Menschen (Merkzeichen aG) 4.500
Blinde und Taubblinde (Merkzeichen Bl, TBl)4.500
Behinderte Menschen (Merkzeichen H)4.500

Doppelter Behindertenpauschbetrag ab 2021
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