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Scheidungskosten als außergewöhnliche Belastungen

Mit einer gesetzliche Neuregelung hat der Gesetzgeber die Abzugsmöglichkeit von Scheidungskosten als außergewöhnliche Belastungen im Rahmen der Einkommensteuererklärung mit Wirkung ab 01.01.2013 deutlich eingeschränkt.

Scheidungskosten als außergewöhnliche Belastungen

In einem Urteil vom 12.05.2011 (BStBl. 2011 II, S. 1015) hatte der BFH entschieden, dass die Kosten eines Zivilprozesses – unabhängig vom Streitgegenstand – immer dann als außergewöhnliche Belastungen steuermindernd zu berücksichtigen sind, wenn die streitigen Ansprüche nur gerichtlich durchsetzbar oder abzuwehren sind und die Rechtsverfolgung/Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und daher nicht mutwillig erscheint.

Nachdem zahlreiche Finanzgerichte (FG Düsseldorf, 19.2.2013, 10 K 2392/12 E; FG Schleswig-Holstein, 21.2.2012, EFG 2013, S. 524; FG München, 5.3.2012, EFG 2013, S. 290) dieses BFH-Urteil auch auf Scheidungsfolgesachen außerhalb des Zwangsverbunds angewendet haben, reagierte der Gesetzgeber im Jahre 2013 mit einer gesetzlichen Neuregelung in § 33 Abs. 2 S. 4 EStG, wonach Kosten eines Zivilprozesses nur noch dann als außergewöhnliche Belastungen – unter Anrechnung einer zumutbaren Belastung – abziehbar sind, wenn der Steuerpflichtige ansonsten Gefahr liefe, seine Existenzgrundlage zu verlieren und seine lebensnotwendigen Bedürfnisse in dem üblichen Rahmen nicht mehr befriedigen zu können.

Eigentlich wollte der Gesetzgeber nur die ursprüngliche Rechtslage wieder herstellen, wie sie vor der bürgerfreundlichen Entscheidung des BFH bestand, also die Beschränkung der abzugsfähigen Scheidungskosten auf die Kosten der Scheidung selbst (also ohne die Scheidungsfolgesachen und ohne die weiteren Folgekosten). Die Finanzverwaltung ist jedoch übers Ziel hinausgeschossen und lehnt seit Inkrafttreten der neuen Regelung in § 33 Abs. 2 S. 4 EStG den Abzug sämtlicher Scheidungskosten ab.

Betroffene sollten gegen den entsprechenden Einkommensteuerbescheid Einspruch einlegen, sofern die geltend gemachten Scheidungskosten nicht als außergewöhnliche Belastungen anerkannt wurden. Inzwischen hat das FG Rheinland-Pfalz als erstes Finanzgericht entschieden, dass die Kosten der Ehescheidung selbst auch unter Berücksichtigung der seit 2013 geltenden Neuregelung weiter als außergewöhnliche Belastungen steuermindernd abziehbar sind, sofern die zumutbare Belastung überschritten wird. Die Kosten für die Scheidungsfolgesachen und die weiteren Folgekosten der Ehescheidung wurden jedoch nicht als außergewöhnliche Belastungen anerkannt.

Scheidungskosten als außergewöhnliche Belastungen
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