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Behindertenpauschbetrag bei getrennter Veranlagung

Behinderte Kinder haben genauso wie behinderte Erwachsene Anspruch auf einen Behindertenpauschbetrag, der sich in der Höhe nach dem Grad der Behinderung richtet. Solange das Kind noch minderjährig ist bzw. keine eigenen steuerpflichtigen Einkünfte hat, werden gem. § 33b Abs. 5 EStG regelmäßig die Eltern den Behindertenpauschbetrag des Kindes in Anspruch nehmen. Die Höhe der Pauschbeträge für Behinderte ist abhängig vom Grad der Behinderung und ergibt sich aus § 33b Abs. 3 EStG. Für hilflose (H) und blinde (Bl) Menschen erhöht sich der Behindertenpauschbetrag auf bis zu 3 700 Euro.

Behindertenpauschbetrag

Der Behindertenpauschbetrag ist ein Jahresbetrag und wird auch dann in voller Höhe gewährt, wenn die Behinderung während eines Jahres eintritt oder wegfällt. Für die Höhe des Behindertenpauschbetrages ist immer die Art der Behinderung relevant, die zum höchsten Pauschbetrag führt.
 Ein Abzug wegen zumutbarer Belastung gibt es beim Behindertenpauschbetrag nicht.

Nach § 33b Abs. 5 EStG steht der Behindertenpauschbetrag den Eltern eines behinderten Kindes zu, wenn Anspruch auf einen Freibetrag oder Kindergeld besteht. Da der Behindertenpauschbetrag in der Regel nicht die entstandenen Kosten deckt, stellt sich immer wieder die Frage, ob behinderungsbedingte Aufwendungen für das betroffene Kind zusätzlich als außergewöhnliche Belastungen nach § 33 EStG – unter Berücksichtigung einer zumutbaren Belastung – abgesetzt werden können. Während die Finanzverwaltung den zusätzlichen Abzug als außergewöhnliche Belastungen neben dem Behindertenpauschbetrag mit Verweis auf R 33.3 Abs. 4 EStR (entweder-oder-Prinzip) ablehnt, hat der BFH in einer aktuellen Entscheidung vom 11.2.2010 entschieden, dass die Eltern sowohl den Behindertenpauschbetrag des Kindes als auch ihre eigenen behinderungsbedingten Aufwendungen für das Kind als außergewöhnliche Belastungen absetzen können (sowohl-als-auch-Prinzip).

Nach Satz 2 des § 33b Abs. 5 EstG wird der Behindertenpauschbetrag grundsätzlich auf beide Elternteile je zur Hälfte aufgeteilt, es ist aber auch eine andere Aufteilung möglich. In den meisten Fällen wird es darauf kaum ankommen, da die Eltern meist eine Zusammenveranlagung gewählt haben. Im Falle einer getrennten Veranlagung wird der Behindertenpauschbetrag jedoch genauso wie außergewöhnliche Belastungen, Kinderbetreuungskosten oder Handwerkerleistungen bei jedem Ehegatten zur Hälfte berücksichtigt, unabhängig davon, wer die Belastung bzw. die Kosten tatsächlich getragen hat. Auf gesonderten Antrag ist jedoch eine andere als die hälftige Aufteilung möglich, ausgenommen beim Behindertenpauschbetrag im Rahmen der getrennten Veranlagung. Hier beruft sich die Finanzverwaltung auf die Regelung in § 26a Abs. 2 Satz 2 EStG, wonach Pauschbeträge den Ehegatten bei getrennter Veranlagung insgesamt nur einmal zustehen und jedem Ehegatten zur Hälfte gewährt werden.

Genau diese Frage betrifft ein Fall aus meiner Kanzlei. Die Mutter beantragte den vollen Behindertenpauschbetrag für ihr behindertes Kind, das darüber hinaus nicht das leibliche Kind des anderen Ehegatten ist. Das Finanzamt lehnte den vollen Abzug mit Verweis auf die – aus ihrer Sicht – zwingende hälftige Aufteilung gem. § 26a Abs. 2 Satz 2 EStG ab. Hiergegen richtete sich mein Einspruch gegen den Einkommensteuerbescheid der Mutter. Inzwischen liegen schon mehrere Entscheidungen der Finanzgerichte vor, die Eltern auch im Falle der getrennten Veranlagung beim Behindertenpauschbetrag für ein Kind ein Wahlrecht gewähren, in welchem Verhältnis der Pauschbetrag bei beiden Ehegatten berücksichtigt werden soll. Selbst der volle Abzug des Behindertenpauschbetrags bei einem Ehepartner ist möglich. Dies soll insbesondere dann gelten, wenn ein Ehegatte nicht der leibliche Elternteil des Kindes ist oder wenn ein Ehegatte kaum Aufwendungen für das behinderte Kind getragen hat (Niedersächsisches FG vom 12.5.2009, 10 K 160/06; FG Köln vom 26.10.2010, 1 K 2939/10). Auch das Finanzgericht Köln hat sich mit dieser steuerrechtlichen Streitfrage beschäftigt und sich in seiner aktuellen Entscheidung vom 26.10.2010 (FG Köln, Urteil vom 26.10.2010, 1 K 2939/10) für gemeinsames Wahlrecht der Ehegatten ausgesprochen, weil der in § 26a Abs. 2 Satz 2 EStG fehlende Verweis auf eine anderweitige Aufteilung nicht darauf schließen lässt, dass eine andere als die hälftige Aufteilung bei der Durchführung einer getrennten Veranlagung ausgeschlossen ist.

Zu dieser Frage gibt es nun ein Revisionsverfahren beim BFH (Az. III R 1/11). Der BFH hat nun zu klären, ob im Rahmen der getrennten Veranlagung von Ehegatten der Behindertenpauschbetrag für ein gemeinsames Kind nach § 26a Abs. 2 Satz 2 EStG zwingend bei jedem Ehegatten zur Hälfte zu berücksichtigen ist oder § 33b Abs. 5 Satz 3 EStG eine abweichende Aufteilung erlaubt.

Behindertenpauschbetrag bei getrennter Veranlagung
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