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Haftung und Haftungsbescheid

Die Haftung im Steuerrecht und die Festsetzung der Haftung mittels Haftungsbescheid ist eine komplizierte Materie, da sie an unterschiedlichen Stellen in der Abgabenordnung geregelt wird und die expliziten gesetzlichen Regelungen wieder auf andere Vorschriften in der Abgabenordnung verweisen. Während die tatbestandlichen Voraussetzungen für die Entstehung einer Haftungssschuld in den §§ 69 bis 76 AO bzw. in anderen Vorschriften des Privatrechts geregelt werden, bestimmt sich die Inanspruchnahme des Haftungsschuldners nach §§ 191 und 192 AO. Ergänzende Bestimmungen finden sich in § 218 AO und verteilt über die Abgabenordnung.

Inhalt:

  1. Allgemeine Grundsätze zur Haftung im Steuerrecht
  2. Haftung in der Praxis
  3. Haftungsbescheid, Begründung und Ermessenserwägungen
  4. Voraussetzungen der Inanspruchnahme durch Haftungsbescheid
  5. Festsetzungsfrist für den Erlaß eines Haftungsbescheids
  6. Rechtsschutz gegen den Haftungsbescheid

1. Allgemeine Grundsätze zur Haftung im Steuerrecht

Die Inanspruchnahme eines Haftungsschuldners erfolgt durch einen Haftungsbescheid, soweit sich eine Haftung kraft Gesetzes ergibt. Es ist jedoch ohne Bedeutung, ob sich die Haftung aufgrund eines Steuergesetzes oder aufgrund eines anderen Gesetzes des Privatrechts ergibt.

Die Inanspruchnahme eines Haftungsschuldners ist in der Regel eine Ermessensentscheidung der Behörde und beinhaltet neben der Frage des „Ob“ der Inanspruchnahme (Entschließungsermessen) bei mehreren Haftungsschuldnern auch die Auswahl des Haftungsschuldners (Auswahlermessen).

Nach positiver Entscheidung über die Inanspruchnahme des Haftungsschuldners erlässt die Behörde einen oder mehrere Haftungsbescheide gegen den oder die Haftungsschuldner, wobei mehrere Haftungsschuldner neben den Steuerschuldner als Gesamtschuldner gelten.

2. Haftung in der Praxis

In der Praxis ist – neben den Massefällen der Haftung der Arbeitgeber für Lohnsteuer – vor allem die Inanspruchnahme der gesetzlichen Vertreter juristischer Personen gem. § 69 AO bedeutend, insbesondere die Haftung der Geschäftsführer einer GmbH. Diese haften gem. § 69 Abs. 1 AO bei vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Verletzung der ihnen auferlegten steuerlichen Pflichten – trotz Haftungsbeschränkung der GmbH – bei fehlender, falscher oder nicht rechtzeitiger Festsetzung oder Erfüllung der Steuern der GmbH.

Dies betrifft nun ebenso die Geschäftsführer einer Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt). Aber auch die Haftung bei Teilnahme an einer Steuerhinterziehung wird von der Finanzverwaltung gerne und regelmäßig angewendet.

Nicht zuletzt ist die Haftung des Übernehmers eines Betriebs gem. § 75 AO von erheblicher praktischer Bedeutung und betrifft insbesondere den Unternehmenskauf bzw. die Übernahme einer Praxis oder Kanzlei.

3. Haftungsbescheid, Begründung und Ermessenserwägungen

Der Haftungsbescheid ist ein Verwaltungsakt i.S.d. § 118 AO, durch den die Haftungsschuld festgesetzt wird. Der Haftungsbescheid ist zwar kein Steuerbescheid, aber dennoch gelten die allgemeinen Vorschriften der §§ 119 ff AO. In dem Haftungsbescheid wird gem. § 191 Abs. 1 S. 1 AO die Haftung für „eine bestimmte Steuer“ festgesetzt, es können aber auch mehrere Ansprüche in einem Haftungsbescheid zusammengefasst werden (Sammelhaftungsbescheid).

Der Haftungsbescheid muss gem. § 191 Abs. 1 S. 2 AO schrift erteilt werden und inhaltlich ausreichend bestimmt sein, d.h. es muss sich aus dem Haftungsbescheid ergeben, wer die erlassende Behörde ist, wer Haftungsschuldner sein soll und für welche fremde Steuer gehaftet wird sowie welcher Gesamtbetrag mittels des Haftungsbescheids geltend gemacht wird. Hierzu ist die Steuer nach Art, Schuldner und Veranlagungszeitraum im Haftungsbescheid genau anzugeben. Ein Mangel bei der Bestimmtheit des Haftungsbescheids führt zu dessen Nichtigkeit.

Ein wesentliches Element eines Haftungsbescheids ist dessen Begründung, in der die Haftungsvorschrift sowie die tatsächlichen und rechtlichen Grundlagen der Haftung anzuführen sind, damit sich der Haftungsschuldner gegen den Haftungsbescheid verteidigen kann. Außerdem muss der Haftungsbescheid die Ermessenserwägungen hinsichtlich des Für und Wider der Inanspruchnahme des Haftungsschuldners erkennen lassen. Eine mangelhafte Begründung des Haftungsbescheids kann zu dessen Anfechtbarkeit führen, die Begründung kann jedoch bis zum Abschluß des außergerichtlichen Vorverfahren nachgeholt werden. Im gerichtlichen Verfahren können nur die Ermessenserwägungen ergänzt werden.

4. Voraussetzungen der Inanspruchnahme durch Haftungsbescheid

Die Voraussetzungen der Inanspruchnahme durch einen Haftungsbescheid sind zweistufig aufgebaut, wobei in der 1. Stufe das Bestehen der fremden Steuerschuld und die Tatbestandsvoraussetzungen der gesetzlichen Haftungsnorm zu überprüfen sind. In der 2. Stufe werden die Ermessenserwägungen relevant.

a) Entstehung und Bestehen einer fremden Steuerschuld (Akzessorietät)

Die Inanspruchnahme durch einen Haftungsbescheid setzt voraus, dass bei dessen Erlaß eine fremde Steuerschuld entstanden ist und noch besteht. Hieraus folgt, dass eine Haftungsschuld nicht vor Entstehen einer fremden Steuerschuld begründet werden kann und auch nicht länger als die fremde Steuerschuld bestehen bleibt. Die Haftungsschuld ist von der Entstehung und vom Bestehen der fremden Steuerschuld abhängig.

Für die Inanspruchnahme durch Haftungsbescheid ist gem. § 191 Abs. 3 S. 4 AO  jedoch nicht Voraussetzung, dass die fremde Steuerschuld gegen den Erstschuldner bereits festgesetzt worden ist. Dies ist vor allem in den Massenfällen der Haftung für Lohnsteuer, aber auch bei Haftung wegen Steuerhinterziehung gem. § 71 AO relevant.

Sobald die fremde Steuerschuld durch Zahlung, Aufrechnung oder anderweitige Befriedigung des Haftungsgläubigers erloschen ist, kann der Haftungsschuldner nicht mehr in Anspruch genommen werden. Das gleiche gilt gem. § 191 Abs. 5 S. 1 AO, wenn die fremde Steuerschuldner wegen Ablaufs der Festsetzungsfrist nicht mehr festgesetzt werden kann (Nr. 1) oder die fremde Steuerschuld verjährt oder erlassen worden ist (Nr. 2). In diesen Fällen darf ein Haftungsbescheid nur ergehen, wenn die Haftung auf einer Steuerhinterziehung oder Steuerhehlerei beruht (§ 191 Abs. 5 S. 2 AO.

b) Tatbestandsvoraussetzungen der Haftungsnorm

Die gesetzlichen Haftungsnormen im Steuerrecht und die zivilrechtlichen Haftungsvorschriften sind verteilt über die Abgabenordnung, das Einkommensteuergesetz, das Erbschaftssteuergesetz, das Umsatzsteuergesetz und das Grundsteuergesetz sowie das BGB, HGB, GmbHG, AktG und GenG.

c) Ausübung des pflichtgemäßen Entschließungs- und Auswahlermessen

Die Inanspruchnahme eines Haftungsschuldners erfolgt nach pflichtgemäßem Entschließungs- und Auswahlermessen des Haftungsgläubigers.

Im Rahmen des Entschließungsermessens hat die Behörde zu entscheiden, ob sie überhaupt einen Haftungsbescheid erlassen und den Haftungsschuldner in Anspruch nehmen will. Das Entschließungsermessen ist selbst bei Vorliegen der tatbestandlichen Voraussetzungen der Haftungsnorm nicht dahin zu verstehen, dass ein Haftungsbescheid erlassen werden muss. Vielmehr ist auch in diesen Fällen das Maß der Pflichtverletzung und der Grad des Verschuldens des Haftungsschuldners zu berücksichtigen.

Im Rahmen des Auswahlermessens hat die Behörde zwischen mehreren Haftungsschuldnern zu entscheiden, welcher oder welche Haftungsschuldner in Anspruch genommen werden. Fehler in der Ausübung des Ermessens sind in vielen Richtungen denkbar.

5. Festsetzungsfrist für den Erlaß eines Haftungsbescheids

Bei der Prüfung der Festsetzungsfrist geht es um die Verjährung des Haftungsanspruchs. Hierbei ist zu unterscheiden zwischen der Haftung auf Basis einer gesetzlichen Haftungsnorm im Steuerrecht oder durch Erfüllung eines gesetzlichen Haftungstatbestands des Privatrechts. Davon abgesehen sind die Vorschriften der § 191 Abs. 3 AO und § 191 Abs. 4 AO aufgrund der vielen Verweise auf andere Bestimmungen in der Abgabenordnung derart kompliziert, dass diese ohne grundlegende Kenntnisse der Abgabenordnung und der zivilrechtlichen Haftungsvorschriften kaum zu verstehen sind.

a) Festsetzungsfrist bei Haftung im Steuerrecht

Nach § 191 Abs. 3 S. 1 AO sind die Vorschriften über die Festsetzungsfrist auf den Erlaß eines Haftungsbescheids entsprechend anzuwenden. Hieraus ergibt sich in entsprechender Anwendung des § 169 Abs. 1 AO, dass ein Haftungsbescheid nur bis zum Ablauf der Festsetzungsfrist erlassen werden darf. Die Festsetzungsfrist für einen Haftungsbescheid beträgt grundsätzlich 4 Jahre gem. § 191 Abs. 3 S. 2 AO. Nur in den Fällen des § 70 AO bei Steuerhinterziehung wird die Festsetzungsfrist für den Haftungsbescheid auf 10 Jahre, bei leichtfertiger Steuerverkürzung auf 5 Jahre und in den Fällen des § 71 AO auf 10 Jahre verlängert.

Die Festsetzungsfrist für einen Haftungsbescheid beginnt gem. § 191 Abs. 3 S. 3 AO mit Verwirklichung aller Tatbestandsmerkmale der Haftungsnorm, wobei es auf den Eintritt des Schadens bzw. auf den endgültigen Ausfall der fremden Steuerschuld hierbei nicht ankommt.

Der Ablauf der Festsetzungsfrist für den Haftungsbescheid wird jedoch gem. § 191 Abs. 3 S. 4 AO durch eine Reihe von Gründen gehemmt und die Bedeutung der Regelung in § 191 Abs. 3 S. 4 AO ist in der Praxis ebenso wichtig wie kompliziert. Mit einfachen Worten kann man sagen, dass die Gründe für eine Anlaufhemmung der Festsetzungsfrist für die fremde Steuerschuld (§ 170 Abs. 2 bis 7 AO) zu einer Ablaufhemmung hinsichtlich der Festsetzungsfrist für den Haftungsbescheid führen.

Andererseits ist der Ablauf der Festsetzungsfrist für den Haftungsbescheid nur gehemmt, solange die fremde Steuerschuld (für die gehaftet werden soll) noch nicht festgesetzt wurde. Ist die fremde Steuerschuld jedoch bereits festgesetzt, bedarf es keiner weiteren Verlängerung der Festsetzungsfrist für den Haftungsbescheid über die 2 Jahre gem. § 171 Abs. 10 AO hinaus. Mit Festsetzung der fremden Steuerschuld beginnt also gem. § 191 Abs. 3 S. 4 2. Halbsatz AO die unabhängige 2-Jahres-Frist des § 171 Abs. 10 AO.

Im Übrigen ist die Ablaufhemmung gem. § 171 Abs. 3 S. 5 AO in den Fällen der §§ 73, 74 AO zu beachten.

b) Festsetzungsfrist bei Haftungstatbeständen des Privatrechts

In § 191 Abs. 4 AO wird bestimmt, dass der Haftungsschuldner bis zum Eintritt der Verjährung nach Privatrecht in Anspruch genommen werden kann. Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt gem. § 195 BGB 3 Jahre und in den Fällen der §§ 196, 197 BGB 10 bzw. 30 Jahre. Es sind jedoch auch privatrechtliche Sondervorschriften zu beachten wie beispielsweise § 736 Abs. 2 BGB oder die §§ 159, 160 HGB im Falle der Gesellschafterhaftung bei Personengesellschaften. Die Verjährung beginnt gem. § 198 S. 1 BGB regelmäßig mit der Entstehung des Anspruchs.

6. Rechtsschutz gegen den Haftungsbescheid

Gegen den Haftungsbescheid im Steuerrecht ist der Einspruch gem. § 347 Abs. 1 Nr. 1 AO das richtige Rechtsmittel. Im Falle eines Haftungsbescheids der Gemeinde wegen Gewerbesteuern ist der Widerspruch einzulegen.

Eine Haftung im Steuerrecht ist eine äußerst komplexe Angelegenheit, die Wissen in vielen Rechtsbereichen und insbesondere in der Abgabenordnung abverlangt, so dass hier in jedem Fall juristischer Rat bzw. eine Vertretung durch einen Steueranwalt dringend zu empfehlen ist.

Davon abgesehen ist eine Verteidigung gegen einen Haftungsbescheid in vielen Richtungen denkbar. So kann man sich gegen einen Haftungsbescheid wehren, weil

  • der Haftungsbescheid fehlerhaft ist;
  • die fremde Steuerschuld dem Grunde oder der Höhe nach nicht oder nicht mehr besteht;
  • die tatbestandlichen Voraussetzungen der angegebenen Haftungsnorm nicht gegeben sind;
  • die Festsetzungsfrist für den Erlaß eines Haftungsbescheids abgelaufen ist;
  • die Inanspruchnahme des Haftungsschuldners ermessensfehlerhaft ist.

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