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Rechtsschutz vor Vollstreckung eines Steuerbescheids

Im Steuerrecht bestehen auch Möglichkeiten, Rechtsschutz im Rahmen der Vollstreckung von Steuerbescheiden zu suchen. Rechtsschutzmöglichkeiten gegen die Vollstreckung von Steuerbescheiden haben immer das Ziel, die wirtschaftliche Existenz des Steuerpflichtigen oder das Überleben eines Unternehmens zu retten. Geregelt werden die Rechtsschutzmöglichkeiten in der Vollstreckung in den §§ 249 bis 346 AO.

Inhalt:

  1. Rechtsschutz vor Vollstreckung
  2. Rechtsgrundlagen
  3. Beginn und Ende der Vollstreckung
  4. Besonderer Rechtsschutz

1. Rechtsschutz vor Vollstreckung

Beim Rechtsschutz vor Vollstreckung eines Steuerbescheids macht es naturgemäß einen großen Unterschied, ob es um die Zahlung einer festgesetzten Steuerschuld geht oder um die Vollstreckung eines anderen Verwaltungsakts.

Auch die Abgabenordnung unterscheidet zwischen der Vollstreckung

  • von Verwaltungsakten, mit denen eine Geldleistung gefordert wird (§§ 259 – 327 AO) und
  • von Verwaltungsakten, die auf eine sonstige Handlung, Duldung oder Unterlassung gerichtet sind (§§ 328 – 336 AO).

Für beide Gruppen gelten die allgemeinen Vorschriften für das Vollstreckungsverfahren, die in den §§ 249 bis 258 AO geregelt wird.

2. Rechtsgrundlagen

Aus dieser Zweiteilung ergibt sich folgende Aufteilung der Abgabenordnung hinsichtlich des Vollstreckungsverfahrens von Verwaltungsakten im Steuerrecht:

  • Allgemeine Vorschriften für das Vollstreckungsverfahren: §§ 249 bis 258 AO.
  • Vollstreckung von Verwaltungsakten, mit denen eine Geldleistung gefordert wird: §§ 259 – 327 AO.
  • Vollstreckung von Verwaltungsakten, die auf eine sonstige Handlung, Duldung oder Unterlassung gerichtet sind (§§ 328 – 336 AO.

Weitere Ausführungsbestimmungen zur Vollstreckung im Steuerrecht finden sich in der

  • Vollstreckungsanweisung (VollstrA) und
  • den Allgemeinen Verwaltungsvorschriften für die Vollziehungsbeamten der Finanzämter (VollzA).

3. Beginn und Ende der Vollstreckung

Die Zwangsvollstreckung im Steuerrecht beginnt mit der ersten Vollstreckungshandlung des funktionell zuständigen Organs. Im Falle der Vollstreckung durch einen Vollziehungsbeamten gem. § 285 Abs. 1 AO können dies z.B. folgende Maßnahmen sein:

  • Durchsuchung der Wohn- und Geschäftsräume eines Steuerpflichtigen gem. § 287 Abs. 1 AO.
  • Pfändung von Sachen gem. § 286 Abs. 1 AO.

Die Zwangsvollstreckung durch die Vollstreckungsbehörde „Finanzamt“ beginnt mit entsprechender Außenwirkung einer Vollstreckungsmaßnahme: Dies können z.B. folgende Fälle sein:

  • Pfändung einer Forderung mit Zustellung an den Drittschuldner.
  • Anordnung der Zwnagsversteigerung oder Zwangsverwaltung einer Immobilie.

4. Besonderer Rechtsschutz

Nach § 257 AO sind Vollstreckungsmaßnahmen einzustellen oder zu beschränken, sobald

  • die Voraussetzungen der Vollstreckung gem. § 251 AO weggefallen sind,
  • der vollstreckbare Verwaltungsakt aufgehoben wird,
  • der Anspruch auf die Leistung erloschen ist oder
  • eine Stundung nach § 222 AO gewährt wird.

Die Voraussetzungen der Vollstreckung sind nach § 251 Abs. 1 AO weggefallen, wenn im Rahmen des vorläufigen Rechtsschutzes eine Aussetzung der Vollziehung des Verwaltungsakts (i.d.R. Steuerbescheid) gem. §§ 361 Abs. 2 AO, 69 abs. 2 FGO ausgesprochen wird oder durch Einlegung eines Rechtsbehelfs gem. §§ 361 Abs. 4 AO, 69 IV AO gehemmt ist. Die Einstellung der Vollstreckungsmaßnahmen im Falle einer Stundung gem. § 222 AO gilt auch bei einem Zahlungsaufschub gem. § 223 AO, der in seiner Wirkung einer Stundung gleichsteht.

Soweit einzelne Vollstreckungsmaßnahmen im Einzelfall unbillig sind, kann die Vollstreckungsbehörde diese auf Antrag des Steuerpflichtigen gem. § 258 AO

  • einstweilen einstellen,
  • beschränken oder
  • aufheben.

Eine Unbilligkeit liegt dann vor, wenn die Vollstreckung oder eine einzelne Vollstreckungsmaßnahme dem Vollstreckungsschuldner einen unangemessenen Nachteil bringen würde, der durch kurzzeitiges Zuwarten oder durch eine andere Vollstreckungsmaßnahme verhindert werden könnte. In diesem Zusammenhang ist jedoch zu beachten, dass eine einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung nur dann in Betracht kommt, wenn das Finanzamt – in absehbarer Zeit auch ohne die jeweilige Vollstreckungsmaßnahme – vollständig befriedigt wird. Ein absehbarer Zeitraum ist ein Zeitfenster von etwa 6 bis 12 Monaten.

In der Praxis kann man mit folgenden Aspekten argumentieren:

  • vorübergehende Bedrohung der wirtschaftlichen oder persönlichen Existenz des Steuerpflichtigen durch die Vollstreckungsmaßnahmen, z.B. Eintritt der Insolvenz oder Verlust des Arbeitsplatzes;
  • Vorhandene anderweitige Sicherheiten, die zur Verwertung herangezogen werden können,
  • Verstoß gegen Treu und Glauben, sofern eine Leistung im Vollstreckungswege alsbald wieder zurückgewährt werden müsste, z.B. bei gestelltem Antrag auf Aussetzung der Vollziehung mit positiver Prognose.

Eine besondere Ausgestaltung des § 258 AO ist die Aussetzung der Verwertung gem. § 297 AO, wenn die alsbaldige Verwertung gepfändeter Sachen unbillig wäre, also zu einem unangemessenen Nachteil des Vollstreckungsschulders führen würde.

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