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Rechtsweg zum Finanzgericht

Der Rechtsweg zum Finanzgericht ist bei öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten gem. § 33 FGO nur in den dort abschließend aufgezählten Fällen eröffnet. Alle übrigen öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten nicht verfassungsrechtlicher Art gehören vor das allgemeine Verwaltungsgericht, soweit es nicht um eine sozialrechtliche Streitigkeit ist. Bei Streitigkeiten im Steuerrecht ist der Rechtsweg zum Finanzgericht regelmäßig eröffnet, sofern die entsprechenden Zulässigkeitsvoraussetzungen positiv gegeben sind. Eine wichtige Ausnahme sind Streitigkeiten im Bereich der Gewerbesteuern, die durch das örtlich zuständige Verwaltungsgericht zu entscheiden sind.

Rechtsweg zum Finanzgericht

Nach § 33 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 FGO ist der Rechtsweg zum Finanzgericht in den folgenden Fällen eröffnet:

  • § 33 Abs. 1 Nr. 1 FGO: in allen öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten über Abgabenangelegenheiten, soweit diese der Gesetzgebung des Bundes unterliegen und durch Bundes- oder Landesbehörden verwaltet werden,
  • § 33 Abs. 1 Nr. 2 FGO: in öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten über die Vollziehung von Verwaltungsakten, soweit diese durch Bundes- oder Landesfinanzbehörden nach den Vorschriften der Abgabenordnung zu vollziehen sind und der Rechtsweg zum Finanzgericht nicht bereits gem. § 33 Abs. 1 Nr. 1 FGO eröffnet ist,
  • § 33 Abs. 1 Nr. 3 FGO: in öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten und berufsrechtlichen Streitigkeiten über Angelegenheiten, die durch bestimmte Teile des Steuerberatungsgesetzes geregelt werden,
  • § 33 Abs. 1 Nr. 4 FGO: in öffentlichen-rechtlichen Streitigkeiten, soweit durch Bundes- oder Landesgesetze der Rechtsweg zum Finanzgericht eröffnet wird.

Streitigkeiten im Steuerrecht

Bei Streitigkeiten im Steuerrecht handelt es sich regelmäßig um öffentlich-rechtliche Streitigkeiten im Sinne des § 33 Abs. 1 FGO, da das Finanzamt immer als Hoheitsträger auftritt und erheblich in die Rechte eines Steuerpflichtigen eingreift. Sofern es sich also um eine Streitigkeit um Steuern oder Abgaben handelt, die der Gesetzgebung des Bundes unterliegt und von Bundes- oder Landesbehörden verwaltet werden, ist der Rechtsweg zum Finanzgericht regelmäßig eröffnet.

Fälle des § 33 Abs. 1 Nr. 3 FGO sind insbesondere folgende Streitigkeiten: Befugnis, Verbot oder Untersagung der Hilfeleistung in Steuersachen, Verbot der Werbung, Voraussetzungen für die Berufsausübung, Bestellung zum Steuerberater sowie Rücknahme und Widerruf, Anerkennung als Steuerberatungsgesellschaft.

Streitigkeiten im Bereich der Gewerbesteuern sind dagegen vor dem örtlich zuständigen Verwaltungsgericht zu klären, da für die Verwaltung der Gewerbesteuern die Städte und Gemeinden zuständig sind. In München ist beispielsweise das Verwaltungsgericht München für Streitigkeiten im Bereich der Gewerbesteuern zuständig.

Erfolglose Durchführung eines Vorverfahrens

In der Regel ist eine Klage beim Finanzgericht gem. § 44 Abs. 1 FGO nur nach – ganz oder teilweise – erfolgloser Durchführung eines Vorverfahrens über einen außergerichtlichen Rechtsbehelf zulässig. Dies betrifft insbesondere die Anfechtungsklage und Verpflichtungsklage, bei denen zuvor ein Einspruchsverfahren beim Finanzamt durchzuführen ist. Es handelt sich um eine Sachentscheidungsvoraussetzung, die in jeder Lage des Verfahrens zu prüfen ist. Eine anfänglich unzulässige Klage kann auf diesem Weg noch zulässig werden, wenn das Finanzamt noch während des Klageverfahrens über einen eingelegten Einspruch entscheidet und eine Einspruchsentscheidung erlässt. Ausnahmen hiervon sind die Sprungklage gem. § 45 Abs. 1 FGO und die Untätigkeitsklage gem. § 46 FGO.

Weitere Zulässigkeitsvoraussetzungen

Weiterhin müssen folgende Zulässigkeitsvoraussetzungen für eine Klage beim Finanzgericht gegeben sein:

  • Klagebefugnis gem. § 40 Abs. 2 FGO,
  • Rechtsschutzinteresse,
  • Beteiligtenfähigkeit gem. § 57 FGO,
  • Prozeßfähigkeit gem. § 58 Abs. 1 FGO und Postulationsfähigkeit und
  • Klagefrist gem. § 47 Abs. 1 FGO.

Im Falle einer Klage beim Finanzgericht kann jeder prozessfähige Steuerpflichtige seine Rechte selbst wahrnehmen, da vor dem Finanzgericht – anders wie z.B. im Zivilprozess vor dem Landgericht – kein Vertretungszwang durch einen Rechtsanwalt oder Steuerberater besteht.

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