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Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH)

Die Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) gehört zur Gruppe der Kapitalgesellschaften. Die wesentlichen Bestimmungen zur GmbH werden im GmbH-Gesetz geregelt, das zuletzt in 2008 grundlegend reformiert wurde. Für die Gründung einer GmbH ist ein Mindeststammkapital in Höhe von 25.000 Euro erforderlich. Neben der Haftungsbeschränkung gehört die klare Aufgabenverteilung zwischen Gesellschafter und Geschäftsführer zu den Vorteilen dieser Rechtsform. 

Inhalt:

1. Rechtsgrundlagen der GmbH
2. Juristische Person und Handelsgesellschaft
3. Gründung der GmbH
4. Stammkapital und Einlageverpflichtung
5. Organe der GmbH
6. Auflösung einer GmbH

1. Rechtsgrundlagen der GmbH

Die Rechtsform der Gesellschaft mit beschränkter Haftung wurde 1892 durch das GmbH-Gesetz ohne historisches Vorbild neu geschaffen. Seitdem wurde das GmbH-Gesetz mehrmals reformiert und an die Bedürfnisse in der Wirtschaft in Deutschland angepasst, zuletzt durch die Gesetzesreform in 2008.

Inzwischen ist die GmbH neben dem Einzelunternehmen und der Gesellschaft bürgerlichen Rechts eine der beliebtesten Rechtsformen in Deutschland.

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2. Juristische Person und Handelsgesellschaft

Die GmbH ist eine juristische Person und besitzt daher eigene Rechtsfähigkeit und damit auch Parteifähigkeit vor Gericht. Als juristische Person besitzt sie ein Namensrecht und eigene Handlungsfähigkeit, wobei sie durch ihre jeweiligen Organe vertreten wird.

Die GmbH ist kraft Rechtsform Handelsgesellschaft und unterliegt damit den Vorschriften für Kaufleute (§§ 13 Abs. 3 GmbHG, 6 HGB). Dies gilt unabhängig vom Unternehmensgegenstand, den die Gesellschafter verfolgen.

3. Gründung der GmbH

Die Gründung einer GmbH ist gem. § 1 GmbHG zu jedem gesetzlich zulässigen Zweck möglich, sowohl durch eine als auch durch mehrere Personen.

Zur Gründung ist ein Gesellschaftsvertrag (= Satzung) erforderlich, der gem. § 2 Abs. 1 GmbHG einer notariellen Beurkundung bedarf. Während der Gründung bis zur Eintragung ins Handelsregister sind unterschiedliche Phasen mit rechtlichen Besonderheiten für Gesellschaft, Gesellschafter und Geschäftsführer zu unterscheiden.

Der Mindestinhalt des Gesellschaftsvertrages ergibt sich aus § 3 GmbHG. Er regelt in erster Linie die Beziehungen zwischen Gesellschaft und dem oder den Gesellschaftern. Darüber bestimmen die Gesellschafter in der Satzung im wesentlichen die Organisation der Gesellschafter sowie die Rechte und Pflichten der Gesellschafter.

4. Stammkapital und Einlageverpflichtung

Die GmbH hat ein Stammkapital in Höhe von mindestens 25.000 Euro, wobei die Einlagen vertragsgemäß durch die Gesellschafter erbracht werden müssen.

Die Festsetzung des Stammkapitals durch die Gesellschafter ist eine der zwingenden Regelungen im Gesellschaftsvertrag. Zu definieren ist die Summe der Bareinlagen bzw. der Wert der Sacheinlagen, die die Gesellschafter in Erfüllung ihrer Einlageverpflichtung mindestens zu erbringen haben.

Die Geschäftsführer dürfen das zur Erhaltung des Stammkapitals erforderliche Vermögen nicht mehr an die Gesellschafter ausgeschütten oder zurückzahlen.

5. Organe der GmbH

Der oder die Geschäftsführer und die Gesellschafterversammlung bilden die Organe der Gesellschaft.

Die Gesellschafter geben die grobe Richtung vor, die Geschäftsführer vertreten die GmbH nach außen und bestimmen den Ablauf der täglichen Arbeit.

Daneben können die Gesellschafter einen Aufsichtsrat (verpflichtend bei mehr als 500 Arbeitnehmern) und/oder einen Beirat bilden.

a) Gesellschafterversammlung

Die grundlegende Willensbildung der Gesellschaft erfolgt regelmäßig in der Gesellschafterversammlung, wobei sich die Machtverteilung grundsätzlich nach den Anteilen der Gesellschafter am Stammkapital bestimmt.

Der einzelne Gesellschafter übt sein Mitspracherecht in der Gesellschaft nahezu ausschließlich in der Gesellschafterversammlung aus. Wer das meiste Kapital eingebracht hat, besitzt die meisten Stimmen und bestimmt somit in der Regel auch das Schicksal der Gesellschaft. Das Recht zur Bestellung und Abberufung der Geschäftsführer gehört zu den wichtigsten Rechten der Gesellschafter.

b) Geschäftsführer

Für die laufenden Geschäfte und die Umsetzung der Beschlüsse der Gesellschafterversammlung sind die Geschäftsführer zuständig. Diese leiten den Betrieb nach den Bestimmungen des Gesellschaftsvertrages, des Geschäftsführervertrags und der gesetzlichen Regelungen.

Der oder die Geschäftsführer vertreten die Gesellschaft nach außen und beurteilen selbst, welche Entscheidungen am besten geeignet sind, die Interessen und Ziele der GmbH zu erreichen. Der oder die Geschäftsführer treffen somit ihre Entscheidungen grundsätzlich alleine und eigenverantwortlich. Vorgaben der Gesellschafter bei alltäglichen Entscheidungen sind eher die Ausnahme, auch wenn ein Weisungsrecht der Gesellschafterversammlung gegenüber der Geschäftsführung besteht.

Die Vergütung der Geschäftsführer wird einem Geschäftsführeranstellungsvertrag geregelt.

Verletzt ein Geschäftsführer die ihm obliegenden Pflichten, kann sich daraus eine persönliche Haftung gegenüber der GmbH, gegenüber den Gesellschaftern, gegenüber den Gläubigern oder sonstigen Dritten ergeben.

6. Auflösung der GmbH

Die Auflösung der Gesellschaft ist aus mehreren gesetzlichen und den im Gesellschaftsvertrag vorgesehenen Gründen vorgesehen. Zu den wichtigsten Gründen gehören:

  • Gerichtliches Urteil zur Auflösung auf Grund einer Auflösungsklage;
  • Unmöglichkeit der Zweckerreichung;
  • Auflösung durch Verwaltungsbehörde wegen gesetzwidriger Beschlüsse und Handlungen;
  • Eröffnung des Insolvenzverfahens bzw. Ablehnung mangels Masse.

Die Auflösung der GmbH ist zum Handelsregister anzumelden und führt zur Liquidation der Gesellschaft.

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