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Vor-GmbH

Die Vor-GmbH (auch Vorgesellschaft genannt) ist eine Vorstufe zur GmbH, die mit notarieller Beurkundung des Gesellschaftsvertrages beginnt und mit Eintragung der GmbH ins Handelsregister endet. Die Vor-GmbH geht nach erfolgter Eintragung ins Handelsregister automatisch in der GmbH auf, d.h. sie wandelt sich ohne weiteres mit allen Aktiva und Passiva in eine GmbH um.

Inhalt:

  1. Rechtliche Grundlagen zur Vor-GmbH
  2. Zweck der Vor-GmbH
  3. Handelndenhaftung
  4. Verlustdeckungshaftung

1. Rechtliche Grundlagen zur Vor-GmbH

Die Vor-GmbH ist eine gesetzlich nicht geregelte Personenvereinigung eigener Art, die bereits rechts-, namens- und parteifähig ist. Sie kann also unbeschränkt Träger von Rechten und Pflichten werden. Das ist deshalb wichtig, weil in dieser Phase der Gründung einer GmbH regelmäßig ein Geschäftskonto zu eröffnen ist, um darauf die Einlagen der Gesellschafter entgegenzunehmen.

Im Falle der Sachgründung kann die Vor-GmbH auch als Eigentümerin eine Immobilie im Grundbuch eingetragen werden.

Im Firmennamen muss zum Schutz des Rechtsverkehrs jedoch der Zusatz „in Gündung“ oder „i.Gr.“ aufgenommen werden.

Für die Vor-GmbH gelten bereits folgende gesetzliche Regelungen:

  • GmbH-Gesetz (soweit nicht die Eintragung im Handelsregister vorausgesetzt wird);
  • HGB (insbesondere zu Buchführungspflicht, Prokura, Handlungsvollmacht und Handelsgeschäften).

In einem Prozess ist die Vor-GmbH aktiv und passiv parteifähig, kann also klagen und verklagt werden.

2. Zweck der Vor-GmbH

Der Zweck der Vor-GmbH besteht darin, die Errichtung der GmbH und deren Eintragung im Handelsregister zu fördern und bis dahin das von den Gesellschaftern eingebrachte Vermögen zu erhalten. Hieraus ergibt sich auch die Pflicht der Gesellschafter, die notwendigen Maßnahmen zu veranlassen, um die Eintragung der Gesellschaft ins Handelsregister zu gewährleisten.

3. Handelndenhaftung

Bis zur Eintragung ins Handelsregister haften die Handelnden etwaigen Gläubigern persönlich und solidarisch gem. § 11 Abs. 2 GmbHG.

Als Handelnde kommen insbesondere die bestellten Geschäftsführer in Betracht, aber auch solche Personen, die wie Geschäftsführer im Rechtsverkehr auftreten.

Die Handelndenhaftung erlischt mit Eintragung der Gesellschaft ins Handelsregister.

Im Falle der Inanspruchnahme eines Handelnden anlässlich eines Geschäfts für die Gesellschaft besteht ein Erstattungsanspruch gegen die GmbH gem. §§ 611, 675, 670 BGB.

4. Verlustdeckungshaftung

Die Gesellschafter haften der Gesellschaft gegenüber für Verbindlichkeiten unbeschränkt und entsprechend ihrem Anteil am Stammkapital, soweit diese vor Eintragung der Gesellschaft ins Handelsregister entstehen.

Es handelt sich hier um eine Haftung der Gründungsgesellschafter gegenüber der Vor-GmbH, nicht gegenüber etwaigen Gläubigern.

Zur Vertiefung: Checkliste zur Gründung einer GmbH

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