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Pflichtlektüre eines Steuerberaters

In einem aktuellen Urteil vom 25.09.2014 hat der BGH den Umfang der Pflichtlektüre eines Steuerberaters umrissen und hierbei insbesondere das Bundessteuerblatt und die Zeitschrift „Deutsches Steuerrecht“ genannt.

Pflichtlektüre eines Steuerberaters

Grundsätzlich darf sich ein Steuerberater auf den Fortbestand einer höchstrichterlichen Rechtsprechung verlassen und muss seine Beratung sogar an dieser ausrichten. Maßgeblich ist grundsätzlich die jeweils aktuelle Rechtsprechung im Zeitpunkt der konkreten Beratung. Wie jeder Steuerberater und steuerberatende Rechtsanwalt weiß, ändert sich eine höchstrichterliche Rechtsprechung jedoch von Zeit zu Zeit, so dass man die Entwicklung anhand amtlicher Sammlungen und einschlägiger Fachzeitschriften im Auge haben muss. Bislang war höchstrichterlich noch nicht geklärt, welche Zeitschriften sozusagen zur Pflichtlektüre eines Steuerberaters gehören. Diesbezüglich hat der BGH mit seinem Urteil vom 25.09.2014 nun einige Hinweise gegeben, ohne jedoch den Katalog bzw. den Umfang konkret und abschließend zu benennen.  Zur Pflichtlektüre zählt er hiernach insbesondere das vom Bundesfinanzministerium herausgegebene Bundessteuerblatt (BStBl) sowie die von der Bundessteuerberaterkammer herausgegebene Zeitschrift „Deutsches Steuerrecht“ (DStR), die in wöchentlichem Rythmus erscheint.

Einspruchsrücknahme durch Steuerberater

Nimmt ein Steuerberater den eingelegten Einspruch gegen einen Steuerbescheid ohne Rücksprache mit dem Mandanten zurück, verstößt er nach Ansicht des BGH gegen seine Pflichten aus dem Steuerberatungsvertrag, unabhängig von den Erfolgsaussichten des Einspruchs zum Zeitpunkt der Rücknahme des Einspruchs. Ganz konkret führt der BGH in seinem Urteil vom 25.09.2014 hierzu folgendes aus:

Nach § 675 Abs. 1, §665 BGB ist der Steuerberater zwar berechtigt, von den Weisungen des Auftraggebers abzuweichen, wenn er den Umständen nach annehmen darf, dass der Auftraggeber bei Kenntnis der Sachlage die Abweichung billigen würde. Vor der Abweichung hat er jedoch dem Auftraggeber Anzeige zu machen und dessen Entschließung abzuwarten, wenn nicht mit dem Aufschub Gefahr verbunden ist. Da der Auftraggeber das Misserfolgs- und Kostenrisiko des Auftrags trägt, hat er und nicht der Berater die grundlegenden Entscheidungen darüber zu treffen, in welcher Weise seine Interessen wahrgenommen werden sollen. Der Berater darf, auch wenn er über ein höheres Maß an Sachkunde und Erfahrung in schwierigen Rechts- und Sachlagen verfügt, nicht seine Entscheidung an die Stelle derjenigen seines Mandanten setzen. Weicht der Berater von einer Weisung des Mandanten ab, liegt darin eine Pflichtverletzung, die ihn zum Schadensersatz verpflichten kann. Anspruchsgrundlage ist insoweit § 280 BGB.

Pflichtlektüre eines Steuerberaters
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