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Kredit-Bearbeitungsgebühr bei Selbständigen

Es mehren sich die Stimmen und gerichtlichen Entscheidungen, dass sich auch selbständige Freiberufler und gewerbliche Unternehmen auf die neueste Rechtsprechung des BGH zur Erstattungpflicht der sog. Kredit-Bearbeitungsgebühr berufen und somit auch im Falle eines Geschäftskredits die erhobene Bearbeitungsgebühr zurückfordern können.

Neue Rechtsprechung zur Kredit-Bearbeitungsgebühr

Die erste Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH) zur Kredit-Bearbeitungsgebühr ist am 13.05.2014 in zwei parallelen Urteilen (Az.: XI ZR 405/12 und Az.: XI ZR 170/13) gefallen. Hiernach ist die zusätzliche Berechnung von Bearbeitungsgebühren auf Basis vorformulierter Vertragsbestimmungen jedenfalls im Falle eines Verbraucherkredits unzulässig und damit unwirksam, so dass sich für die betroffenen Verbraucher ein Erstattungsanspruch gem. § 812 Abs. 1 S. 1 1. Fall BGB ergibt. Am 28.10.2014 hat der BGH in zwei weiteren Urteilen entschieden, dass die Verjährung eines solchen Erstattungsanspruchs gem.  § 812 Abs. 1 S. 1 1. Fall BGB erst mit dem Schluss des Jahres 2011 zu laufen beginnt, weil die Erhebung einer entsprechenden Rückforderungsklage nicht vor dem Jahre 2011 zumutbar war. Zum 31.12.2014 droht daher der Eintritt der Verjährung aller Rückforderungsansprüche, die bei Erhebung von Kredit-Bearbeitungsgebühren in den Jahren 2011 und davor entstanden sind. Daneben ist zusätzlich die Regelung des § 199 Abs. 5 BGB zu beachten, wonach Rückforderungsansprüche ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 10 Jahren von ihrer Entstehung an verjähren.

Rückforderungsrecht auch für Selbständige

Da die oben angesprochenen Entscheidungen des BGH zu Verbraucherkreditverträgen ergangen sind, berufen sich die Banken zur Begründung ihrer Ablehnungsschreiben gegenüber selbständigen Freiberuflern und gewerblichen Unternehmen darauf, dass die neue Rechtsprechung des BGH nur auf solche Verbraucherkreditverträge anwendbar sei. Bei näherer Auseinandersetzung mit den Entscheidungsgründen zum Urteil vom 13.05.2014 kann man feststellen, dass nach dieser neuen Rechtsprechung des BGH

die Erhebung eines zusätzlichen, laufzeitunabhängigen Bearbeitungsentgelts auf der Grundlage von Allgemeinen Geschäftsbedingungen gem. § 307 Abs. 1 S. 1 BGB der richterlichen Inhaltskontrolle unterliegt, weil es sich um eine kontrollfähige Preisnebenabrede handelt. Dieser Inhaltskontrolle hält die Erhebung eines zusätzlichen, laufzeitunabhängigen Bearbeitungsentgelts nicht Stand, weil sie mit wesentlichen Grundgedanken und dem gesetzlichen Leitbild der Regelung in § 488 Abs. 1 S. 2 BGB unvereinbar ist. Hiernach werden die anfallende Kosten für die Kreditbearbeitung und -auszahlung durch den laufzeitabhängig bemessenen Zins gedeckt. Für ein laufzeitunabhängiges Bearbeitungsentgelt auf der Grundlage von Allgemeinen Geschäftsbedingungen ist daneben grundsätzlich kein Raum, weil dies von wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung abweicht.

Diese Inhaltskontrolle von Allgemeinen Geschäftsbedingungen gilt gem. § 310 Abs. 1 S. 1 BGB selbstverständlich auch für Verträge mit einem selbständigen Freiberufler oder mit einem gewerblichen Unternehmen. Der BGH hat seine Entscheidung im wesentlichen darauf gestützt, dass die Erhebung einer laufzeitunabhängigen Bearbeitungsgebühr für einen Kredit mit dem gesetzlichen Leitbild in § 488 Abs. 1 S. 2 BGB nicht zu vereinbaren ist und daher grundsätzlich zu einer unangemessenen Benachteiligung des Kreditnehmers führt.

Bestätigung durch Rechtsprechung

Bislang liegt zur Erstattungspflicht im Falle einer Kredit-Bearbeitungsgebühr für Darlehen an selbständige Freiberufler oder gewerbliche Unternehmen noch keine höchstrichterliche Entscheidung des BGH vor. Dies liegt aber auch daran, dass die bislang beklagten Banken ihre Berufung gegen die Entscheidungen der Amtsgerichte Nürnberg (Urteil vom 15.11.2013, Az. 18 C 3194/13) und Hamburg (Urteil vom 08.11.2013, Az. 4 C 387/12) nach entsprechenden Hinweisen der Berufungsgerichte zurückgenommen haben und die erstinstanzlichen Urteile somit rechtskräftig geworden sind, vgl. hierzu auch bei RAe Wilde und RAe Rössner.

Update vom 20.10.2017:

Inzwischen hat der XI. Zivilsenat des BGH in zwei Verfahren (XI ZR 562/15 und XI ZR 233/16) entschieden, dass die von den beklagten Banken vorformulierten Bestimmungen über eine laufzeitunabhängige Bearbeitungsgebühr in Darlehensverträgen auch dann unwirksam sind, wenn diese zwischen Kreditinstituten und Unternehmern geschlossen wurden.

Klage in eigener Sache

Inzwischen habe ich in eigener Sache beim Amtsgericht München Klage gegen die BMW-Bank eingereicht, da zum 31.12.2014 die Verjährung meines Rückforderungsanspruchs eingetreten wäre. Es geht um die Rückzahlung der Bearbeitungsgebühr, die beim Abschluß eines Kreditvertrages zur Finanzierung eines Autokaufs erhoben wurde. Eine außergerichtliche Rückzahlung wurde mit der Begründung abgelehnt, dass ich den Darlehensvertrag als selbständiger Rechtsanwalt abgeschlossen habe und die neue Rechtsprechung des BGH daher nicht anwendbar sei.

Kredit-Bearbeitungsgebühr bei Selbständigen
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3 thoughts on “Kredit-Bearbeitungsgebühr bei Selbständigen

  • Sehr geehrter Herr Schwerd,

    bitte halten Sie mich auf dem laufenden, was die Klage in eigener Sache angeht.

    BMW hat auch bei uns abgeleht , da Firmenfahrzeug.

  • Hallo

    Das gleiche Problem besteht mit der Fiat-Bank. Ich würde mich freuen wenn Sie auch mir die Entscheidung zukommen lassen.

    mit freundlichen Grüßen

    Eberhard Preuß

  • Sehr geehrter Herr Schwerd,

    bitte halten Sie michauf dem laufenden, was die Klage in eigener Sache angeht.
    Exakt das gleiche Problem besteht bei mir auch. BMW will nicht zahlen, da das Fahrzeug als Firmenwagen gekauft wurde. Gegen die Verjährungsfrist wurde ein Manhbescheid beantragt.

    Eine Frage zu diesen ganzen Klagen um dieses Thema: ist das ein Fall für das Vertragsrecht oder Verkehrsrecht?

    Ich bin sehr gespannt.

    Mit freundlichen Grüßen
    Thomas Schröder

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