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Steuern sparen bei doppelter Haushaltsführung

Die Voraussetzungen und Rechtsfolgen einer doppelten Haushaltsführung waren in den vergangenen Jahren Gegenstand dutzender Streitigkeiten vor den Finanzgerichten, die teilweise sogar erst durch den Bundesfinanzhof entschieden wurden. Dadurch haben sich in den vergangenen Jahren einige sehr interessante und wichtige höchstrichterliche Urteile zur doppelten Haushaltsführung ergeben. Aus diesem Anlass erfolgt nachfolgend ein kurzer Überblick über die Rechlage zur doppelten Haushaltsführung.

Was ist eine doppelte Haushaltsführung?

Eine doppelte Haushaltsführung liegt kurz gesagt dann vor, wenn der Arbeitsort weit vom Wohnort entfernt ist und infolgedessen dort eine Zweitwohnung gekauft oder gemietet wird. Ergibt sich also aus beruflichen Gründen die Notwendigkeit eines 2. Haushalt neben dem bisherigen Wohnsitz, können die damit verbundenen Kosten als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Tätigkeit abgezogen werden. Angesichts der oft sehr hohen Kosten eines 2. Haushalt sind die steuerlichen Auswirkungen enorm, was einerseits bei Steuerpflichtigen zu Verlockungen führt und andererseits beim Finanzamt zu vorschneller Ablehnung.

Da das Thema „Steuern sparen und doppelte Haushaltsführung“ sehr umfangreich ist, werde ich dieses Thema in mehreren Beiträgen darstellen, wobei es um folgende Themen gehen wird:

  1. Was ist eine doppelte Haushaltsführung?
  2. Eigener Hausstand bei Ledigen.

1.   Was ist eine doppelte Haushaltsführung?

Eine doppelte Haushaltsführung besteht nach ständiger Rechtsprechung dann, wenn ein Steuerpflichtiger am Beschäftigungsort wohnt und außerhalb dieses Beschäftigungsorts einen weiteren eigenen (doppelten) Hausstand bzw. Haushalt unterhält, der den Mittelpunkt seiner Lebensinteressen darstellt. Wesentliche Voraussetzung für eine doppelte Haushaltsführung ist also die Aufteilung einer üblicherweise einheitlichen Haushaltsführung auf 2 verschiedene Wohnorte bzw. Haushalte, wobei sich einer davon am Beschäftigungsort oder zumindest in näherer räumlicher Entfernung befindet.

Einen eigenen Haushalt unterhält man dann, wenn man eine Wohnung oder Haus besitzt, deren Einrichtung den Lebensbedürfnissen entspricht und wo hauswirtschaftliches Leben herrscht, an dem sich der Steuerpflichtige sowohl durch seine persönliche Mitwirkung als auch finanziell maßgebend beteiligt (R 9.11 Abs. 3 LStR 2008). Hierfür ist es nicht erforderlich, dass weitere Angehörige in dieser Wohnung leben. Es ist auch nicht erforderlich, dass es sich um eine Wohnung im üblichen Sinne handelt, also mit Kochgelegenheit, Bad oder Dusche und WC. Es reicht z.B. aus, dass sich die sanitären Einrichtungen außerhalb der Wohnung befinden und von mehreren Parteien gemeinsam genutzt werden (BFH-Urteil vom 14.10.2004, BStBl. 2005 II S. 98).

Der Haushalt am auswärtigen Beschäftigungsort ist dagegen beruflich veranlasst, wenn er dazu dient, den Arbeitsplatz von dort aus schnell und unmittelbar zu erreichen. Aktuell hat der BFH in zwei Urteilen vom 02.06.2009 entschieden:

„Selbst eine Verlegung des Hausstand weg vom Beschäftigungsort aus privaten Gründen schließt eine beruflich veranlasste doppelte Haushaltsführung nicht aus, wenn die Wohnung am Beschäftigungsort neben dem neuen Hausstand beibehalten wird. Voraussetzung für eine beruflich begründete doppelte Haushaltsführung ist nur, dass aus beruflicher Veranlassung am Beschäftigungsort ein zweiter (doppelter) Haushalt zum (bisherigen) Hausstand des Steuerpflichtigen hinzutritt. Denn auch in diesem Fall wird der (beibehaltene) Haushalt am Beschäftigungsort aus beruflichen Motiven unterhalten“

BFH, Urteile vom 5.3.2009, VI R 23/07 und VI R 58/06

Eine berufliche Veranlassung wird jedoch von der Rechtsprechung verneint, wenn der Beschäftigungsort auch ohne unzumutbare Fahrtzeit täglich erreicht werden kann. Dies ist beispielsweise bei einer einfachen Entfernung von 40 Kilometer oder einer Fahrtzeit von 30 Minuten der Fall. Als 2. Haushalt wird jede Unterkunft anerkannt, in der Sie übernachten, unabhängig davon, wie oft man diese tatsächlich nutzt. Als 2. Haushalt kommen daher in Betracht:

  • Eigentumswohnung oder eigenes Haus,
  • gemietete Wohnung/Haus
  • Hotelzimmer,
  • möbliertes Zimmer,
  • Gemeinschaftsunterkunft,
  • Baustellenbaracke,
  • Wohnwagen auf Campingplatz,
  • Übernachtungsmöglichkeit bei Freunden oder Bekannten.

Es ist jedoch darauf zu achten, dass der 2. Haushalt nicht neuer Lebensmittelpunkt werden darf, anderenfalls die doppelte Haushaltsführung endet.

Zusammenfassend müssen also folgende Voraussetzungen für eine doppelte Haushaltsführung vorliegen:

  • Hauptwohnung mit einem eigenen Hausstand,
  • abhängig beschäftigt an einem auswärtigen Beschäftigungsort,
  • 2. Haushalt am auswärtigen Beschäftigungsort.

Steuern sparen bei doppelter Haushaltsführung

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