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Umzugskosten im Steuerrecht

Familie beim Umzug
Familie beim Umzug (© wibaimages – Fotolia.com)

Ein Umzug von einem Haushalt in einen anderen reißt meist eine ordentliche Lücke in das Haushaltsbudget einer Familie. Umso wichtiger ist es, über die Möglichkeiten Bescheid zu wissen, wie und unter welchen Voraussetzungen man die Umzugskosten im Rahmen der Einkommensteuererklärung als Werbungskosten steuermindernd abziehen kann.

Erfolgt ein Umzug aus beruflichen Gründen, kann man sich einen Teil der Umzugskosten immerhin über den Einkommensteuerausgleich wieder zurückholen. Die nachfolgende Übersicht hat weder den Anspruch auf Vollständigkeit, noch ersetzt sie eine fachmännische Beratung im Einzelfall. Im Übrigen beziehen sich die Ausführungen in erster Linie auf einen Umzug innerhalb Deutschlands, da ein Auslandsumzug nicht nur in steuerrechtlicher Hinsicht, sondern auch in viele andere Richtungen besonderen Regeln unterliegt.

1. Beruflich veranlasste Umzugskosten

Ein beruflich veranlasster Umzug liegt häufiger vor als allgemein anzunehmen ist stets dann gegeben, wenn die berufliche Tätigkeit den entscheidenden Grund für den Umzug darstellt. Das ist regelmäßig dann der Fall, wenn der Umzug im Zusammenhang mit der Aufnahme einer erstmaligen Beschäftigung erfolgt.

Diesbezüglich haben sich daneben folgende Fallgruppen gebildet, mit denen sich die meisten Fälle in der Praxis lösen lassen:

  • Umzug zur Verkürzung der Fahrtzeit vom Wohnort zur Arbeitsstätte,
  • Umzug zur Verbesserung der Arbeitsbedingungen,
  • Bezug oder Räumung einer Dienstwohnung,
  • Auszug aus Wohnung des Arbeitgebers,
  • Umzug aus beruflichen Gründen,
  • Umzug im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung,
  • Umzug wegen einer Versetzung.

a. Verkürzung der Fahrzeit Wohnort – Arbeitsstätte

Verkürzt sich die Fahrtzeit für die täglichen Fahrten zwischen Wohnort und Arbeitsstätte insgesamt um mindestens eine Stunde, ist ein Umzug in der Regel beruflich veranlasst. Hierbei ist es wichtig, dass es nicht auf die Verkürzung der Entfernung ankommt, sondern auf die reine Verkürzung der Fahrtzeit. Selbst wenn (auch) private Motive für den Umzug eine Rolle gespielt haben, kommt es nur auf die Verkürzung der Fahrtzeit an. Kann diese zweifelsfrei nachgewiesen werden, kommt es nach Rechtsprechung des BFH auf daneben liegende private Motive nicht an, so dass diese auch nicht schädlich sein können.

b. Umzug zur Verbesserung der Arbeitsbedingungen

Selbst wenn sich die Fahrtzeit zwischen Wohnung und Arbeitsstätte nicht um mindestens eine Stunde verkürzt, kann ein Umzug beruflich veranlasst sein, wenn sich durch den Umzug sonstige erhebliche Verbesserungen der Arbeitsbedingungen ergeben. Solche sonstigen Verbesserungen der Arbeitsbedingungen können sich in folgenden Fällen ergeben:

  • bessere Verkehrsverhältnisse – z.B. Autobahn anstatt Bundesstrasse oder zu Fuß anstatt mit dem Auto,
  • ökologische und gesundheitliche Verbesserung – z.B. weniger Abgase.

c. Bezug oder Räumung einer Dienstwohnung

Erfolgt ein Umzug im ganz überwiegenden Interesse des Arbeitgebers, ist dieser regelmäßig beruflich veranlasst. Dies ist immer der Fall, wenn ein Arbeitnehmer eine Dienstwohnung bezieht oder eine solche räumen muss.

d. Auszug aus einer Wohnung des Arbeitgebers

Oft stellen Unternehmen oder Behörden ihren Mitarbeitern eigene Wohnungen zur Verfügung, ohne dass diese eine funktionelle Verknüpfung mit der Tätigkeit des Mitarbeiters haben, z.B. die Stadtwerke München, die in ganz München Wohnungen zu festen Verträgen und besseren Bedingungen für ihre Mitarbeiter angemietet haben. Während der Einzug in eine solche Wohnung des Arbeitgebers nicht beruflich veranlasst ist, ist dies bei der Räumung anlässlich der Beendigung des Arbeitsvertrags regelmäßig der Fall.

e. Umzug aus beruflichen Gründen

Liegen ansonsten eindeutig berufliche Gründen für den Umzug in die neue Wohnung vor, kann der Umzug ebenfalls beruflich veranlasst sein, ohne dass es auf die Verkürzung der Fahrtzeit ankommt. Dies ist der Fall, wenn der Arbeitgeber den Umzug fordert oder mehr oder weniger zur Voraussetzung der Einstellung oder Beförderung gemacht hat.

f. Umzug im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung

Erfolgt der Umzug unter Begründung einer doppelten Haushaltsführung, gehören auch die Kosten für den Umzug in die Zweitwohnung am Beschäftigungsort zu den abzugsfähigkeiten Kosten der doppelten Haushaltsführung, jedoch nur gegen Nachweis. Das gleiche gilt für den Rückumzug aus der Zeitwohnung in die Hauptwohnung nach Beendigung der Auswärtstätigkeit. Wird die Doppelte Haushaltsführung durch den Umzug und Verlegung des Lebensmittelpunkts an den Beschäftigungsort beendet, handelt es sich um normale Umzugskosten, so dass auch die Umzugskostenpauschale geltend gemacht werden kann.

g. Umzug wegen einer Versetzung

Bei einer Versetzung an einen anderen Beschäftigungsort durch den Arbeitgeber ist ein Umzug stets beruflich veranlasst, unabhängig davon, ob die Versetzung auf oder gegen den Wunsch des Mitarbeiters erfolgt. Das gleiche gilt für die Kosten des Rückumzugs, wenn die Versetzung von vornherein zeitlich befristet war.

 

2. Abzugsfähige Umzugskosten

Hinsichtlich der Höhe der abzugsfähigen Umzugskosten ist zunächst das Bundesumzugskostengesetz maßgeblich, wo die abzugsfähigen Umzugskosten in den §§ 6 bis 10 geregelt sind. Im einzelnen handelt es sich um folgende abzugsfähigen Umzugskosten:

  • Transportkosten,
  • Reisekosten,
  • Besichtigungskosten,

a. Transportkosten

Zu den voll abzugsfähigen  Transportkosten zählen alle Aufwendungen, die für das Befördern des Umzugsgutes in die neue Wohnung erforderlich sind, § 6 Abs. 1 BUKG. Zum Umzugsgut gehören die Wohnungseinrichtung und andere bewegliche Gegenstände und Haustiere, die sich am Tage vor dem Einladen zum Haushalt gehören. In der Praxis ergeben sich diese Kosten meist aus der Rechnung eines Umzugsunternehmens, wobei diese insoweit  nicht abschließend ist. Beim Umzug in Eigenregie machen die Vergütung und Verpflegung der Umzugshelfer sowie die Leihgebühren für Transportfahrzeuge meist den größten Posten aus. Hinzu kommen Fahrtkosten für den eigenen Pkw und Anhänger (= Pauschale je km).

b. Reisekosten

Zu den Reisekosten gem. Bundesumzugskostengesetz gehören die Fahrtkosten in tatsächlicher Höhe (Pauschale 0,30 je km, zuzüglich 0,02 je mitfahrende Person und Verpflegungspauschalen für jede haushaltszugehörige Person, die mit umzieht. Relevant ist die Umzugsdauer vom Tag des Einladens bis zum Tag des Ausladens. Ferner anfallende Übernachtungskosten gegen Nachweis der Ausgaben und sonstige Nebenkosten, z.B. Taxi oder ähnliche Auslagen.

c) Kosten der Besichtigung der neuen Wohnung

Im Rahmen der Besichtigungskosten im Zusammenhang mit der Wohnungssuche werden gem. § 7 Bundesumzugskostengesetz entweder zwei Reisen für eine Person für jeweils zwei Reise- und zwei Aufenthaltstage oder eine Reise für zwei Personen für höchstens zwei Reise- und zwei Aufenthaltstage anerkannt.

d) Doppelte Miete

In der Praxis kommt es häufig vor, dass bei einem (überraschenden) Wohnungswechsel gleichzeitig für die bisherige und für die neue Wohnung Miete gezahlt werden muss, sei es weil eine günstige Wohnung längere Zeit vor dem Umzug angemietet wird oder die bisherige Immobilie wegen vertraglicher Pflichten nicht schnell genug aufgegeben werden kann. Solche doppelte Mietzahlungen gehören ebenfalls zu den abzugsfähigen Umzugskosten, und zwar für die bisherige Wohnung ab dem Umzugstag bis bis zum Ablauf der Kündigungsfrist, für die neue Wohnung bis zum Umzugstag.

e) Maklergebühren

Abzugsfähig sind auch die ortsüblichen Maklergebühren für die Vermittlung einer neuen Mietwohnung.

f) Anschaffungskosten für Kochherd und Ofen

Die Kosten für die Anschaffung eines Kochherds und eines Ofens sind insoweit abzugsfähig, als es sich um notwendige Umzugskosten handelt.

g) Unterrichtskosten

Ergibt sich infolge des Umzugs Schwierigkeiten Kinder in der Schule, gehören die Kosten für einen zusätzlichen Unterricht der Kinder bis zu einem bestimmten Höchstbetrag zu den abzugsfähigkeiten Umzugskosten. Die abzugsfähigen Höchstbeträge werden regelmäßig vom BMF angepasst und veröffentlicht.

h) Umzugskostenpauschale für sonstige Auslagen

Zusätzlich zu all den vorgenannten abzugsfähigen Umzugskosten entstehen meist noch viele weitere kleinere Kosten, für die es eine sog. Umzugskostenpauschale gibt, die ebenfalls regelmäßig vom BMF angepasst und veröffentlicht wird. Anstelle der Umzugskostenpauschale können gegen Nachweis auch die tatsächlich höheren sonstige Umzugskosten abgezogen werden.

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