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Sonderabschreibung gem. § 7g EStG

Kleine und mittlere Unternehmen und selbständige Freiberufler können unter bestimmten Voraussetzungen bei beweglichen, abnutzbaren Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens eine Sonderabschreibung bis zu 20 % der Anschaffungs- oder Herstellungskosten als Betriebsausgaben geltend machen (§ 7g Abs. 5 und 6 EStG). Der Begünstigungszeitraum gilt für das Jahr der Anschaffung oder Herstellung und die folgenden vier Jahre.

Inhalt:

  1. Allgemeine Grundlagen zur Sonderabschreibung
  2. Begünstigte Unternehmen
  3. Betriebliche Nutzung des Wirtschaftsguts
  4. Bemessungsgrundlage zur Ermittlung der Sonderabschreibung
  5. Beispiel zur Ermittlung der Sonderabschreibung

1. Allgemeine Grundlagen zur Sonderabschreibung

Nach § 7g Abs. 5 EStG können kleine und mittlere Unternehmen unter gewissen Voraussetzungen neben der normalen Abschreibung für abnutzbare bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens gem. § 7 Abs. 1 EStG im Jahr der Anschaffung oder Herstellung und in den folgenden vier Jahren Sonderabschreibungen bis zu insgesamt 20 % der Anschaffungs- oder Herstellungskosten als Betriebsausgaben geltend machen. Der Begünstigungszeitraum beträgt somit insgesamt fünf Jahre, wobei im Jahr der Anschaffung oder Herstellung keine zeitanteilige Minderung der Sonderabschreibung vorzunehmen ist.

Die Sonderabschreibung gem. § 7g Abs. 5 EStG ist neben der normalen Abschreibung nach § 7 Abs. 1 oder Abs. 4 EStG in Abhängigkeit von der betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer zulässig.

2. Begünstigte Unternehmen

Die Geltendmachung von Sonderabschreibungen ist gem. § 7g Abs. 6 EStG solchen Einzelunternehmen, Personengesellschaften und Körperschaften vorbehalten, deren Betrieb im Wirtschaftsjahr, das der Anschaffung oder Herstellung vorangeht, einen Gewinn nicht mehr als 200.000 Euro betragen hat.

Begünstigte BetriebeGewinn im vorangegangenen Wirtschaftsjahr
Euro
Bilanzierende Gewerbebetriebe oder der selbständigen Arbeit dienende Betriebe (§§ 15, 18 EStG).200.000
Betriebe und selbständige Freiberufler, die ihren Gewinn gem. § 4 Abs. 3 EStG durch Einnahmen-Überschußrechnung ermitteln.200.000
Tabelle: Begünstigte Unternehmen gem. § 7g Abs. 5 EStG

Darüberhinaus ist die Geltendmachung von Sonderabschreibungen nur solchen Betrieben erlaubt, die aktiv am wirtschaftlichen Verkehr teilnehmen und eine in diesem Sinne werbende Tätigkeit ausüben (BMF-Schreiben vom 20.11.2013, BStBl I 2013, 1493, Rz. 1).

3. Betriebliche Nutzung des Wirtschaftsguts

Eine weitere Voraussetzung für die Geltendmachung von Sonderabschreibungen ist die ausschließlich oder fast ausschließlich betriebliche Nutzung (mindestens 90 %) des angeschafften oder hergestellten Wirtschaftsguts im Jahr der Anschaffung oder Herstellung und im darauf folgenden Wirtschaftsjahr (§ 7g Abs. 6 Nr. 2 EStG).

Ein Wirtschaftsgut wird ausschließlich oder fast ausschließlich betrieblich genutzt, wenn eine private Nutzung nicht mehr als 10 % ausmacht.

Bei gemischt genutzten Wirtschaftsgütern obliegt der Nachweis der auschließlich oder fast ausschließlich betrieblichen Nutzung dem Unternehmen bzw. selbständigen Freiberufler. Der Unternehmer trägt die Darlegungs- und Beweislast. Er muss den betrieblichen und privaten Nutzungsanteil im Rahmen allgemeiner Darlegungs- und Beweislastregeln nachweisen, wobei die Führung eines Fahrtenbuchs dazu nicht zwingend erforderlich ist.

Im Falle eines Firmenwagens ist der Nachweis der ausschließlich oder fast ausschließlich betrieblichen Nutzung durch entsprechende Aufzeichnungen über die tatsächliche Nutzung zu führen. Betrieblich veranlasste Fahrten und solche zwischen Wohnung und Betriebsstätte sowie Familienheimfahrten im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung sind der betrieblichen Nutzung zuzurechnen.

Erfolgt die Ermittlung des privaten Nutzungsanteils bei einm Firmenwagen nur nach der sog. 1%-Regelung, kann nicht davon ausgegangen werden, dass eine fast ausschließlich betriebliche Nutzung vorliegt.

4. Bemessungsgrundlage zur Ermittlung der Sonderabschreibungen

Die Bemessungsgrundlage zur Ermittlung der Sonderabschreibungen entspricht grundsätzlich den Anschaffungs- oder Herstellungskosten des begünstigten Wirtschaftsguts. Nachträgliche Anschaffungs- oder Herstellungskosten erhöhen gem. § 7a Abs. 1 EStG im Jahr ihrer Entstehung die Bemessungsgrundlage für die Ermittlung der Sonderabschreibung.

5. Beispiel zur Ermittlung der Sonderabschreibung

Sonderabschreibung gem. § 7g EStG
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