Menü

Doppelte Haushaltsführung

Eine doppelte Haushaltsführung kostet den Betroffenen eine Menge Geld, aber bei richtiger Gestaltung kann man die zusätzlichen Kosten im Rahmen der Einkommensteuererklärung als Werbungskosten absetzen. Eine der wesentlichen Voraussetzungen ist die Einrichtung eines zweiten Haushalts am Arbeitsort aus beruflichen Gründen. Die Abzugsfähigkeit der Kosten für eine doppelte Haushaltsführung ist seit Jahren von Beschränkungen, Regulierungen und Urteilen der Finanzgerichte betroffen. Für einen Laien ist es daher schwierig geworden, den Überblick über die Entwicklungen betreffend die doppelte Haushaltsführung zu behalten. Aus der Praxis ist bekannt, dass es mit dem Finanzamt oft schwierige Auseinandersetzungen hinsichtlich der Anerkennung einer doppelten Haushaltsführung gibt. Daher habe ich hier die Voraussetzungen und wichtige Details zusammenfassend beschrieben. Auch die weiteren Entwicklungen werde ich hier bei gegebenem Anlaß kommentieren.

Inhalt:

  1. Definition – Was ist eine doppelte Haushaltsführung?
  2. Berufliche Veranlassung für doppelten Haushalt
  3. Eigener Haushalt außerhalb des Beschäftigungsorts
  4. Ledige und doppelte Haushaltsführung
  5. Wegverlegung der Hauptwohnung vom Arbeitsort
  6. Selbständige und doppelte Haushaltsführung
  7. GmbH-Geschäftsführer und doppelte Haushaltsführung
  8. Kosten für doppelte Haushaltsführung richtig absetzen
  9. Doppelte Haushaltsführung im Ausland
  10. Doppelte Haushaltsführung und Zweitwohnungssteuer
  11. Abgrenzung zur Auswärtstätigkeit
  12. Weitere Streitfragen zur doppelten Haushaltsführung
  13. Checkliste zur doppelten Haushaltsführung

1. Definition – Was ist eine Doppelte Haushaltsführung?

Eine doppelte Haushaltsführung im Sinne der gesetzlichen Regelung in § 9 Abs. 1 Nr. 5 EStG ist gegeben, wenn die folgenden Voraussetzungen vorliegen:

  • Errichtung eines zweiten Haushalts
  • aus beruflicher Veranlassung am Ort der Beschäftigung,
  • während außerhalb dieses Beschäftigungsorts bereits ein eigener Haushalt besteht,
  • der den Mittelpunkt der Lebensinteressen darstellt.

Eine der wesentlichen Voraussetzungen für eine doppelte Haushaltsführung ist die Aufteilung einer üblicherweise einheitlichen Haushaltsführung auf zwei verschiedene Wohnorte bzw. Haushalte. Einer davon befindet sich am Beschäftigungsort oder zumindest in näherer räumlicher Entfernung, um von dort aus den Arbeitsort zu erreichen (BFH-Urteile vom 5.3.2009, VI R 58/06 und VI R 23/07). Der andere verbleibt außerhalb des Beschäftigungsorts und stellt den Mittelpunkt der Lebensinteressen dar. Hierbei spielt es keine Rolle, ob daneben noch andere Motive für die Errichtung eines zweiten Haushalts am Beschäftigungsort bedeutend sind oder waren (BFH-Urteil vom 28.3.2012, VI R 25/11). Das Vorliegen eines eigenen Hausstandes setzt gem. § 9 Abs. 1 Nr. 5 EStG das Innehaben einer Wohnung/Haus (Eigentum oder Miete) sowie eine finanzielle Beteiligung an den Kosten der Lebensführung voraus.

Liegen die o.g. Voraussetzungen im Sinne der gesetzlichen Definition vor, kann man die Kosten für die doppelte Haushaltsführung

  • im Rahmen der Einkünfte aus der entsprechenden Tätigkeit und
  • zeitlich unbegrenzt

als Werbungskosten bzw. Betriebsausgaben absetzen.

Die doppelte Haushaltsführung endet u.a. in dem Zeitpunkt, in dem die Zweitwohnung zum neuen Lebensmittelpunkt wird.

2. Berufliche Veranlassung für doppelte Haushaltsführung

Eine der entscheidenden Voraussetzungen für die Anerkennung einer doppelten Haushaltsführung durch das Finanzamt ist die berufliche Veranlassung für die Einrichtung bzw. Aufrechterhaltung eines zweiten Haushalts am Beschäftigungsort. Diesbezüglich wird (nur) darauf abgestellt, ob sich der zweite Haushalt in räumlicher Nähe zur „ersten Tätigkeitsstätte“ befindet. Dies muss nicht in derselben Gemeinde oder Stadt sein. Selbst die tägliche Überschreitung einer Landesgrenze ist nicht schädlich. Es ist völlig ausreichend, dass der Arbeitsplatz an der ersten Tätigkeitsstätte täglich zu erreichen ist (BFH, Urteil vom 19.4.2012, VI R 59/11).

Aus Vereinfachungsgründen ist es ausreichend, wenn die räumliche Entfernung zum Arbeitsplatz durch die Zweitunterkunft halbiert wird (BMF-Schreiben vom 24.10.2014, IV C 5 – S 2353/14/10002, Rz. 101).

Zumutbarkeit täglicher Hin- und Rückfahrten (Pendeln)

Die berufliche Veranlassung ist gegeben, wenn der zweite Haushalt aufgrund seiner Lage geeignet ist, den Arbeitsplatz an der ersten Tätigkeitsstätte schnell und unmittelbar zu erreichen. Die Finanzverwaltung und die Finanzgerichte verneinen jedoch eine berufliche Veranlassung, wenn tägliche Fahrten zum Arbeitsplatz auch von der Hauptwohnung (= Lebensmittelpunkt) zumutbar wären. Leider gibt es keine festen Größen, welche Entfernung oder Fahrtzeit im Einzelfall zumutbar sind. Entfernungen von weniger als 50 km oder Fahrtzeiten von weniger als 30 Minuten sind jedoch sicherlich nicht ausreichend (BFH, Urteil vom 29.11.1991, BFH/NV 1991 S. 533, FG München, Urteil vom 29.4.2009, 10 K 2154/08; FG Hamburg, Urteil vom 26.2.2014, 1 K 234/12).

Die Beschaffenheit, die Einrichtung und die Art des Haushalts am Beschäftigungsort spielt keine Rolle (zumindest in der Theorie). Das Gleiche gilt für die Frage, ob sich durch die Nutzung der Unterkunft zusätzliche Kosten ergeben. Für die Begründung einer doppelten Haushaltsführun kommt daher jede Art von Unterkunft in Betracht, insbesondere folgende Unterkunftsarten:

  • Eigentumswohnung oder Haus;
  • angemietetes Zimmer in einem Hotel;
  • Gemeinschaftsunterkunft in der Nähe einer Baustelle;
  • Kaserne eines Soldaten;
  • Wohnwagen auf einem Campingplatz.

Ebenso geeignet ist eine Wohngemeinschaft mit Kollegen, Bekannten oder Freunden, solange sich dadurch nicht der Lebensmittelpunkt dorthin verlagert.

3. Eigener Haushalt außerhalb des Beschäftigungsorts

Ein eigener Haushalt außerhalb des Beschäftigungsorts gehört zur Definition und ist damit eine der zentralen und oft umstrittenen Voraussetzungen, um die Kosten für eine doppelte Haushaltsführung abzusetzen.

Ein eigener Haushalt setzt zumindest eine eingerichtete Wohnung voraus, die den eigenen Lebensbedürfnissen entspricht. Dort muss ein Haushalt unterhalten werden, d.h. man muss in der Lage sein, die Haushaltsführung zu bestimmen oder wesentlich mitzubestimmen. Ferner wird erwartet, dass eine finanzielle Beteiligung an den Kosten des Haushalts zu erkennen ist. Es ist jedoch nicht erforderlich, dass in dem eigenen Haushalt auch während des Aufenthalts am Beschäftigungsort hauswirtschaftliches Leben herrscht. Schließlich müssen Umstände erkennbar sein, dass der eigene Haushalt den Mittelpunkt der Lebensinteressen bildet.  Ein regelmäßiger Aufenthalt mit Übernachtungen ist hierfür unerlässlich. Eine eigene Küche oder ein eigenes Bad sind dagegen nicht zwingend erforderlich (BFH, Urteil vom 28.10.2009, VIII R 13/09; BFH, Urteil vom 30.7.2009, VI R 13/08).

Die doppelte Haushaltsführung endet

  • mit der Aufgabe der Hauptwohnung oder
  • mit der Verlagerung des Lebensmittelpunkts an den Beschäftigungsort.

Anlässe hierfür sind oft die Trennung von Lebensgefährten oder die Scheidung vom Ehegatten.

4. Ledige und doppelte Haushaltsführung

Ledige müssen die gleichen Voraussetzungen erfüllen wie verheiratete Steuerpflichtige. Für Ledige ist es im Vergleich zu verheirateten Steuerpflichtigen jedoch etwas schwerer, das Bestehen einer doppelten Haushaltsführung gegenüber dem Finanzamt nachzuweisen. Bei Ehegatten wird unterstellt, dass sich der der Lebensmittelpunkt in der Hauptwohnung befindet, solange die Familie dort lebt (BFH, Urteil vom 5.10.1994, BStBl. 1995 II S. 180) und diese Vermutung durch mindestens 6 Heimfahrten pro Jahr bestätigt wird. Befindet sich der Arbeitsort im Ausland, wird die Vermutung auch bei weniger als 6 Heimfahrten aufrechterhalten (vgl. R 9.11 Abs. 3 LStR).

Auf diese Vermutung können sich Ledige nicht stützen. Daher muss durch andere Indizien nachgewiesen werden, dass ein regelmäßiger Aufenthalt in der Wohnung außerhalb des Beschäftigungsorts gegeben ist. Ferner muss gewährleistet sein, dass eine eigene Haushaltsführung dort möglich ist und wesentlich mitbestimmt wird. Nur gelegentliche Besuche sind hierfür nicht ausreichend. Zu den wichtigen Indizien zählen Größe, Einrichtung und Ausstattung dieser Wohnung.

Prüfung, wo sich Lebensmittelpunkt befindet

Wie der BFH in dem Urteil vom 09.08.2007 festgestellt hat, besteht bei einem ledigen Steuerpflichtigen mit zunehmender Dauer der doppelten Haushaltsführung Anlaß zur Prüfung, wo sich der Lebensmittelpunkt befindet (BFH-Urteil vom 9.8.2007, BStBl. 2007 II S. 820).

Ob die außerhalb des Beschäftigungsorts belegene Wohnung als Mittelpunkt der Lebensinteressen anzusehen ist und deshalb seinen Hausstand darstellt, ist anhand einer Gesamtwürdigung aller Umstände des Einzelfalls festzustellen (st. Rechtsprechung, z.B. BFH, Urteil vom 22.02.2001, VI R 192/97, BFH/NV 2001, 1111; BFH, Urteil vom 14.10.2004, VI R 82/02, BFHE 207, 292, BStBl II 2005, 98). Je länger die Auswärtstätigkeit dauert, desto mehr spricht dafür, dass der Mittelpunkt der Lebensinteressen an den Beschäftigungsort verlegt wurde und die Heimatwohnung nur noch für Besuchszwecke vorgehalten wird (vgl. BFH, Urteil vom 10.02.2000, VI R 60/98, BFH/NV 2000, 949). Als Indizien kommen die Aufenthaltsdauer in der einen und der anderen Wohnung, die Größe sowie die Einrichtung der beiden Wohnungen. Von Bedeutung sind auch die Entfernung beider Wohnungen sowie die Zahl der Heimfahrten. Erhebliches Gewicht hat ferner der Umstand, zu welchem Wohnort die engeren persönlichen Beziehungen bestehen (Urteil in BFH/NV 2001, 1111).

Weniger als 24 Heimfahrten pro Kalenderjahr lassen vermuten, dass sich der Lebensmittelpunkt an den Beschäftigungsort verlagert hat. Das Gleiche gilt, wenn die Wohnung am Beschäftigungsort die Hauptwohnung in Größe und/oder Ausstattung übertrifft. Darüber hinaus spielt es eine wesentliche Rolle, wo Familienangehörige, Lebensgefährten oder Freunde ihren Wohnsitz haben. Auch Mitgliedschaften in Vereinen, ehrenamtliche Tätigkeiten oder politische Ämter können bedeutsam sein. In jedem Fall ist eine Gesamtabwähgung der einzelnen Umstände vorzunehmen (BFH, Urteil vom 10.2.2000, BFH/NV 2000 S. 949; FG München vom 30.12.2005, 1 K 4382/04). Hierbei ist auch zu berücksichtigen, ob sich der Beschäftigungsort im Ausland befindet und wie groß die Entfernung zwischen Hauptwohnung und Beschäftigungsort ist (R 9.11 Abs. 3 LStR).

Eigener Hausstand und Kostenbeteiligung

Für das Bestehen einer doppelten Haushaltsführung wird auch bei Ledigen ein eigener Hausstand, d.h. zumindest

  • das Innehaben einer Wohnung aus eigenem oder abgeleiteten Recht sowie
  • eine finanzielle Beteiligung an den Kosten der Lebensführung

vorausgesetzt. Ein möbliertes Zimmer bei den Eltern ist hierfür nicht ausreichend, eine abgeschlossene Einliegerwohnung im Haus der Eltern dagegen schon (Hessisches FG, Urteil vom 19.3.1997, EFG 1998 S. 32; FG Baden-Württemberg, Urteil vom 12.4.2000, EFG 2000 S. 784). Wird die Wohnung unentgeltlich überlassen, ist dem Finanzamt regelmäßig zu erklären und im Zweifel nachzuweisen, wie die finanzielle Beteiligung an den Kosten der Lebensführung erfolgt.

Wer unentgeltlich im Haus oder in der Wohnung eines Lebensgefährten wohnt, muss sich zumindest an den Kosten der Lebensführung beteiligen (BFH, Urteil vom 12.09.2000, BStBl. 2001 II S. 29; BFH, Urteil vom 01.04.2009, VI B 37/08; BFH, Urteil vom 28.3.2012, VI R 87/10).

5. Wegverlegung der Hauptwohnung vom Arbeitsort

Häufig wird eine doppelte Haushaltsführung dadurch begründet, dass sich der Lebensmittelpunkt von der bisherigen Wohnung am Arbeitsort weg-entwickelt und schließlich eine Verlegung des Hauptwohnsitzes an einen anderen Ort erfolgt. Hierfür gibt es unterschiedliche Ursachen, z.B. ein Hauskauf im Umland einer Stadt, der Umzug zur Freundin oder Lebensgefährtin (BFH, Urteil vom 10.3.2010, VI R 47/09) oder eine Heirat.

Diesbezüglich hat der BFH im Urteil vom 05.03.2009 (VI R 58/06) wie folgt klargestellt:

  1. Eine beruflich begründete doppelte Haushaltsführung liegt vor, wenn aus beruflicher Veranlassung in einer Wohnung am Beschäftigungsort ein zweiter (doppelter) Haushalt zum Hausstand des Steuerpflichtigen hinzutritt. Der Haushalt in der Wohnung am Beschäftigungsort ist beruflich veranlasst, wenn ihn der Steuerpflichtige nutzt, um seinen Arbeitsplatz von dort aus erreichen zu können.
  2. Eine aus beruflichem Anlass begründete doppelte Haushaltsführung kann auch dann vorliegen, wenn ein Steuerpflichtiger seinen Haupthausstand aus privaten Gründen vom Beschäftigungsort wegverlegt und er darauf in einer Wohnung am Beschäftigungsort einen Zweithaushalt begründet, um von dort seiner bisherigen Beschäftigung weiter nachgehen zu können (Änderung der Rechtsprechung).
  3. Es kommt nicht mehr darauf an, ob noch ein enger Zusammenhang zwischen der Wegverlegung des Familienwohnsitzes vom Beschäftigungsort und der Neubegründung des zweiten Haushalts am Beschäftigungsort besteht (Änderung der Rechtsprechung).

Zu den Details gibt es ein BMF-Schreiben vom 10.12.2009.

6. Selbständige und doppelte Haushaltsführung

Auch selbständige Unternehmer oder Freiberufler können betrieblich oder beruflich veranlasste Kosten einer doppelten Haushaltsführung absetzen. Hier erfolgt der Abzug als Betriebsausgaben im Rahmen der selbständigen Tätigkeit (BFH, Urteil vom 19.6.2013, VIII R 24/09).

Eine doppelte Haushaltsführung in diesem Sinne liegt vor, wenn außerhalb des Ortes, an dem der selbständige Unternehmer oder Freiberufler einen eigenen Hausstand unterhält, betrieblich oder beruflich tätig ist und auch am Ort dieser Tätigkeit wohnt (§ 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 EStG; vgl. auch Urteil vom 9.08.2007, VI R 10/06, BFHE 218, 380, BStBl II 2007, 820).

7. GmbH-Geschäftsführer und doppelte Haushaltsführung

8. Kosten für doppelte Haushaltsführung richtig absetzen

Sobald und solange die Voraussetzungen einer doppelten Haushaltsführung bestehen, kann man die hieraus entstehenden Aufwendungen als Werbungskosten bzw. Betriebsausgaben absetzen. Hierzu gehören neben den Fahrtkosten (u.a. für die wöchentlichen Heimfahrten) auch die Kosten der Unterkunft am Beschäftigungsort, die Umzugskosten für den Umzug und die Kosten der notwendigen Einrichtung der Zweitwohnung.

Fahrtkosten

Zu den abziehbaren Fahrtkosten gehören neben der Entfernungspauschale für die Fahrten zwischen Zweitwohnung und Arbeitsstätte die folgenden Komponenten:

  • Erste Hinfahrt zur Unterkunft am Ort der ersten Tätigkeitsstätte zu Beginn der doppelten Haushaltsführung und
  • letzte Rückfahrt zum eigenen Hausstand am Ende der doppelten Haushaltsführung,

jeweils mit der Dienstreisepauschale (derzeit 0,30 EUR je gefahrenen Kilometer) oder mit den tatsächlichen Kosten.

  • Wöchentliche Heimfahrten vom Beschäftigungsort nach Hause, jeweils mit der steuerlichen Entfernungspauschale (derzeit 0,30 EUR/Kilometer einfache Entfernung zwischen Arbeitsstätte und Hauptwohnung) oder mit den tatsächlichen Kosten, falls diese insgesamt höher sind.

Im Rahmen der Fahrtkosten für die Heimfahrten können Sie nur die tatsächlich durchgeführten Fahrten nach Hause absetzen, jedoch unabhängig davon, ob und welche Kosten dafür entstehen (BFH, Urteil vom 18.4.2013, VI R 29/12).

Falls der Arbeitgeber einen Dienstwagen mit Erlaubnis zur Privatnutzung zur Verfügung stellt, kann für die wöchentlichen Heimfahrten keine Entfernungspauschale abgesetzt werden. Im Gegenzug muss der Nutzungswert für die Heimfahrten nicht angesetzt und versteuert werden.

Die Fahrten zwischen der Zweitwohnung und der Arbeitsstätte am auswärtigen Beschäftigungsort können Sie mit der Entfernungspauschale geltend machen.

Kosten der Unterkunft am Ort der (ersten) Tätigkeitsstätte

Zu den abziehbaren Kosten einer doppelten Haushaltsführung gehören auch die Aufwendungen für die Unterkunft am Ort der (ersten) Tätigkeitsstätte. Diesbezüglich können jedoch stets nur die tatsächlich entstandenen und nachgewiesenen Kosten abgesetzt werden.

Befindet sich die Unterkunft in Deutschland, ist gem. § 9 Abs. 1 Nr. 5 EStG eine Deckelung auf maximal EUR 1.000,00 pro Monat zu beachten. Dieser Höchstbetrag umfasst neben der Miete auch die Betriebskosten. Ob die Deckelung auch die Anschaffungskosten einer Einrichtung einschließt, ist umstritten (FG Düsseldorf vom 14.3.2017, 13 K 1216/16 E, Revision VI R 18/17).

Handelt es sich um eine doppelte Haushaltsführung im Ausland, ist die Deckelung auf den Höchstbetrag von EUR 1.000,00 nicht zu beachten. Hier wird darauf abgestellt, ob die Kosten der Unterkunft notwendig und angemessen sind. Vergleichsmaßstab ist eine nach Größe, Lage und Ausstattung durchschnittliche Wohnung mit 60 qm).

Neben der Miete und den Betriebskosten der Unterkunft können Sie auch die Auwendungen für die notwendige Einrichtung der Zweitwohnung (Küche, Bad, Wohnen, Schlafen) absetzen. Umstritten, wenn dies zu einer Überschreitung der Deckelung auf den Höchstbetrag von EUR 1.000,00 pro Monat führt.

Verpflegungsmehraufwand

Begrenzt auf die ersten drei Monate einer doppelten Haushaltsführung sind Pauschbeträge für den sog. Verpflegungsmehraufwand abziehbar, abhängig von der Dauer der Abwesenheit vom Hauptwohnsitz. Die Zeit eier vorhergehenden Auswärtstätigkeit wird ggf. angerechnet. Zu unterscheiden ist zwischen

  • den Tagen der An- und Abreise zwischen Hauptwohnung und Unterkunft der ersten Tätigkeitsstätte sowie
  • den Tagen mit 24 Stunden Abwesenheit von der Hauptwohnung.

Mit dem Beginn einer neuen doppelten Haushaltsführung beginnt auch die Dreimonatsfrist neu (BFH, Urteil vom 8.7.2010, BStBl. 2011 II S. 47). Eine Unterbrechung der doppelten Haushaltsführung von mehr als 4 Wochen führt ungeachtet des Grundes (Urlaub, Krankheit) für die Unterbrechung zu einem Neubeginn.

9. Doppelte Haushaltsführung im Ausland

Bei einer doppelten Haushaltsführung im Ausland gibt es einige Besonderheiten, die zu beachten sind:

Zunächst ist zu prüfen, ob die im Ausland erzielten Einkünfte in Deutschland steuerpflichtig sind oder in den Progressionsvorbehalt einfließen. Nur für diesen Fall sind die Kosten einer doppelten Haushaftsführung abziehbar bzw. zu berücksichtigen.

Die Pauschbeträge für Verpflegungsmehraufwand sind abhängig davon, in welchem Land sich die Unterkunft am Beschäftigungsort befindet. In der Regel sind die Pauschbeträge für Verpflegungsmehraufwand im Ausland deutlich höher als im Inland. Es gibt sogar für einzelne, ausgewählte Städte besondere Pauschbeträge für Verpflegungsmehraufwand, z.B. für Athen, Hongkong, Paris oder Tokio. Die Pauschbeträge für Verpflegungsmehrauwand werden regelmäßig an die tatsächlichen Verhältnisse angepasst und vom Bundesfinanzministerium bekannt gegeben.

Die Kosten der Unterkunft können nur in tatsächlicher Höhe und gegen Nachweis abgesetzt werden. Eine betragsmäßige Deckelung der Kosten für eine Unterkunft im Ausland ist nicht vorgesehen, aber der Abzug wird begrenzt auf die notwendigen und angemessenen Kosten einer durchschnittlichen Unterkunft. Wer ein Zimmer im Hotel als Unterkunft wählt, muss die im Zimmerpreis ggf. enthaltenen Kosten eines Frühstücks herausrechnen.

10. Doppelte Haushaltsführung und Zweitwohnungssteuer

In vielen Fällen einer doppelten Haushalftsführung wird auch das Thema der Zweitwohnungssteuer relevant. Letzere wird inzwischen von vielen Städten für den Zweitwohnsitz erhoben. In jedem Fall gehört die Zweitwohnungssteuer zu den sonstigen abziehbaren Aufwendungen (BFH, Urteil vom 24.5.2007, BStBl. 2007 II S. 609).

Zu beachten ist jedoch das Urteil des BVerfG vom 11.10.2005 (1 BvR 1232/00 und 1 BvR 2627/03), das die Erhebung der Zweitwohnungsteuer von verheirateten Pendlern als verfassungswidrig einordnet. Das Gleiche gilt nach Ansicht des BFH für den Zweitwohnsitz im Falle von unverheiratenen Lebensgefährten (BFH, Urteil vom 30.9.2015, II R 13/14).

11. Abgrenzung zur Auswärtstätigkeit

12. Weitere Streitfragen zur doppelten Haushaltsführung

Beide Lebensgefährten oder Ehegatten bewohnen gemeinsam Zweitwohnung am Arbeitsort (BFH-Urteil vom 8.10.2014, VI R 16/14).

13. Checkliste zur doppelten Haushalftsführung

Mit Hilfe einer Excel-Vorlage (Muster) können Sie die Werbungskosten für eine doppelte Haushaltsführung in einer Anlage zur Einkommensteuererklärung ermitteln. Einfach alle Positionen ausfüllen und der Einkommensteuererklärung als Anlage beifügen.

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert

Diese Website verwendet Akismet, um Spam zu reduzieren. Erfahre mehr darüber, wie deine Kommentardaten verarbeitet werden.