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Grundfreibetrag im Einkommensteuerrecht

Der Grundfreibetrag im Rahmen der Einkommensteuer gewährleistet, dass ein existenznotwendiges Minimum der Einkünfte jedes Einzelnen in Deutschland von einer Einkommensteuerbelastung freigestellt ist. Für Ehegatten gilt gem. § 32a EStG der doppelte Betrag. Eine persönliche Einkommensteuerpflicht entsteht erst dann, wenn das zu versteuernde Einkommen einer Person den gesetzlich festgelegten Betrag übersteigt. Die Höhe ist regelmäßig an die Entwicklung der Inflation in Deutschland anzupassen.

Grundfreibetrag in Deutschland

In Deutschland wird durch die Regelung in § 32a Abs. 1 Nr. 1 EStG sichergestellt, dass jeder natürlichen Person ein absolutes Existenzminimum für den Lebensunterhalt ohne steuerliche Belastung verbleibt.

Der jährliche Grundfreibetrag wird im Rahmen der Veranlagung zur Einkommensteuer automatisch berücksichtigt und muss nicht gesondert beantragt werden. Die Höhe ist aus verfassungsrechtlichen Gründen jährlich an die Entwicklung der Inflation in Deutschland anzupassen. Hierzu legt die Bundesregierung alle zwei Jahre einen Bericht über die Höhe des Existenzminimums von Erwachsenen und Kindern (Existenzminimumbericht) vor.

Jahr GrundfreibetragGrundfreibetragGrundfreibetrag
für Ledigefür Ehegatten*für Kinder
in Euroin Euroin Euro
20229.98419.9685.460
20219.74419.4885.460
20209.40818.8165.172
20199.16818.3364.980
20189.00018.0004.788
20178.82017.6404.716
20168.65217.3044.608
Tabelle zum Grundfreibetrag in Deutschland gem. § 32a EStG

* Bei Ehegatten, die nach den §§ 26, 26b EStG zusammen zur Einkommensteuer veranlagt werden, wird der Grundfreibetrag für Ledige verdoppelt.

Die letzte Erhöhung für die Jahre 2021 und 2022 erfolgte durch das Jahressteuergesetz 2020 (JStG 2020).

Grundfreibetrag im Einkommensteuerrecht
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