Der Grundfreibetrag im Rahmen der Einkommensteuer gewährleistet, dass ein existenznotwendiges Minimum der Einkünfte jedes Einzelnen in Deutschland von einer Einkommensteuerbelastung freigestellt ist. Für Ehegatten gilt gem. § 32a EStG der doppelte Betrag. Eine persönliche Einkommensteuerpflicht entsteht erst dann, wenn das zu versteuernde Einkommen einer Person den gesetzlich festgelegten Betrag übersteigt. Die Höhe ist regelmäßig an die Entwicklung der Inflation in Deutschland anzupassen.
Grundfreibetrag in Deutschland
In Deutschland wird durch die Regelung in § 32a Abs. 1 Nr. 1 EStG sichergestellt, dass jeder natürlichen Person ein absolutes Existenzminimum für den Lebensunterhalt ohne steuerliche Belastung verbleibt.
Der jährliche Grundfreibetrag wird im Rahmen der Veranlagung zur Einkommensteuer automatisch berücksichtigt und muss nicht gesondert beantragt werden. Die Höhe ist aus verfassungsrechtlichen Gründen jährlich an die Entwicklung der Inflation in Deutschland anzupassen. Hierzu legt die Bundesregierung alle zwei Jahre einen Bericht über die Höhe des Existenzminimums von Erwachsenen und Kindern (Existenzminimumbericht) vor.
Jahr | Grundfreibetrag | Grundfreibetrag | Grundfreibetrag |
für Ledige | für Ehegatten* | für Kinder | |
in Euro | in Euro | in Euro | |
2022 | 9.984 | 19.968 | 5.460 |
2021 | 9.744 | 19.488 | 5.460 |
2020 | 9.408 | 18.816 | 5.172 |
2019 | 9.168 | 18.336 | 4.980 |
2018 | 9.000 | 18.000 | 4.788 |
2017 | 8.820 | 17.640 | 4.716 |
2016 | 8.652 | 17.304 | 4.608 |
* Bei Ehegatten, die nach den §§ 26, 26b EStG zusammen zur Einkommensteuer veranlagt werden, wird der Grundfreibetrag für Ledige verdoppelt.
Die letzte Erhöhung für die Jahre 2021 und 2022 erfolgte durch das Jahressteuergesetz 2020 (JStG 2020).