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Gewinnerzielungsabsicht beim Künstler

Die Gewinnerzielungsabsicht ist auch beim Künstler mit Einkünften aus selbständiger Tätigkeit relevant. Wie bei allen anderen Einkunftsarten ist das Bestehen einer Gewinnerzielungsabsicht Voraussetzung, dass die Verrechnung von Verlusten mit anderen positiven Einkünften vom Finanzamt anerkannt wird. Beim Künstler ist jedoch zu berücksichtigen, dass diese erfahrungsgemäß einen längeren Anlaufzeitraum benötigen, um aus ihrer selbständigen Tätigkeit nachhaltig Gewinne zu erwirtschaften. Dazu gehören insbesondere Autoren, Maler und Musiker.

Gewinnerzielungsabsicht beim Künstler im Steuerrecht

Wie das FG Baden-Württemberg in einem aktuellen Urteil vom 16.02.2016 (6 K 3472/14) ausführt, versteht man unter Gewinnerzielungsabsicht das Streben nach Betriebsvermögensmehrung in Gestalt eines Totalgewinns.

Totalgewinn in diesem Sinne ist das positive Gesamtergebnis des Betriebs von der Unternehmensgründung bis zur Veräußerung,  Aufgabe oder Liquidation.

Grundlegend dazu: Beschluss des Großen Senats des BFH vom 25.06.1984, GrS 4/82; BFHE 141, 405; BStBl II 1984, 751, unter C.IV.3.c)

Die Gewinnerzielungsabsicht beim Künstler ist zu verneinen, wenn die Prognose hinsichtlich des zu erwirtschaftenden Totalgewinns negativ ist und er/sie die verlustbringende Tätigkeit nur aus solchen Gründen und Neigungen ausübt, die im Bereich der privaten Lebensführung liegen. Da es sich hierbei um eine innere Tatsache handelt, muss im Einzelfall anhand objektiver Umstände auf das Vorliegen oder Fehlen der Gewinnerzielungsabsicht beim Künstler geschlossen werden.

BFH-Urteil vom 23.05.2007, X R 33/04, BFHE 218, 163, BStBl II 2007, 874; BFH-Urteil vom 23.05.198, IV R 84/82, BFHE 144, 49, BStBl II 1985, 515.

Längere Anlaufzeit beim Künstler

Hinsichtlich der Gewinnerzielungsabsicht beim Künstler ist folgendes besonders zu berücksichtigen: Maler, Musiker odr Autoren benötigen erfahrungsgemäß eine längere Anlaufzeit für einen wirtschaftlichen Erfolg. Es ist anerkannt, dass sie mehr Zeit benötigen, um aus ihrer selbständigen Tätigkeit positive Einkünfte zu erwirtschaften. Dies liegt vor allem daran, dass Künstler erst mit zunehmendem Bekanntheitsgrad und entsprechender Resonanz in der Öffentlichkeit erfolgreich sind. Hier dürfen nicht zu strenge Maßstäbe angesetzt werden. Vor allem darf nicht aus den Verlusten allein gefolgert werden, dass eine Gewinnerzielungsabsicht beim Künstler nicht vorliegt.

Wird allerdings nach einer verlängerten Anlaufzeit festgestellt, dass die Erzeugnisse des Künstlers trotz entsprechender Bemühungen zu keinen Gewinnen führen und unter den gegebenen Umständen auch keine Aussicht auf ein positives Gesamtergebnis besteht, muss aus der weiteren Fortsetzung gefolgert werden, dass der Künstler fortan nicht mehr zur Gewinnerzielung tätig ist, sondern nur noch aus persönlichen Gründen. Die in diesem Zusammenhang erzielten Verluste dürfen das Einkommen nicht (mehr) mindern. Im Ergebnis kann das Finanzamt einem Künstler während der Anlaufzeit die Anerkennung bzw. Verrechnung von Verlusten grundsätzlich nicht versagen.

BFH-Urteil vom 23.05.1985 IV R 84/82, BFHE 144, 49, BStBl II 1985, 515

Keine Gewinnerzielungsabsicht beim Künstler bei strukurellen Verlusten

Etwas anderes gilt allerdings dann, wenn auf Grund der bekannten Entwicklung eindeutig feststeht, dass der Künstler von vornherein nicht in der Lage oder willens war, nachhaltige Gewinne zu erzielen und deshalb nach objektiver Beurteilung von Anfang an keine Gewinnerzielungsabsicht beim Künstler vorhanden war. Hier spricht man von strukturellen Verlusten.

BFH, Urteil vom 14.12.2004 XI R 6/02, BFHE 208, 557, BStBl II 2005, 392; Urteil vom 23.05.2007, X R 33/04, BFHE 218, 163, BStBl II 2007, 874; BFH, Urteil vom 10.01.2012, IV B 137/10, BFH/NV 2012, 732; Urteil vom 10.04.2013, X B 106/12, BFH/NV 2013, 1090

Gewinnerzielungsabsicht beim Künstler
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