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Sonderzeichen und Zahlen als Bestandteil der Firma

Sonderzeichen und Zahlen als Bestandteil der Firma einer GmbH erfüllen nicht immer die gesetzlichen Vorgaben, die an eine korrekte Firmierung der GmbH gestellt werden. Insbesondere müssen Sonderzeichnen zur Kennzeichnung und Unterscheidung der GmbH geeignet sein. Liegt ein Verstoß gegen diese Grundsätze vor, besteht ein Eintragungshindernis, welches die Gründung der GmbH nicht nur zeitlich verzögert, sondern auch weitere Kosten verursacht.

Inhalt:

  1. Bildzeichen und Sonderzeichen als Bestandteil der Firma
  2. Buchstabenkombination in der Firma einer GmbH
  3. Die Sonderzeichen „&“ und „+“ in der Firma einer GmbH
  4. Die Sonderzeichen „!“ und „?“ als Bestandteil der Firma
  5. Sonderzeichen “@” als Bestandteil der Firma der GmbH
  6. Sonderzeichen “//” als Bestandteil der Firma
  7. Zahlen als Bestandteil der Firma

1. Bildzeichen und Sonderzeichen als Bestandteil der Firma der GmbH

Seit dem Inkrafttreten der Handelsrechtsreform zum 01.07.1998 genießen Kaufleute deutlich mehr Freiheiten bei der Namensgebung. Seitdem muss die Firma einer GmbH nach § 18 Abs. 1 HGB zur Kennzeichnung geeignet sein und Ausscheidungskraft besitzen, damit sie ihre Namensfunktion gem. § 17 Abs. 1 HGB erfüllen kann.

Unterscheidungskraft i.S.d. § 18 Abs. 1 HGB besitzt eine Firma dann, wenn sie ihrer Art nach die Gesellschaft von anderen Unternehmen unterscheiden und auf diese Weise individualisieren kann.

Zur Kennzeichnung geeignet ist die Firma dann, wenn diese als Name (§ 17 HGB) für ein Unternehmen im Rechtsverkehr fungieren kann (sog. abstrakte Namensfähigkeit). Voraussetzung dafür ist, dass der Firmenkern eine Buchstabenfolge enthält, die zumindest artikulierbar ist. Reine Bildzeichen und fremdsprachige Bezeichnungen, die nicht aus lateinischen Buchstaben gebildet werden, sind daher als Bestandteil der Firma unzulässig.

Nach einem Beschluss des BGH vom 08.12.2008 (II ZB 46/07) beurteilt sich die Zulässigkeit von Sonderzeichen als Bestandteil der Firma nach dem Kriterium der Aussprechbarkeit. Diese ist zu bejahen, soweit das Sonderzeichen im allgemeinen Sprachgebrauch als Wortersatz verwendet wird.

2. Buchstabenkombination in der Firma einer GmbH

In dem Beschluss vom 08.12.2008 (II ZB 46/07) hat der BGH entschieden, dass auch eine reine Buchstabenkombination zur Kennzeichnung einer Gesellschaft geeignet ist und Unterscheidungskraft besitzt, wenn sie im Rechts- und Wirtschaftsverkehr zur Identifikation der dahinter stehenden Gesellschaft ohne Schwierigkeiten akzeptiert werden kann. Dann sind die notwendigen Merkmale i.S.d. Namensfunktion gem. § 17 Abs. 1 HGB erfüllt.

Hierfür ist es notwendig, aber auch ausreichend, wenn die Aussprechbarkeit der Firma im Sinne der Artikulierbarkeit gegeben ist. Das ist bei der Aneinanderreihung bzw. Kombination von Buchstaben grundsätzlich der Fall.

Die Firma „HM & A GmbH & Co. KG“ ist eintragungsfähig, weil die verwendete Buchstabenkombination „HM & A“ zur Kennzeichnung der Gesellschaft geeignet ist, Unterscheidungskraft besitzt und diese Firmierung damit zugleich die Namensfunktion i.S. von § 17 Abs. 1 HGB n.F. im geschäftlichen Verkehr erfüllt.

Der Wortlaut der gesetzlichen Regelung in § 18 Abs. 1 BGH lässt keine Schlußfolgerung zu, dass „nicht als Wort aussprechbare“ Buchstabenfolgen und Abkürzungen ungeeignet wären, ein Unternehmen individuell zu kennzeichnen und somit zur Namensgebung untauglich sind.

BGH, Beschluss vom 08.12.2008 – II ZB 46/07

3. Die Sonderzeichen „&“ und „+“ in der Firma einer GmbH

Die Verwendung der Sonderzeichen „&“ und „+“ sind als Bestandteil einer Firma grundsätzlich zulässig, weil sie im kaufmännischen Verkehr als „und“ bzw. „plus“ gesprochen werden.

In dem Beschluss vom 08.12.2008 (II ZB 46/07) hat der BGH entschieden, dass sogar eine Buchstabenkombination mit dem Sonderzeichen „&“ zulässig ist, weil sie zur Kennzeichnung einer Gesellschaft geeignet ist und Unterscheidungskraft besitzt.

Die Firma „HM & A GmbH & Co. KG“ ist eintragungsfähig, weil die verwendete Buchstabenkombination „HM & A“ gemäß § 18 Abs. 1 HGB zur Kennzeichnung der Gesellschaft geeignet ist, Unterscheidungskraft besitzt und diese Firmierung damit zugleich die Namensfunktion i.S.v. § 17 Abs. 1 HGB im geschäftlichen Verkehr erfüllt.

Zur Kennzeichnung reicht als notwendige, aber zugleich hinreichende Bedingung die Aussprechbarkeit der Firma im Sinne der Artikulierbarkeit aus. Nach dem Kriterium der Aussprechbarkeit beurteilt sich auch die Zulässigkeit von Sonderzeichen als Firmenbestandteil. Sie ist zu bejahen, soweit das Sonderzeichen im allgemeinen Sprachgebrauch als Wortersatz verwendet wird. Danach begegnet etwa die Verwendung der Sonderzeichen “&” und “+” in einer Firma keinen rechtlichen Bedenken, weil sie im kaufmännischen Verkehr als “und” bzw. “plus” gesprochen werden (vgl. BGH, Beschluss vom 21.04.1997 (II ZB 14/96).

BGH, Beschluss vom 08.12.2008 – II ZB 46/07

4) Die Sonderzeichen „!“ und „?“ als Bestandteil der Firma

Solange Satzzeichen ein bloß zusätzlicher Bestandteil einer artikulierbaren Buchstabenfolge sind, bleiben sie in dieser Hinsicht stumm und stören somit nicht die Artikulierbarkeit der Firmenbezeichnung im Übrigen.

5) Sonderzeichen “@” als Bestandteil der Firma der GmbH

Die firmenrechtliche Zulässigkeit des als „at“ ausgesprochenen Sonderzeichens „@“ wird aufgrund der zunehmenden Digitalisierung des Rechts- und Wirtschaftsverkehrs mittlerweile weithin bejaht, sofern es nach seiner Stellung im Schriftbild der Firma nicht als bloßer Ersatz und besondere Schreiweise des Buchstabens „a“ verwendet wird (LG Berlin, NJW-RR 2004, 835; LG Cottbus, CR 2002, 134; LG München I, MittBayNot 2009, 315)

Die firmenrechtliche Zulässigkeit des als “at” ausgesprochenen Sonderzeichens “@” wird aufgrund der zunehmenden Digitalisierung des Rechts- und Wirtschaftsverkehrs mittlerweile weithin bejaht, sofern es nach seiner Stellung im Schriftbild der Firma nicht als bloßer Ersatz und besondere Schreibweise des Buchstabens “a” verwendet wird (LG Berlin, NJW-RR 2004, 835; LG Cottbus, CR 2002, 134; LG München I, MittBayNot 2009, 315)Beschluss des BGH vom 25.01.2022 (II ZB 15/21)

6) Sonderzeichen “//” als Bestandteil der Firma

Soweit Sonderzeichen in der Firma auf Artikulation angelegt sind, können diese unzulässig sein, wenn sich nicht feststellen lässt, dass sie im allgemeinen Sprachgebrauch bereits als Wortersatz verwendet werden. Während der kaufmännische Verkehr den Sonderzeichen „&“ oder „auch „+“ eine vergleichbare Wortersatzfunktion zubilligt, ist dies nicht bei allen Sonderzeichen der Fall.

In dem Beschluss vom 25.01.2022 (II ZB 15/21) lehnte der BGH das Sonderzeichen „//“ als Bestandteil der Firma „//crash GmbH“ ab.

Die der Firma vorangestellten Sonderzeichen “//” sind zunächst nicht als Satzzeichen bloß zusätzlicher Bestandteil einer artikulierbaren Buchstabenfolge, wie z.B. “,”, “.”, “!”, “?”.

Anders als Satzzeichen, die nicht mit ausgesprochen werden, also in dieser Hinsicht stumm sind, sind die vor dem Wort “crash” stehenden Sonderzeichen gerade auf Artikulation angelegt (“slash slash crash …”). In dieser Verbindung liegt der Sprachwitz und damit das Charakteristische der Firma. Die Lautfolge weist infolge ihrer Rhythmisierung Merkmale eines Verses auf. Zudem reimt sich “crash” auf die Sonderzeichen, wenn sie in englischer Sprache ausgesprochen werden.

Das Sonderzeichen „//“ dürfte in erster Linie (nur) in der digitalen Datenträger- und Internet-Navigation geläufig sein, ohne dass sie freilich eine dem @-Zeichen vergleichbare Sprachbedeutung erlangt haben. Ihre Aussprache ist zumindest außerhalb dieser Verkehrskreise objektiv mehrdeutig und kontextgeprägt. So ergibt sich die englische Aussprache, der in der digitalen Welt durchaus die Rolle einer Verkehrssprache zukommen mag, hier erst aus dem englischen Wort „crash“, das den Sonderzeichen unmittelbar nachgesetzt ist. Die Sonderzeichen können darüber hinaus als „double slash“, „Schrägstrich, Schrägstrich“ oder auch „Doppelschrägstrich“ ausgesprochen werden. Daneben hat der Schrägstrich in der //-Zeichenfolge zahlreiche weitere Bedeutungen, die einem eindeutigen Verständnis der Sonderzeichen als Wortersatz entgegenstehen.

BGH, Beschluss vom 25.01.2022 (II ZB 15/21)

7. Zahlen als Bestandteil der Firma der GmbH

Eine Kombination aus Ziffern, Buchstaben und Zeichen ist infolge der gewollten Liberalisierung des Firmenrechts mittlerweile zulässig und eintragungsfähig, wie die Beispiele der „1 & 1 AG“ oder „1-A GmbH & Co. KG“ eindrücklich beweisen.

Sonderzeichen und Zahlen als Bestandteil der Firma
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