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Zusammenfassende Meldung

Die Zusammenfassende Meldung dient dem Datenaustausch zwischen den Mitgliedstaaten der Euräischen Union über steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferungen und andere Warenbewegungen. Innerhalb der EU muss der Leistungsempfänger im Bestimmungsland einen innergemeinschaftlichen Erwerb versteuern. Eine Prüfung hinsichtlich der Erfüllung dieser Steuerpflicht erfolgt durch die Zusammenfassende Meldung, die von dem Unternehmer abzugeben ist, der eine innergemeinschaftlichen Warenlieferung,  eine im übrigen Gemeinschaftsgebiet steuerpflichtige sonstige Leistung im Sinne von § 3a Absatz 2 UStG oder Lieferungen im Sinne des § 25b Absatz 2 UStG im Rahmen innergemeinschaftlicher Dreiecksgeschäfte ausführt.

Zusammenfassende Meldung

In den nachfolgenden Fällen muss ein Unternehmer eine Zusammenfassende Meldung (ZM) abgeben:

  • Innergemeinschaftliche Warenlieferungen (§ 18a Absatz 6 UStG);
  • Im übrigen Gemeinschaftsgebiet steuerpflichtige sonstige Leistungen im Sinne von § 3a Absatz 2 UStG, für die der in einem anderen Mitgliedstaat ansässige Leistungsempfänger die Steuer dort schuldet (Reverse-Charge-Verfahren);
  • Lieferungen im Sinne des § 25b Absatz 2 UStG im Rahmen innergemeinschaftlicher Dreiecksgeschäfte.

Die Zusammenfassende Meldung ist unter der erteilten Umsatzsteuer-Identifikationsnummer bis zum 25. Tag nach Ablauf des Meldezeitraums an das Bundeszentralamt für Steuern zu übermitteln. Ausgenommen sind Kleinunternehmer im Sinne von § 19 UStG (§ 18a Absatz 4 UStG). Pauschal versteuernde Land- und Forstwirte sind dagegen zur Übermittlung einer Zusammenfassenden Meldung verpflichtet, unabhängig davon, dass nach § 24 Abs. 1 UStG die Steuerbefreiung für innergemeinschaftliche Warenlieferungen im Sinne von § 4 Nr. 1 b i. V. m. § 6a UStG keine Anwendung findet.

Meldezeitraum der Zusammenfassenden Meldung

Meldezeitraum für die Zusammenfassende Meldung ist der

  • der Kalendermonat (§ 18a Absatz 1 Satz 1 UStG),
  • das Kalendervierteljahr (§ 18a Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 UStG) oder
  • das Kalenderjahr (§ 18a Absatz 9 UStG).

Für einen Meldezeitraum, in dem keine der vorbezeichneten Lieferungen oder sonstigen Leistungen ausgeführt wurden, bleibt die Übermittlung einer ZM aus.

Elektronische Übermittlung an das Bundesamt für Finanzen

Die Zusammenfassende Meldung ist elektronisch nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz nach Maßgabe der Steuerdaten-Übermittlungsverordnung an das Bundesamt für Finanzen zu übermitteln (vgl. BMF-Schreiben vom 15. Januar 2007, BStBl I S. 95). Informationen zur elektronischen Übermittlung sind unter den Internet-Adressen www.elster.de oder www.bzst.de abrufbar.

Frist und Termine zur Übermittlung der ZM

Die Zusammenfassende Meldung ist monatlich bis zum 25. Tag nach Ablauf jedes Kalendermonats an das Bundeszentralamt für Steuern zu übermitteln, wenn die Summe der Bemessungsgrundlagen für das laufende Kalendervierteljahr oder für eines der vier vorangegangenen Kalendervierteljahre jeweils mehr als 100 000 Euro betragen hat. Eine Dauerfristverlängerung nach § 18 Abs. 6 UStG und §§ 46 bis 48 UStDV gilt nicht für die ZM.

Im übrigen gibt es ein Schreiben des BMF vom 05.05.2010, das weitere Einzelfragen zum Thema (§ 18a UStG) aufklärt.

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