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Kapitalertragsteuer

Einkünfte aus Kapitalvermögen unterliegen in Deutschland seit dem 01.01.2009 der Kapitalertragsteuer (KapESt), die als Quellensteuer grundsätzlich vom Schuldner der Kapitalerträge oder von der auszahlenden Stelle für Rechnung des Empfängers einbehalten und an das Finanzamt abgeführt wird. Im Privatbereich handelt es sich um eine besondere Form der Einkommensteuer auf die Kapitalerträge, die mit dem Abzug der Kapitalertragsteuer grundsätzlich eine abgeltende Wirkung hat (Abgeltungssteuer). Hierzu zählen insbesondere Zinsen aus Guthaben bei Banken und Kreditinstituten, Dividenden an Aktionäre oder Inhaber von Fonds oder Zertifikaten sowie realisierte Kursgewinne.

Inhalt:

  1. Kapitalertragsteuer als Quellensteuer
  2. Entrichtung der Kapitalertragsteuer
  3. Abstandnahme vom Abzug der KapESt

1. Kapitalertragsteuer als Quellensteuer

Im Privatbereich wird die Einkommensteuer grundsätzlich in Form der abgeltenden Kapitalertragsteuer vom Schuldner der Kapitalerträge oder von der auszahlenden Stelle (insbesondere von den Banken, Kreditinstituten und Versicherungen) „direkt an der Quelle“ einbehalten und an das Finanzamt abgeführt.

Die Kapitalertragsteuer beträgt gem. § 43a Abs. 1 Nr. 1 EStG in den meisten Fällen 25 % zuzüglich eines Solidaritätszuschlags in Höhe von 5,5 % der Kapitalertragsteuer, in der Summe also 26,375 %. Im Fall einer Kirchensteuerpflicht des Empfängers ermäßigt sich die Kapitalertragsteuer um 25 % der auf die Kapitalerträge entfallenden Kirchensteuer zuzüglich 8 % oder 9 % der ermäßigten Kapitalertragsteuer. In den Fällen des § 43 Abs. 1 S. 1 Nr. 7b und 7c EStG beträgt die Kapitalertragsteuer 15 %.

Mit der Einbehaltung und Abführung der Kapitalertragsteuer an das Finanzamt ist die Einkommensteuer gem. § 43 Abs. 5 S. 1 EStG grundsätzlich abgegolten (Abgeltungssteuer), sofern nicht der besondere Steuersatz nach § 32d Abs. 2 EStG greift oder die Einkünfte einer anderen Einkunftsart zugerechnet werden (§ 43 Abs. 1 S. 2 EStG). Ist beim Zufluss von Kapitalerträgen kein Abzug der Kapitalertragsteuer erfolgt, findet der besondere Steuersatz nach § 32d Abs. 1 EStG Anwendung, falls der Empfänger nicht zur Veranlagung nach dem individuellen Einkommensteuersatz optiert (§ 32d Abs. 6 EStG).

Die Abgeltungswirkung der Kapitalertragsteuer gilt unabhängig vom individuellen Einkommensteuersatz des Empfängers, der die entsprechenden Kapitaleinkünfte nicht mehr in der privaten Einkommensteuererklärung angeben muss, auch wenn der persönliche Einkommensteuersatz über 25 % liegt (§ 25 Abs. 1 EStG).

2. Entrichtung der Kapitalertragsteuer

Der Abzug der Kapitalertragsteuer erfolgt grundsätzlich beim Schuldner der Kapitalerträge bzw. bei der auszahlenden Stelle. Sie entsteht gem. § 44 Abs. 1 S. 2 EStG grundsätzlich in dem Zeitpunkt, in dem die Kapitalerträge dem Gläubiger zufließen.

Die innerhalb eines Kalendermonats einbehaltene Steuer ist jeweils bis zum 10. des folgenden Monats an das zuständige Finanzamt abzuführen.

Der Schuldner der Kapitalerträge bzw. die auszahlende Stelle sind verpflichtet, dem Gläubiger auf Verlangen eine Steuerbescheinigung über den Abzug der Kapitalertragsteuer nach amtlich vorgeschriebenem Muster auszustellen. Die Bescheinigung muss die nach § 32d EStG erforderlichen Angaben enthalten.

3. Abstandnahme vom Abzug der KapESt

Es erfolgt u.a. dann eine Abstandnahme vom Abzug der Kapitalertragsteuer, soweit dem Schuldner der Kapitalerträge oder der auszahlenden Stelle ein Freistellungsauftrag des Empfängers bzw. eine Nichtveranlagungsbescheinigung des zuständigen Finanzamts vorliegt.

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