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Liquidationseröffnungsbilanz

Die Liquidationseröffnungsbilanz ist ein wesentlicher Prozessbestandteil im Rahmen der Liquidation einer Gesellschaft. Die Liquidationseröffnungsbilanz dient vor allem dazu, zu Beginn des Liquidationsverfahrens eine klare Übersicht über die Vermögenslage der Gesellschaft zu geben. Die Aufstellung einer Liquidationseröffnungsbilanz nebst Erläuterungsbericht gehört daher zu den wesentlichen Aufgaben der Liquidatoren nach Auflösung einer GmbH. Beides ist im Bundesanzeiger zu veröffentlichen.

Inhalt:

  1. Rechtliche Grundlagen zur Liquidationseröffnungsbilanz
  2. Zwecke der Liquidationseröffnungsbilanz
  3. Erläuterungsbericht zur Liquidationseröffnungsbilanz

1. Rechtliche Grundlagen zur Liquidationseröffnungsbilanz

Für die Liquidationseröffnungsbilanz und den Erläuterungsbericht gelten gem. § 71 Abs. 2 S. 2 GmbHG die Vorschriften über den Jahresabschluss gem. §§ 242 ff HGB entsprechend. Die Liquidationseröffnungsbilanz nebst Erläuterungsbericht sind somit gem. § 264 Abs. 1 S. 3 HGB innerhalb von drei Monaten nach Auflösung der GmbH aufzustellen. Haben die Gesellschafter z.B. die Auflösung der GmbH zum 31.12. beschlossen, ist die Liquidationseröffnungsbilanz zum 31.03. des darauffolgenden Jahres aufzustellen.

2. Zwecke der Liquidationseröffnungsbilanz

Die Liquidationseröffnungsbilanz hat den Zweck, einen genauen Überblick über die aktiven und passiven Vermögenswerte der Gesellschaft zu einem bestimmten Stichtag zu verschaffen. Sie bildet für die Liquidatoren die Ausgangsgrundlage für die Durchführung der Liquidation und hilft dabei, einen Fahrplan für die Liquidierung der Vermögenswerte zu erstellen, um aus den Erlösen die Verbindlichkeiten zu erfüllen. Es geht also im Wesentlichen darum, das tatsächlich vorhandene Nettovermögen der Gesellschaft zum Zeitpunkt der Auflösung zu dokumentieren.

Die Liquidationseröffnungsbilanz zeigt somit alle Vermögensgegenstände der Gesellschaft, darunter die Forderungen und liquiden Mittel. Demgegenüber sind auch die Verbindlichkeiten der Gesellschaft zum Zeitpunkt der Liquidationseröffnung aufzunehmen. Sie muss derart klar und präzise sein, damit sie den Liquidatoren als zuverlässige Basis für das Liquidationsverfahren dient.

Zum Zwecke der Aufstellung einer Liquidationseröffnungsbilanz ist gem. §§ 71 Abs. 2 GmbHG i.V.m. 240 Abs. 1 HGB zunächst eine Inventur durchzuführen.

Vermögensgegenstände des Anlagevermögens sind gem. § 71 Abs. 2 S. 3 GmbHG wie Umlaufvermögen zu bewerten, soweit ihre Veräußerung innerhalb eines übersehbaren Zeitraums beabsichtigt ist oder diese Vermögensgegenstände nicht mehr dem Geschäftsbetrieb dienen. Die Verbindlichkeiten sind mit dem Rückzahlungsbetrag zu berücksichtigen.

3. Erläuterungsbericht zur Liquidationseröffnungsbilanz

In dem Erläuterungsbericht zur Liquidationseröffnungsbilanz sind u.a. folgende Angaben erforderlich:

  • Grund für die Auflösung der GmbH;
  • Angaben zu den Liquidatoren;
  • Datum des Gläubigeraufrufs;
  • Geplanter Abschluß der Liquidation;
  • Angewandte Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden;
  • Pflichtangaben gem. § 285 HGB.

Größenabhängige Erleichterungen für kleine Gesellschaften und Kleinstkapitalgesellschaften gelten auch für die Liquidationseröffnungsbilanz.

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