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Liquidationseröffnungsbilanz

Eine der Aufgaben der Liquidatoren nach Auflösung einer GmbH ist die Aufstellung einer Liquidationseröffnungsbilanz nebst Erläuterungsbericht, die beide im Bundesanzeiger zu veröffentlichen sind.

Für die Liquidationseröffnungsbilanz und den Erläuterungsbericht gelten gem. § 71 Abs. 2 S. 2 GmbHG die Vorschriften über den Jahresabschluß gem. §§ 242 ff HGB entsprechend. Die Liquidationsschlußbilanz nebst Erläuterungsbericht sind somit nach § 264 Abs. 1 S. 3 HGB innerhalb von drei Monaten nach Auflösung der GmbH aufzustellen. Haben die Gesellschafter z.B. die Auflösung der GmbH zum 31.12. beschlossen, ist die Liquidationseröffnungsbilanz zum 31.03. des darauffolgenden Jahres aufzustellen.

Der Zweck der Liquidationseröffnungsbilanz besteht darin, das tatsächlich vorhandene Nettovermögen der Gesellschaft zum Zeitpunkt der Auflösung zu dokumentieren.

Zum Zwecke der Aufstellung einer Liquidationseröffnungsbilanz ist gem. §§ 71 Abs. 2 GmbHG i.Vm. 240 Abs. 1 HGB zunächst eine Inventur durchzuführen.

Vermögensgegenstände des Anlagevermögens sind gem. § 71 Abs. 2 S. 3 GmbHG wie Umlaufvermögen zu bewerten, soweit ihre Veräußerung innerhalb eines übersehbaren Zeitraums beabsichtigt ist oder diese Vermögensgegenstände nicht mehr dem Geschäftsbetrieb dienen. Die Verbindlichkeiten sind mit dem Rückzahlungsbetrag zu berücksichtigen.

In dem Erläuterungsbericht zur Liquidationseröffnungsbilanz sind u.a. folgende Angaben erforderlich:

  • Grund für die Auflösung der GmbH;
  • Angaben zu den Liquidatoren;
  • Datum des Gläubigeraufrufs;
  • Geplanter Abschluß der Liquidation;
  • Angewandte Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden;
  • Pflichtangaben gem. § 285 HGB.

Größenabhängige Erleichterungen für kleine Gesellschaften und Kleinstkapitalgesellschaften gelten auch für die Liquidationseröffnungsbilanz.

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