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Die 10 wichtigsten Punkte zur GmbH

Die Gesellschaft mit beschränkter Haftung – abgekürzt als GmbH – ist neben dem Einzelunternehmen und der Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) die beliebteste Rechtsform in Deutschland. Im nachfolgenden Artikel habe ich die 10 wichtigsten Punkte zur GmbH in einem Überblick zusammengefasst. Zur Vertiefung einzelner Themen folgen Sie einfach den Links.

Inhalt:

  1. Gesellschaft mit beschränkter Haftung
  2. Über das GmbH-Gesetz
  3. Juristische Person und Kapitalgesellschaft
  4. GmbH gründen
  5. Gründungskosten der GmbH
  6. Die Regeln zum Stammkapital
  7. Die Bestellung und das Amt der Geschäftsführer
  8. Besteuerung der GmbH und ihrer Gesellschafter
  9. Auflösung, Liquidation und Löschung
  10. Die Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) als Alternative

1. Gesellschaft mit beschränkter Haftung

Bei der Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) handelt es sich um eine Kapitalgesellschaft, zu deren wesentlichen Eigenschaften die gesetzliche Haftungsbeschränkung gehört. Grundsätzlich haften Unternehmen und selbständige Freiberufler mit ihrem gesamten Vermögen für die ordnungsgemäße Erfüllung eines Vertrages oder für Schäden, die durch den Betrieb eines gewerblichen Unternehmens bzw. im Rahmen einer anderen selbständigen Tätigkeit verursacht werden. Demgegenüber ist bei der GmbH die Haftung aus dem Gewerbebetrieb auf das Vermögen der Gesellschaft beschränkt. Im Falle eines Schadens, für den die Gesellschaft verantwortlich ist, bleibt das Privatvermögen der Gesellschafter also vor dem Zugriff der Gläubiger grundsätzlich geschützt.

2. Über das GmbH-Gesetz

Die gesetzlichen Grundlagen zur GmbH findet man im GmbH-Gesetz (Gesetz betreffend die Gesellschaft mit beschränkter Haftung), das in seiner ursprünglichen Form aus dem Jahre 1892 stammt. Die letzte große Reform des GmbH-Gesetzes erfolgte zum 01.11.2008 und bezweckte die Modernisierung des GmbH-Rechts sowie die Bekämpfung von Missbräuchen der Rechtsform. Zu den wesentlichen Neuerungen gehörte die Einführung der Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) als sog. Mini-GmbH.

3. Juristische Person und Kapitalgesellschaft

Die GmbH ist eine juristische Person des Privatrechts. Als solche besitzt sie eine eigene Rechtsfähigkeit, insbesondere das Recht, Eigentum zu erwerben. Ferner besitzt sie eine eigene Handlungsfähigkeit, wobei die jeweiligen Organe die Gesellschaft vertreten.

Ferner ist die GmbH der Gruppe der Kapitalgesellschaften zuzuordnen, bei der die Haftung auf das vorhandene Vermögen der Gesellschaft beschränkt ist.

4. GmbH gründen

Für die Gründung einer GmbH ist im ersten Schritt der Abschluß und die notarielle Beurkundung eines Gesellschaftsvertrages erforderlich, wobei diese im Wege der Bar- oder Sachgründung möglich ist, aber auch als gemischte Bar- und Sachgründung. In allen Fällen ist die Gesellschaft mit einem Stammkapital in Höhe von mindestens 25.000 Euro auszustatten.

Die Gründung ist gem. § 1 GmbHG unter Beteiligung einer oder mehrerer Personen möglich, wobei die beteiligten Personen Gesellschafter mit diversen Rechten und Pflichten werden. Neben natürlichen Personen aus dem In- und Ausland können auch Personengesellschaften und juristische Personen des privaten und öffentlichen Rechts Gesellschafter werden.

Der Einsatz einer GmbH ist nahezu zu jedem denkbaren Zweck zulässig. Ausgenommen sind nur Unternehmenszwecke, die gegen gesetzliche Verbote verstoßen. In der Regel verfolgen die Gesellschafter einen wirtschaftlichen Zweck mit Gewinnerzielungsabsicht im Rahmen einer gewerblichen Tätigkeit. Die GmbH ist aber auch zur Ausübung einer freiberuflichen oder anderen selbständigen Tätigkeit geeignet. Sogar für vermögensverwaltende, gemeinnützige oder ideelle Zwecke ohne Gewinnerzielungsabsicht funktioniert der Einsatz. Eine besondere Gesellschaftsform ist die Immobilien-GmbH, die insbesondere aus steuerlichen Gründen interessant ist.

5. Gründungskosten

Die Gründungskosten bestimmen sich weitgehend nach dem Gerichts- und Notarkostengesetz (GNotKG), das am 01.08.2013 in Kraft getreten ist. Im wesentlichen gehören die Notargebühren für die notarielle Beurkundung des Gesellschaftsvertrages und die Anmeldung der Gesellschaft zur Eintragung im Handelsregister dazu. Hinzu kommen die Kosten des Registergerichts.

In der Höhe sind die Gründungskosten in erster Linie von der Zahl der Gesellschafter und von der Höhe des Stammkapitals abhängig. Bei der Bargründung mit einem Gesellschafter und einem Stammkapital von 25.000 Euro fallen z.B. Gründungskosten in Höhe von 820 Euro (Stand 30.06.2021) an.

Wer die Gründungskosten etwas reduzieren will, kann seit 01.11.2008 ein gesetzliches Musterprotokoll verwenden, das neben dem Gesellschaftsvertrag auch die Bestellung des ersten Geschäftsführers und die Gesellschafterliste enthält. Allerdings ist dies nur zur Gründung einer Gesellschaft mit bis zu 3 Gesellschaftern und einem Geschäftsführer gestattet.

6. Das Stammkapital der GmbH

Nach § 5 Abs. 1 GmbHG ist eine GmbH mit einem Stammkapital in Höhe von mindestens 25.000 Euro auszustatten.

Die Einlagen der Gesellschafter müssen grundsätzlich im Wege der Einzahlung oder Überweisung auf das Geschäftskonto der GmbH erfolgen. Allerdings können die Gesellschafter im Gesellschaftsvertrag auch eine andere Form der Einlagen festlegen, insbesondere die Einlage von Sachwerten (Sachgründung). Zulässig ist auch eine Mischung aus Bar- und Sacheinlagen, solange diese in der Summe geeignet und werthaltig sind, um die Anforderungen an die Regelung in § 5 Abs. 1 GmbHG zu erfüllen.

Sämtliche Einlagen der Gesellschafter in Geld (in bar oder per Überweisung) müssen so erbracht werden, dass sie sich endgültig und zur freien Verfügung der Geschäftsführer auf dem Geschäftskonto der GmbH befinden.

Darüberhinaus sind folgende Regelungen wichtig:

  • Einlagen in Geld sind gem. § 7 Abs. 2 GmbHG mindestens zu einem Viertel (1/4) des Nennbetrages eines jeden Geschäftsanteils zu erbringen.
  • Sacheinlagen sind gem. § 7 Abs. 3 GmbHG mit dem vollen Wert des Nennbetrages des Geschäftsanteils zu erbringen.
  • Bei gemischten Geld- und Sacheinlagen muss die Einlage in Geld zumindest einem Viertel des Nennwerts des Geschäftsanteils entsprechen und die Sacheinlage vollständig erbracht sein.
  • Der Gesamtbetrag der Bar- und Sacheinlagen muss gem. § 7 Abs. 2 GmbHG mindestens den Wert von 12.500 Euro erreichen.

Es ist also möglich, eine GmbH vorläufig mit Bareinlagen in Höhe von 12.500 Euro zu gründen. Zwei gleichberechtigte Gesellschafter müssem hierfür jeweils 6.250 Euro einzahlen, bevor die GmbH im Handelsregister eingetragen wird. Bei drei oder mehr Gesellschaftern reduziert sich die Einzahlungsverpflichtung entsprechend.

Eine ausführliche Checkliste zum Ablauf einer GmbH-Gründung finden Sie hier.

7. Die Bestellung und das Amt der Geschäftsführer

Als juristische Person hat die GmbH eine eigene Rechtsfähigkeit, aber zu ihrer Vertretung nach außen müssen die Gesellschafter mindestens einen Geschäftsführer bestellen. Diese können gem. § 6 Abs. 3 GmbHG auch aus dem Kreis der Gesellschafter gewählt werden.

Geschäftsführer einer GmbH kann grundsätzlich jede volljährige natürliche Person unabhängig von deren Ausbildung sein, sofern keine der in § 6 Abs. 2 GmbHG genannten Ausschlußmerkmale vorliegen.

Die Aufgaben und Pflichten der Geschäftsführer beinhalten die technische und kaufmännische Geschäftsleitung nach anerkannten betriebswirtschaftlichen Grundsätzen sowie die Vertretung der Gesellschaft nach außen. Sie sind von Gesetzes wegen uneingeschränkt zur Geschäftsführung berechtigt, aber auch verpflichtet. Ausgenommen sind nur solche Angelegenheiten, die vom GmbH-Gesetz explizit auf die Gesellschafter übertragen werden (§ 46 GmbHG). Im Innenverhältnis zwischen GmbH und Geschäftsführer sind Einschränkungen der Geschäftsführungsbefugnis nicht selten.

Erstrangige Pflicht der Geschäftsführer ist Unternehmensleitung im Rahmen der gesetzlichen und vertraglichen Vorschriften. Bei pflichtwidriger und schuldhafter Pflichtverletzung haften die Geschäftsführer ggf. mit ihrem gesamten Vermögen für den entstandenen Schaden. Es ist zu unterscheiden zwischen der Innenhaftung gegenüber der GmbH oder Gesellschaftern und der Außenhaftung gegenüber Dritten, insbesondere bei Verletzung steuerrechtlicher oder sozialversicherungsrechtlicher Vorschriften.

8. Die Besteuerung der GmbH und ihrer Gesellschafter

Eine GmbH unterliegt als Handelsgesellschaft unabhängig von Umsatz oder Gewinn stets der Buchführungs- und Bilanzierungspflicht. Ausgangsbasis der Buchführung ist die Eröffnungsbilanz.

Bei der Besteuerung der GmbH und ihrer Gesellschafter gilt das Trennungsprinzip, d.h. die Ertragsteuern (Körperschaftsteuer und Gewerbesteuer) sowie die Umsatzsteuer betreffen die GmbH direkt und unmittelbar.

Eine Besteuerung der Gesellschafter erfolgt im wesentlichen nur in folgenden Fällen:

Im Übrigen hat die Unternehmenssteuerreform 2008 hinsichtlich der Besteuerung der GmbH und ihrer Gesellschafter zahlreiche Änderungen mit sich gebracht. In der Summe wird der Gewinn der GmbH mit rund 30% besteuert.

9. Auflösung, Liquidation und Löschung

Die Auflösung und die daran anschließende Liquidation einer GmbH führen zur Beendigung GmbH. In den meisten Fällen ist ein ordnungsgemäßes Liquidationsverfahren für die Löschung der GmbH im Handelsregister unerlässlich. Vereinzelt spricht man auch von der Abwicklung. Es beginnt regelmäßig mit einem Beschluss der Gesellschafterversammlung zur Auflösung der Gesellschaft. Gleichzeitig bestellen die Gesellschafter die Liquidatoren, deren Aufgabe darin besteht,

Der Beschluss der Gesellschafter zur Auflösung der GmbH bedarf grundsätzlich einer 3/4-Mehrheit der abgegebenen Stimmen (§ 60 Abs. 1 Nr. 2 GmbHG). Ab sofort ist der Gesellschaftszweck die Abwicklung und Verwertung des Gesellschaftsvermögens. Im Übrigen bleiben die Regelungen der Satzung von dem Auflösungsbeschluss unberührt. Zu den Einzelheiten verweise ich auf diesen Artikel zur Liquidation.

10. Die Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt)

Die Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) ist ein Produkt der GmbH-Reform, die zum 01.11.2008 in Kraft getreten ist. Es handelt sich um eine Rechtsformalternative, für die nach § 5a GmbHG – von einigen Besonderheiten abgesehen – alle Vorschriften des GmbH-Gesetzes anwendbar sind. Der Gesetzgeber hatte vor allem Existenzgründer und kleine Unternehmen im Blick, die trotz geringem Kapitalbedarf nicht auf die gesetzliche Haftungsbeschränkung verzichten wollen.

Die Besonderheiten der Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) ergeben sich vor allem beim Stammkapital, das bei Gründung zwischen 1 Euro und 24.999 Euro liegen darf. Anders als bei der GmbH-Gründung müssen die Gesellschafter das Stammkapital stets in voller Höhe bar oder per Überweisung auf das Geschäftskonto der UG (haftungsbeschränkt) einzahlen.

Im Rahmen der Firmierung der Gesellschaft muss sich gem. § 4 GmbHG aus dem Rechtsformzuatz deutlich ergeben, dass es sich um eine Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) handelt. Als gebräuchliche Abkürzung ist auch der Rechtsformzusatz „UG (haftungsbeschränkt)“ zulässig. Der Hinweis „haftungsbeschränkt“ darf nicht weggelassen, abgekürzt oder verändert werden. Auch alternative Bezeichnungen wie Mini-GmbH oder 1 Euro GmbH sind nicht zulässig, auch wenn sie unter diesen Begriffen häufig bezeichnet wird.

Da die UG (haftungsbeschränkt) als Vorstufe zur GmbH angesehen wird, besteht eine Thesaurierungsverpflichtung in Höhe von 1/4 der Gewinne. Die Thesaurierungsverpflichtung endet erst, wenn das Kapital der Gesellschaft durch formellen Beschluss auf 25.000 Euro erhöht wurde. 

Die 10 wichtigsten Punkte zur GmbH
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