Menü

Die Doppelstellung der GmbH-Geschäftsführer einfach erklärt

Die Doppelstellung der GmbH-Geschäftsführer resultiert aus der Tatsache, dass die Geschäftsführer einer GmbH sowohl eine organschaftliche Stellung (als Vertreter der juristischen Person) als auch ein schuldrechtliches Verhältnis (im Rahmen eines Dienst- oder Anstellungsvertrags) innehaben. Es ist wichtig zu verstehen, dass die organschaftliche Stellung und das schuldrechtliche Verhältnis getrennt voneinander zu behandeln sind. Sie haben unterschiedliche rechtliche Auswirkungen und können unabhängig voneinander beendet oder geändert werden.

Inhalt:

  1. Die Rolle der Geschäftsführer in der GmbH
  2. Die Doppelstellung der GmbH-Geschäftsführer
  3. Die amtliche Bestellung zum Geschäftsführer
  4. Das schuldrechtliche Verhältnis zwischen GmbH und Geschäftsführer

1. Die Rolle der Geschäftsführer in der GmbH

Die GmbH gehört zu den Kapitalgesellschaften. Es handelt sich daher um eine juristische Person, die selbst nicht handlungsfähig ist. Daher gibt es im rechtlichen Sinne Organe, die als Vertreter für die Gesellschaft entscheiden und handeln. Die Handlungen der Organe sind unmittelbar Handlungen der juristischen Person. Es liegt hier kein Fall der Stellvertretung vor.

Neben der Gesellschafterversammlung bilden die Geschäftsführer ein zweites zentrales Organ, durch das die GmbH gem. § 35 Abs. 1 GmbH nach außen vertreten wird. Eine GmbH ohne Geschäftsführer kann nicht handeln. Ein solcher Zustand kann beispeilsweise mit dem Tod des einzigen Geschäftsführers entstehen und muss zeitnah beseitigt werden, entweder durch Bestellung eines neuen Geschäftsführers oder eines Notgeschäftsführers.

Die Rolle der GmbH-Geschäftsführer definiert sich über das komplexe Zusammenspiel einer Vielzahl von Aufgaben, Pflichten und Rechte, die sich aus diversen Gesetzen und Verträgen ergeben. Ein umfangreicher Katalog gesetzlich festgelegter Aufgaben und Pflichten ergibt sich aus dem GmbH-Gesetz, der Insolvenzordnung (InsO) sowie den Vorschriften des Steuerrechts und Sozialversicherungsrechts.

Das Amt beginnt mit ihrer Bestellung zum Geschäftsführer gem. § 46 Nr. 5 GmbHG, für welche grundsätzlich die Gesellschafterversammlung zuständig ist. Die Bestellung erfolgt grundsätzlich durch Gesellschafterbeschluss, für die eine einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich, es sei denn, im Gesellschaftsvertrag sind abweichende Mehrheitserfordernisse erforderlich.

2. Die Doppelstellung der GmbH-Geschäftsführer

Mit der amtlichen Bestellung einer natürlichen Person zum Geschäftsführer der GmbH wird diese Mitglied des Organs, durch das die GmbH rechtlich vertreten wird. Durch die amtliche Bestellung erhält der Geschäftsführer die gesetzlichen und gesellschaftsvertraglichen Kompetenzen, kraft derer er die GmbH im Rahmen der erteilten Geschäftsführungsbefugnis gerichtlich und außergerichtlich vertritt.

In den meisten Fällen stehen die Geschäftsführer gleichzeitig in einem Dienst- bzw. Anstellungsverhältnis zur GmbH, das von dem Amt der Geschäftsführer zu trennen ist und ein anderes Schicksal haben kann (Trennungstheorie). Allerdings ist es nicht zwingend, dass zwischen der GmbH und dem Geschäftsführer ein vertraglich geregeltes Dienst- oder Arbeitsverhältnis besteht.

Diese Besonderheit führt dazu, dass die GmbH-Geschäftsführer eine Doppelstellung besitzen. Die gesetzlichen Regelungen im GmbH-Gesetz und der Gesellschaftsvertrag definieren die organschaftliche Stellung, während der Geschäftsführeranstellungsvertrag das schuldrechtliche Verhältnis regelt. Beide Institute sind rechtlich voneinander zu unterscheiden und zu trennen.

Während die Abberufung der Geschäftsführer grundsätzlich keinen Einfluss auf den Geschäftsführeranstellungsvertrag hat, bleibt die organschaftliche Stellung ebenso unberührt von der Beendigung des Dienst- oder Anstellungsvertrages.

3. Die amtliche Bestellung zum Geschäftsführer der GmbH

Im Rahmen der Gründung einer GmbH beschließen die Gründungsgesellschafter in der ersten Gesellschafterversammlung anlässlich der notariellen Beurkundung des Gesellschaftsvertrages die Bestellung der ersten Geschäftsführer. Dieser Beschluss ist regelmäßig Bestandteil der sogenannten Gründungsurkunde, die der Notar anlässlich der GmbH-Gründung anfertigt. Nach § 6 Abs. 3 S. 2 GmbHG kann die Bestellung der Geschäftsführer aber auch schon direkt im Gesellschaftsvertrag erfolgen.

Die Bestellung weiterer Geschäftsführer erfolgt ebenfalls durch einen Beschluss der Gesellschafterversammlung, für den grundsätzlich die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich ist, falls im Gesellschaftsvertrag nichts anderes vereinbart wurde (§§ 47 Abs. 1 i.V.m. 48 Abs. 1 GmbHG).

Das Amt der Geschäftsführer mit ihren Aufgaben, Pflichten und Rechte beginnt mit (zumindest konkludenten) Annahme der Bestellung. Ist der Geschäftsführer bei der Bestellung nicht selbst anwesend, ist hierzu die vorherige Bekanntgabe des Gesellschafterbeschlusses erforderlich. Die anschließende Eintragung im Handelsregister wirkt insoweit nur deklaratorisch.

4. Das schuldrechtliche Verhältnis zwischen GmbH und Geschäftsführer

Im Geschäftsführervertrag, der das schuldrechtliche Verhältnis zwischen der GmbH und dem Geschäftsführer regelt, werden insbesondere Aufgaben, Rechte und besondere Pflichten festgelegt. Zu den Hauptthemen des Geschäftsführervertrages gehören: Geschäftsführungsbefugnis, Geschäftsführergehalt (Bestandteile und Höhe), Vertragsbeginn, -dauer und Kündigung, Urlaub, Lohnfortzahlung bei Krankheit und Tod, Wettbewerbsverbote sowie betriebliche Altersvorsorge.

Der Geschäftsführervertrag ist in der Regel ein Dienstvertrag gem. §§ 675, 611 BGB, der sich auf die Geschäftsführung in der GmbH bezieht. Arbeitsrechtliche Schutzvorschriften gelten nur für Fremdgeschäftsführer und geschäftsführende Gesellschafter ohne beherrschenden Einfluss, und auch hier nur in Ausnahmefällen.

Gesetzliche Vorschriften für Form und Inhalt des Geschäftsführervertrages gibt es nicht, doch die Schriftform wird dringend empfohlen. Für den beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführer ist dies auch aus steuerrechtlichen Gründen notwendig, um das Risiko einer verdeckten Gewinnausschüttung zu vermeiden.

Der Vertragsinhalt hängt maßgeblich davon ab, ob und in welchem Umfang der Geschäftsführer am Stammkapital der GmbH beteiligt ist. Es sind drei Personengruppen zu unterscheiden:

  1. Fremdgeschäftsführer ohne Beteiligung an der GmbH;
  2. Geschäftsführende Gesellschafter mit einer Anteilsquote von weniger als 50%;
  3. Beherrschende Gesellschafter-Geschäftsführer mit einer Anteilsquote von über 50%.

Zu den wichtigsten Bestimmungen im Geschäftsführervertrag zählen die Regelungen zur Vergütung der Geschäftsführer.

Die Doppelstellung der GmbH-Geschäftsführer einfach erklärt