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Statusbeurteilung beim mittelbar beteiligten GmbH-Geschäftsführer

Mit einer Reihe von Urteilen hat das Bundessozialgericht (BSG) am 08.07.2020 die Grundsätze zur Beurteilung der Sozialversicherungspflicht von GmbH-Geschäftsführern fortentwickelt. Diese Urteile sind deshalb besonders interessant, dass sie sich auf Fremdgeschäftsführer beziehen, die nur indirekt (mittelbar) am Stammkapital der GmbH beteiligt sind, für die sie tätig sind. Die Geschäftsführer sind gleichzeitig Gesellschafter einer anderen Gesellschaft, welche wiederrum Anteile am Stammkapital der von ihnen geleiteten GmbH hält.

Seitdem das BSG in den Jahren 2012 und 2015 elementare Grundsätze zur Beurteilung der Sozialversicherungspflicht der GmbH-Geschäftsführer aufgestellt hat, erfolgt die Abgrenzung zwischen abhängiger Beschäftigung und selbständiger Tätigkeit ausschließlich anhand deren Rechtsmacht auf Basis des Gesellschaftsrechts. Da Fremdgeschäftsführer einer GmbH ohne Beteiligung am Stammkapital der GmbH regelmäßig keinen Einfluss auf die Entscheidungen der Gesellschafterversammlung ausüben können, gelten sie als abhängig beschäftigt und unterliegen somit der gesetzlichen Sozialversicherungspflicht.

Mit den Urteilen vom 08.07.2020 hat das BSG jedoch verdeutlicht, dass sich eine Möglichkeit der Einflussnahme auf die Entscheidungen der Gesellschafterversammlung auch aus einer Beteilligung an einer anderen Gesellschaft ergeben kann. Voraussetzung ist, dass diese eine Einflussnahme auf die Gesellschafterbeschlüsse der von ihm geführten Gesellschaft ermöglicht.

Inhalt:

  1. Einführung in die Statusfeststellung beim GmbH-Geschäftsführer
  2. Grundsätze des BSG zum sozialversicherungsrechtlichen Status der GmbH-Geschäftsführer
  3. Statusfeststellung beim mittelbar beteiligten Geschäftsführer
  4. Geschäftsführer der Komplementär-GmbH und Kommanditist einer Einheits-GmbH & Co. KG
  5. Geschäftsführer der Komplementär-GmbH und Kommanditist einer echten GmbH & Co. KG
  6. Sozialversicherungsrechtlicher Status beim Geschäftsführer und Kommanditist einer GmbH & Co. KG (Variante 2)
  7. Geschäftsführer der Tochter-GmbH und Kommanditist der Mutter-GmbH & Co. KG (Variante 3)

1. Einführung in die Statusfeststellung beim GmbH-Geschäftsführer

Im Jahr 2012 hat das BSG seine bis dahin unklare Rechtsprechung zur Beurteilung der Sozialversicherungspflicht geschäftsführender Gesellschafter mit zwei Urteilen grundlegend präzisiert.

Leitsätze:

1. Maßgeblich für die wertende Zuordnung einer Tätigkeit zum Typus der Beschäftigung ist das Vertragsverhältnis der Beteiligten, so wie es im Rahmen des rechtlich Zulässigen tatsächlich vollzogen wird.

2. Zur Bedeutung eines tatsächlich nicht ausgeübten, rechtlich fortbestehenden Weisungsrechts für die Abgrenzung von Beschäftigung und Selbstständigkeit.

BSG, Urteile vom 29.08.2012, B 12 KR 25/10 R und B 12 R 14/10 R

Seitdem wird die sozialversicherungsrechtliche Statusbeurteilung und -feststellung bei GmbH-Geschäftsführern konsequent aufgrund ihrer gesellschaftsrechtlichen Machtstellung vorgenommen.

Leitsätze:

1. Die insbesondere für das Leistungsrecht der Arbeitsförderung entwickelte „Kopf und Seele“-Rechtsprechung, wonach bestimmte Angestellte einer Familiengesellschaft ausnahmsweise als Selbstständige zu betrachten sind, wenn sie faktisch wie ein Alleininhaber die Geschäfte der Gesellschaft nach eigenem Gutdünken führen, ist für die Statusbeurteilung im sozialversicherungsrechtlichen Deckungsverhältnis nicht heranzuziehen.

2. Ein dem Minderheitsgesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH in einem Anstellungsvertrag mit der GmbH außerhalb des Gesellschaftsvertrags eingeräumtes Veto-Recht gegen mehrheitlich gefasste Beschlüsse der Gesellschafterversammlung rechtfertigt nicht die Annahme seines sozialversicherungsrechtlichen Status als Selbstständiger.

BSG, Urteil vom 29.07.2015, B 12 KR 23/13 R; Urteil vom 11.11.2015, B 12 KR 10/14 R

Faktisches Verhalten der beteiligten Personen oder schuldrechtliche Vereinbarungen sind für die Frage der Sozialversicherungspflicht der GmbH-Geschäftsführer unbedeutend. Auch etwaige besondere Vereinbarungen im Geschäftsführeranstellungsvertrag und/oder deren tatsächliche Ausübung spielen für die Frage der Sozialversicherungspflicht des GmbH-Geschäftsführers nur noch eine unwesentliche Rolle.

Stattdessen kommt es zentral darauf an, ob und in welchem Ausmaß der geschäftsführende Gesellschafter auf der Grundlage des Gesellschaftsvertrages der GmbH die Rechtsmacht besitzt, die Beschlüsse der Gesellschafterversammlung in seinem Sinne zu beeinflussen.

2. Grundsätze des BSG zur Statusfeststellung beim GmbH-Geschäftsführer

Im Rahmen der oben genannten Urteile hat das Bundessozialgericht (BSG) die Grundsätze zur Statusbeurteilung und -feststellung beim GmbH-Geschäftsführer wie folgt fortentwickelt:

a) Geschäftsführende Alleingesellschafter

Beim beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführer (Anteil höher als 50%) wird eine abhängige Beschäftigung ebenso verneint wie beim geschäftsführenden Alleingesellschafter (Anteil 100%).

Wer als Mehrheitsgesellschafter oder auf Grund einer Sperrminorität kraft seiner gesellschaftsrechtlichen Stellung als geschäftsführender Gesellschafter in der Lage ist, ihm nicht genehme Entscheidungen der Gesellschaft zu verhindern, ist nicht abhängig beschäftigt.

BSG, Urteil vom 18.04.1991, 7 RAr 32/9; Urteil vom 8.12.1994, 11 RAr 49/94; Urteil vom 30.06.1999, B 2 U 35/98 R; Urteil vom 17.05.2001, B 12 KR 34/00 R; Urteil vom 24.11.2005, B 12 RA 1/14 R

b) Mindestens hälftig beteiligter Gesellschafter-Geschäftsführer

Ein Gesellschafter-Geschäftsführer mit mindestens hälftigem Anteil am Stammkapital ist regelmäßig wie ein selbständiger Unternehmer zu behandeln und unterliegt nicht der gesetzlichen Sozialversicherung. Mit einem hälftigen Anteil am Stammkapital besitzt der geschäftsführende Gesellschafter zumindest eine umfassende Sperrminorität, die es ihm ermöglicht, nicht gewollte Beschlüsse der Gesellschafterversammlung zu verhindern.

Eine selbständige Tätigkeit ist vornehmlich durch das eigene Unternehmerrisiko, das Vorhandensein einer eigenen Betriebsstätte, die Verfügungsmöglichkeit über die eigene Arbeitskraft und die im wesentlichen frei gestaltete Tätigkeit und Arbeitszeit gekennzeichnet. Ob jemand abhängig beschäftigt oder selbständig tätig ist, hängt davon ab, welche Merkmale überwiegen. Maßgebend ist stets das Gesamtbild der Arbeitsleistung. Weichen die Vereinbarungen von den tatsächlichen Verhältnissen ab, geben diese den Ausschlag.

Ein maßgeblicher rechtlicher oder auch nur tatsächlicher Einfluß auf die Willensbildung der Gesellschaft aufgrund der Gesellschafterstellung schließt ein Beschäftigungsverhältnis in diesem Sinne aus, wenn der Gesellschafter damit Einzelanweisungen an sich im Bedarfsfall jederzeit verhindern könnte.

Eine derartige Rechtsmacht haben GmbH-Gesellschafter regelmäßig dann, wenn sie zugleich Geschäftsführer der Gesellschaft sind und mindestens 50 % des Stammkapitals innehaben.

BSG, Urteil vom 17.05.2001, B 12 KR 34/00 R

c) Geschäftsführende Gesellschafter mit umfassender Sperrminorität

Bei einem geschäftsführenden Gesellschafter, der weniger als 50% des Stammkapitals hält, ist es allein von der konkreten Ausgestaltung des Gesellschaftsvertrages abhängig, ob er eine umfassende Sperrminorität besitzt (BSG, Urteil vom 30.04.2013, B 12 KR 19/11 R).

Leitsätze:

1. Geschäftsführer einer GmbH, die nicht am Gesellschaftskapital beteiligt sind (sog. Fremdgeschäftsführer), sind ausnahmslos abhängig beschäftigt.

2. Gesellschafter-Geschäftsführer sind aufgrund ihrer Kapitalbeteiligung nur dann selbstständig tätig, wenn sie mindestens 50% der Anteile am Stammkapital halten oder ihnen bei geringerer Kapitalbeteiligung nach dem Gesellschaftsvertrag eine „echte“ bzw. „qualifizierte“ Sperrminorität eingeräumt ist.

3. Eine „echte“ bzw. „qualifizierte“ Sperrminorität setzt voraus, dass sie nicht auf bestimmte Angelegenheiten der Gesellschaft begrenzt ist, sondern uneingeschränkt die gesamte Unternehmenstätigkeit umfasst.

4. Außerhalb des Gesellschaftsvertrages zustande gekommene, das Stimmverhalten regelnde Vereinbarungen (Abreden) sind bei der Bewertung der Rechtsmachtverhältnisse nicht zu berücksichtigen.

BSG, Urteile vom 14.03.2018, B 12 KR 13/17 R und B 12 R 5/16 R

Falls die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen für einen wirksamen Beschluss der Gesellschafterversammlung ausreicht, hat der geschäftsführende Gesellschafter, der weniger als 50% des Stammkapitals hält, keine ausreichende Rechtsmacht, den Gesellschafterbeschluss zu verhindern. In diesem Fall wäre eine umfassende Sperrminorität zu verneinen.

Die Situation wäre jedoch anders zu beurteilen, wenn ein wirksamer Gesellschafterbeschluss eine qualifizierte Mehrheit der abgegebenen Stimmen erfordert. In diesem Fall hätte ein geschäftsführender Gesellschafter mit einem Anteil von 40% des Stammkapitals eine umfassende Sperrminorität, wenn mindestens 75% der abgegebenen Stimmen für einen Gesellschafterbeschluss erforderlich sind.

Falls ein wirksamer Gesellschafterbeschluss nur mit einer einstimmigen Entscheidung der Gesellschafterversammlung möglich ist, wäre bei allen geschäftsführenden Gesellschaftern eine umfassende Sperrminorität zu bejahen.

Eine Vereinbarung, die eine qualifzierte Mehrheit der abgegebenen Stimmen oder sogar Einstimmigkeit erfordert, muss jedoch explizit im Gesellschaftsvertrag der GmbH festgehalten sein. Bei einer Änderung des Gesellschaftsvertrages ist allerdings Vorsicht geboten und eine Beratung durch einen Rechtsanwalt zu empfehlen, da sich hieraus anderweitige Probleme ergeben können, insbesondere im Falle einer Betriebsaufspaltung.

d) Fremdgeschäftsführer der GmbH regelmäßig abhängig beschäftigt

GmbH-Geschäftsführer ohne Beteiligung am Stammkapital (Fremdgeschäftsführer) sind regelmäßig als abhängig Beschäftigte der Gesellschaft anzusehen (BSG, Urteil vom 22.08.1973, 12 RK 24/72). Eine Bestätigung dieser Rechtsprechung folgte mit den Urteilen des BSG vom 24.06.1982 (12 RK 45/80) und vom 18.12.2001 (B 12 KR 10/01). Fremdgeschäftsführer haben im Sinne des Gesellschaftsrechts keine Rechtsmacht, um auf die Beschlüsse der Gesellschafterversammlung Einfluss zu nehmen. Sie unterliegen daher wie andere abhängig beschäftigte Mitarbeiter der GmbH der Sozialversicherungspflicht.

2. Statusbeurteilung beim mittelbar beteiligten GmbH-Geschäftsführer

Die vorgenannten Grundsätze des BSG zur Statusbeurteilung der GmbH-Geschäftsführer wurden seit Änderung der Rechtsprechung in 2012 in unzähligen Urteilen der Sozialgerichte immer wieder bestätigt. Mit Ausnahme der Urteile zum Fremdgeschäftsführer sind sie jedoch allesamt zu geschäftsführenden Gesellschaftern ergangen, die unmittelbar am Stammkapital der GmbH beteiligt waren.

Unklar blieb die Statusbeurteilung beim mittelbar beteiligten GmbH-Geschäftsführer, der seinen Einfluss auf die Gesellschafterversammlung aus einer Beteiligung an einer anderen Gesellschaft herleiten kann, insbesondere aus der Kommanditbeteiligung an einer GmbH & Co. KG, welche wiederrum einzige Gesellschafterin der Komplementär-GmbH oder Tochtergesellschaft ist. Diese Lücke hat das BSG mit mehreren Urteilen vom 08.07.2020 geschlossen und die Rechtsprechung zur sozialversicherungsrechtlichen Statusbeurteilung der GmbH-Geschäftsführer fortentwickelt.

Zunächst nochmals zur Klarstellung: Beim GmbH-Geschäftsführer ohne kapitalmäßige Beteiligung an der GmbH (Fremdgeschäftsführer) scheidet eine selbstständige Tätigkeit regelmäßig aus.

Ein Geschäftsführer kann seine Tätigkeit für die GmbH grundsätzlich nur dann selbständig ausüben, wenn er am Stammkapital beteiligt ist (sog. Gesellschafter-Geschäftsführer). Selbst ein solcher Gesellschafter-Geschäftsführer ist aber nicht per se kraft seiner Kapitalbeteiligung selbstständig tätig. Vielmehr muss er über seine Stellung als Gesellschafter der GmbH hinaus die Rechtsmacht besitzen, durch Einflussnahme auf die Beschlüsse der Gesellschafterversammlung die Geschicke der Gesellschaft bestimmen zu können.

Eine solche Rechtsmacht ist bei einem Gesellschafter gegeben, der mindestens 50 % der Anteile am Stammkapital hält oder bei einer geringeren Kapitalbeteiligung nach dem Gesellschaftsvertrag über eine umfassende („echte“ oder „qualifizierte“) und die gesamte Unternehmenstätigkeit erfassende Sperrminorität verfügt.

vgl zuletzt BSG, Urteil vom 14.3.2018 (B 12 KR 13/17 R); BSG, Urteil vom 19.9.2019 (B 12 R 25/18 R)

Ist eine solche Rechtsmacht zu verneinen, liegt wie beim Fremdgeschäftsführer eine abhängige Beschäftigung in der GmbH und infolgedessen ist eine Sozialversicherungspflicht gegeben.

Fortentwicklung der Rechtsprechung des BSG zum mittelbar beteiligten Fremdgeschäftsführer der GmbH

Mit mehreren Urteilen hat das Bundessozialgericht (BSG) am 08.07.2020 seine Rechtsprechung zur Statusbeurteilung beim mittelbar beteiligten Fremdgeschäftsführer fortentwickelt. Die Besonderheit dieser Urteile besteht darin, dass es sich um sog. Fremdgeschäftsführer handelt, die mittelbar am Stammkapital der GmbH beteiligt sind, in deren Dienst sie stehen. Die am Stammkapital der GmbH unmittelbar nicht beteiligten Geschäftsführer sind also Gesellschafter einer anderen Gesellschaft, welche wiederrum Anteile am Stammkapital der von ihnen geführten GmbH hält. Man spricht von einer mittelbaren Beteiligung.

Der gemeinsame Nenner dieser Urteile des BSG vom 08.07.2022 besteht in folgender Aussage:

Eine die abhängige Beschäftigung ausschließende Rechtsmacht kann auch daraus resultieren, dass der Geschäftsführer kraft seiner Stellung als Gesellschafter einer anderen Gesellschaft (mittelbar) in der Lage ist, Einfluss auf den Inhalt von Gesellschafterbeschlüssen der von ihm geführten Gesellschaft zu nehmen. Damit ist nicht alleine auf das Rechtsverhältnis zwischen Geschäftsführer und der von ihm geführten GmbH abzustellen, sondern auch dessen Rechtsstellung innerhalb einer anderen Gesellschaft zu berücksichtigen, die wiederum in Rechtsbeziehungen zu der Gesellschaft steht, deren Geschäftsführung Gegenstand der Statusbeurteilung ist.

BSG, Urteile vom 08.07.2020 (B 12 R 26/18 R, B 12 R 1/19 R, B 12 R 2/19 R, B 12 R 4/19 R, B 12 R 6/19 R)

Nach Ansicht des BSG kann es keine Rolle spielen, ob der Geschäftsführer diese Rechtsmacht unmittelbar aus seiner Gesellschafterstellung in der von ihm geführten Gesellschaft oder aus einer Beteiligung an einer anderen Gesellschaft (mittelbar) ableitet.

Allerdings ist für die sozialversicherungsrechtliche Statusbeurteilung auch nur eine solche von dieser Beteiligung abgeleitete Rechtsmacht beachtlich, wenn sie ihrerseits im Gesellschaftsrecht wurzelt, also durch Gesellschaftsvertrag geregelt ist und unmittelbar auf das zu beurteilende Rechtsverhältnis durchschlägt.

Entscheidend bleibt, dass dem Geschäftsführer auf Basis seiner mittelbaren Beteiligung an der von ihm geführten Gesellschaft selbst und unmittelbar eine ausschlaggebende Einflussnahme auf Gesellschafterbeschlüsse der von ihm geführten Gesellschaft möglich ist oder er zumindest ihm nicht genehme Weisungen der Gesellschafterversammlung verhindern kann.

3. Geschäftsführer der Komplementär-GmbH und Kommanditist einer Einheits-GmbH & Co. KG

In der Entscheidung des BSG vom 08.07.2020 (B 12 R 1/19) geht es um einen Geschäftsführer der Komplementär-GmbH einer Einheits-GmbH & Co. KG, dem im Gesellschaftsvertrag der KG die Geschäftsführungsbefugnis und die Ausübung des Stimmrechts im Hinblick auf die von der KG gehaltenen Geschäftsanteile an der Komplementär-GmbH entzogen wurde.

Handelt es sich um eine Einheits-KG, ist die Kommanditgesellschaft (KG) Alleingesellschafterin der Komplementär-GmbH. Mithin stehen der KG alle Gesellschafterrechte zu. Nur sie übt folglich auch das Weisungsrecht in der Gesellschafterversammlung der Komplementär-GmbH mit einheitlicher Stimme aus (§ 37 Abs. 1 GmbHG i.V.m §§ 38 Abs. 1, 46 Nr. 5, 6 GmbHG). In der GmbH & Co KG wiederum ist grundsätzlich allein die Komplementärin zur (gewöhnlichen) Geschäftsführung berechtigt (§ 164 HGB). Sie übt ihre Befugnisse durch ihre Organe, also ihre Geschäftsführer oder ihre Bevollmächtigten aus, die dabei unmittelbar für die GmbH handeln. Darüber hinaus führen diese aber (auch) die Geschäfte der KG, weshalb sie auch als die „mittelbaren Geschäftsführer“ der GmbH & Co KG bezeichnet werden. Dies führt dazu, dass die Komplementär-GmbH die Gesellschafterrechte aus den Anteilen an ihrem Stammkapital – wiederum vertreten durch ihren Geschäftsführer – selbst ausübt.

Um zu vermeiden, dass die Geschäftsführer einer Komplementär-Gmbh (mittelbar) dazu berufen wären, in der Gesellschafterversammlung über ihre eigene Bestellung, Entlastung und Abberufung zu entscheiden sowie das Weisungsrecht der Gesellschafterversammlung gegenüber sich selbst auszuüben, kann im KG-Gesellschaftsvertrag den Geschäftsführern der Komplementär-GmbH die Geschäftsführungsbefugnis und die Ausübung des Stimmrechts im Hinblick auf die von der KG gehaltenen Geschäftsanteile an der Komplementär-GmbH entzogen und stattdessen den Kommanditisten übertragen werden.

In einem solchen Fall üben die Kommanditisten ihre Gesellschafterrechte in der Gesellschafterversammlung der KG mittels Beschlussfassung aus. Hier kommt es dann darauf an, ob der Kommanditist je nach Ausgestaltung des Gesellschaftsvertrages der KG in der Lage ist, einen beherrschenden Einfluss auf die Komplementär-GmbH zu nehmen oder ob diesem zumindest eine Sperrminorität bei der Ausübung des Weisungsrechts eingeräumt wurde.

BSG, Urteil vom 08.07.2020 (B 12 R 1/19)

4. Geschäftsführer der Komplementär-GmbH und Kommanditist einer echten GmbH & Co. KG

In der Entscheidung des BSG vom 08.07.2020 (B 12 R 2/19) geht es um einen Geschäftsführer der Komplementär-GmbH einer echten GmbH & Co. KG, an der er mit einer Kommanditeinlage in Höhe von 100.000 Euro zu 99 % beteiligt war. Allerdings war seine Ehefrau alleinige Gesellschafterin der Komplementär-GmbH. Nach dem Gesellschaftsvertrag der GmbH & Co KG bedurften die Gesellschafterbeschlüsse der KG der Mehrheit der Stimmen. Änderungen oder Ergänzungen des Gesellschaftsvertrags sowie die Auflösung der Gesellschaft konnten nur einstimmig beschlossen werden.

Ist der Geschäftsführer einer Komplementär-GmbH selbst nicht am Stammkapital dieser GmbH beteiligt, handelt es sich um einen Fremdgeschäftsführer, der grundsätzlich der Sozialversicherungspflicht unterliegt, weil er nicht die notwendige gesellschaftsrechtliche Rechtsmacht besitzt, die Geschicke der GmbH maßgeblich zu gestalten oder ihm nicht genehme Weisungen zu verhindern.

Auch die Kommanditbeteiligung an der GmbH & Co KG in Höhe von 99 % vermittelt dem Geschäftsführer der Komplementär-GmbH keine aus dem Gesellschaftsrecht wurzelnde Rechtsmacht, die eine abhängige Beschäftigung in der von ihm geführten Gesellschaft ausschließen würde.

Der auf einer Kommanditeinlage beruhende gesellschaftsrechtliche Einfluss des Kommanditisten ist auf die GmbH & Co KG beschränkt. Im Falle der echten GmbH & Co. KG sind weder die GmbH & Co KG noch die Kommanditisten (mittelbar) als Gesellschafter an der Komplementär-GmbH beteiligt. Ohne eine solche Beteiligung können die Kommanditisten der GmbH & Co KG nur auf deren Geschäftsführung, nicht aber auf davon unabhängige Geschäfte ihrer Komplementär-GmbH Einfluss nehmen. Der Geschäftsführer der Komplementär-GmbH ist – wie jeder Geschäftsführer einer GmbH – grundsätzlich an die Weisungen der GmbH-Gesellschafter gebunden (§ 37 Abs. 1 GmbHG i.V.m §§ 38 Abs. 1, 46 Nr. 5, 6 GmbHG).

1. Der Geschäftsführer der Komplementär-GmbH einer GmbH & Co KG kann nicht allein aufgrund seiner Stellung als Mehrheitskommanditist der KG einen seine abhängige Beschäftigung ausschließenden Einfluss auf den Inhalt von Gesellschafterbeschlüssen der GmbH nehmen.

2. Ein Weisungsverbot im Geschäftsführeranstellungsvertrag sowie die Möglichkeit des Geschäftsführers einer Komplementär-GmbH, die eigene Abberufung auszuschließen, die GmbH & Co KG aufzulösen oder die Komplementär-GmbH daraus auszuschließen, begründen keine die abhängige Beschäftigung ausschließende umfassende Rechtsmacht.

BSG, Urteil vom 08.07.2020 (B 12 R 2/19)

5. Geschäftsführer und Kommanditist einer GmbH & Co. KG (Variante 2)

Das Urteil des BSG vom 08.07.2020 (B 12 R 4/19) betrifft den Geschäftsführer der Komplementär-GmbH einer beteiligungsidentischen ABC GmbH & Co. KG (Kläger), bei der sowohl die Geschäftsanteile an der Komplementär-GmbH als auch die Kommanditbeteiligung einer übergeordneten XY Holding GmbH & Co KG zugeordnet waren. Nach dem Gesellschaftsvertrag der ABC GmbH & Co. KG war allein die Komplementär-GmbH zur Geschäftsführung berechtigt und verpflichtet.

Die Komplementär-GmbH der XY Holding-GmbH & Co. KG war eine Holding Verwaltung GmbH, an deren Stammkapital der Kläger und seine Schwester zu je 20 % sowie deren Mutter zu 60 % beteiligt waren. Mit diesem Beteiligungsverhältnis waren sie auch Kommanditisten der XY Holding GmbH & Co. KG. In sämtlichen Gesellschaftsverträgen war grundsätzlich eine Beschlussfassung mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen vorgesehen.

Folgende Besonderheit war noch zu berücksichtigen: Die Erteilung von Weisungen der XY Holding GmbH & Co. KG an deren Komplementär-GmbH bedurfte nach § 4 Abs. 2 des Gesellschaftsvertrages eines zustimmenden Beschlusses der Gesellschafterversammlung. Darüber hinaus schlossen die Kommanditisten der XY Holding GmbH & Co. KG einen Stimmbindungsvertrag, wonach „bei allen Gesellschafterbeschlüssen der XY Holding GmbH & Co KG einstimmig mit ‚Ja‘ oder ‚Nein‘ zu stimmen war“.

Ebenso wie bei einer GmbH gilt bei einer Kommanditgesellschaft (KG) der Grundsatz, dass nicht am Kapital der Gesellschaft beteiligte Geschäftsführer (Fremdgeschäftsführer) einer abhängigen Beschäftigung nachgehen und damit versicherungspflichtig sind. Auch ein über die Kommanditeinlage an einer KG beteiligter Gesellschafter-Geschäftsführer ist nur dann nicht versicherungspflichtig beschäftigt, wenn ihm die Gesellschafterstellung oder der Gesellschaftsvertrag die Rechtsmacht verschafft, Weisungen an sich als Geschäftsführer zu verhindern.

BSG, Urteil vom 08.07.2020 (B 12 R 4/19 R)

Auschluss der Kommanditisten von der Geschäftsführung

Kommanditisten sind nach § 164 S. 1 HGB von der Führung der Geschäfte einer GmbH & Co KG grundsätzlich ausgeschlossen und können einer Handlung der persönlich haftenden Gesellschafterin (Komplementär-GmbH) nicht widersprechen. Dies ist ausnahmsweise nur dann möglich, wenn die Handlung über den gewöhnlichen Betrieb des Handelsgewerbes der Gesellschaft hinausgeht. Lediglich solche außergewöhnlichen Handlungen bedürfen der Zustimmung der Kommanditisten.

Die Verwaltung bestehender Beteiligungen an anderen Gesellschaften einschließlich der Stimmabgabe in der Gesellschafterversammlung einer Tochtergesellschaft gehört regelmäßig zu den Maßnahmen der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit der geschäftsführenden Komplementär-GmbH. Ohne abweichendes Satzungsrecht steht den Kommanditisten einer solchen GmbH & Co KG damit grundsätzlich kein Weisungsrecht gegenüber dem Geschäftsführer der Komplementär-GmbH zu. Der auf seiner Kommanditeinlage beruhende gesellschaftsrechtliche Einfluss eines Kommanditisten ist grundsätzlich auf die GmbH & Co. KG beschränkt.

Allerdings ist der Ausschluss der Kommanditisten von der Geschäftsführung gem. § 164 S. 1 HGB dispositiv (vgl. § 163 HGB). Im Gesellschaftsvertrag einer GmbH & Co KG kann daher abweichend von § 164 HGB ein Weisungsrecht der Kommanditisten gegenüber der Komplementär-GmbH vereinbart werden.

Weisungsrecht des Kommanditisten im Gesellschaftsvertrag der GmbH & Co. KG

In diesem Fall war gem. § 4 Abs. 2 S. 2 des Gesellschaftsvertrages der XY Holding GmbH & Co. KG allerdings nur vorgesehen, dass die „Erteilung von Weisungen an die persönlich haftende Gesellschafterin“ eines zustimmenden Beschlusses der Gesellschafterversammlung der Gesellschaft bedurfte.

Die Ausübung des Weisungsrechts mittels Beschlusses der Gesellschafterversammlung der XY Holding GmbH & Co. KG konnte der Kläger mit seiner Kommanditbeteiligung von nur 20 % jedoch nicht herbeiführen. Ein solcher Beschluss der Gesellschafter bedurfte nach § 5 Abs. 5 des Gesellschaftsvertrags der einfachen Mehrheit. Würde man in dem „Stimmbindungsvertrag“ vom 15.12.2012 eine Änderung des Gesellschaftsvertrages der XY Holding GmbH & Co. KG sehen, wäre sogar Einstimmigkeit erforderlich gewesen, um eine Weisung an den Geschäftsführer der Holding Verwaltung GmbH zu erteilen. Für eine Weisung an die Holding Verwaltung GmbH hinsichtlich der Stimmabgabe in der XY Holding GmbH & Co. KG oder in deren Komplementär-GmbH wären auch die Stimmen der Mutter und Schwester als weitere Kommanditisten erforderlich.

BSG, Urteil vom 08.07.2020 (B 12 R 4/19 R)

Im vorliegenden Fall war es dem Geschäftsführer der ABC GmbH & Co. KG (Kläger) daher gesellschaftsrechtlich nicht möglich, eine Weisung an die Holding Verwaltung GmbH herbeizuführen. Infolgedessen fehlte ihm zugleich die Rechtsmacht, einen Beschluss der Holding Verwaltung GmbH über die Stimmabgabe für die XY Holding GmbH & Co. KG in der Komplementär-GmbH der ABC GmbH & Co. KG hinsichtlich einer Weisung an ihn als deren Geschäftsführer zu verhindern.

6. Geschäftsführer der Tochter-GmbH und Kommanditist der Mutter-GmbH & Co. KG (Variante 3)

Das Urteil des BSG vom 08.07.2020 (B 12 R 6/19) betrifft den Geschäftsführer der DO GmbH, deren alleinige Gesellschafterin die D GmbH & Co. KG (Muttergesellschaft) ist, diese wiederrum vertreten durch ihre persönlich haftende Gesellschafterin (DG Komplementär-GmbH). Neben dem Geschäftsführer der DO GmbH (Kläger) war nur dessen Vater mit einem Anteil von 51 % als Kommanditist beteiligt.

Im Gesellschaftsvertrag der D GmbH & Co. KG war geregelt, dass allein die persönlich haftende Gesellschafterin zur Geschäftsführung berechtigt ist. Für Gesellschafterbeschlüsse war im Gesellschaftsvertrag die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen vorgesehen. Zur Durchführung aller Maßnahmen und Rechtshandlungen, die über den gewöhnlichen Geschäftsbetrieb hinausgingen, war vereinbart, dass die vorherige Zustimmung der Gesellschafterversammlung mit mindestens 75 % der abgegebenen Stimmen erforderlich ist. Im Rahmen eines Statusfeststellungsverfahrens hatte die Deutsche Rentenversicherung festgestellt, dass der Geschäftsführer in seiner Tätigkeit für die DO GmbH in der gesetzlichen Rentenversicherung und nach dem Recht der Arbeitsförderung versicherungspflichtig ist.

Das LSG Niedersachsen-Bremen hat das Urteil des SG aufgehoben und die Klage mit der Begründung abgewiesen, dass der Kläger mit seinem Anteil am Kapital der D GmbH & Co. KG (49 %) keine Möglichkeit gehabt habe, ihm nicht genehme Gesellschafterbeschlüsse zu verhindern. Er habe auch nicht über eine umfassende Sperrminorität verfügt. Eine maßgebende Einflussnahme war dem Geschäftsführer nur insoweit möglich, als es um Maßnahmen und Rechtshandlungen ging, die über den gewöhnlichen Geschäftsbetrieb hinausgehen. Eine Einflussnahme auf die Beschlüsse der Gesellschafterversammlung der DO GmbH sei dem Kläger nicht möglich gewesen.

Nach Ansicht des BSG waren die Feststellungen und die Begründung des LSG Niedersachen-Bremen nach den bereits oben angeführten Entscheidungen nicht ausreichend, um das Urteil zu stützen und die Statusbeurteilung beim Geschäftsführer der DO GmbH abschließend zu entscheiden.

Die Feststellungen des LSG reichen nicht aus, um ausgehend von den für die Statusbeurteilung geltenden Maßstäben die Versicherungspflicht des Klägers aufgrund seiner Tätigkeit für die DO GmbH abschließend zu beurteilen. Der Kläger war zwar nicht Gesellschafter der DO GmbH und allein als deren Fremdgeschäftsführer nicht in der Lage, auf die Geschicke der Beigeladenen ausschlaggebenden Einfluss zu nehmen; auch weist der Geschäftsführeranstellungsvertrag maßgebliche Gesichtspunkte einer abhängigen Beschäftigung auf. Auch seine Kommanditbeteiligung an der D GmbH & co. KG schließt die Beschäftigung nicht aus. Allerdings kann nicht beurteilt werden, ob dem Kläger aufgrund eines ihm möglicherweise als Kommanditist eingeräumten Weisungsrechts oder gegebenenfalls als Gesellschafter der DG Komplementär-GmbH eine hinreichende Rechtsmacht in der Gesellschafterversammlung DO GmbH zukam. Hierzu sind weitere Tatsachenfeststellungen des LSG notwendig.

BSG, Urteil vom 08.07.2020 (B 12 R 6/19)

Statusbeurteilung beim mittelbar beteiligten GmbH-Geschäftsführer