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Testierfreiheit

Die Testierfreiheit ist Bestandteil der in Art. 14 Abs. 1 GG garantierten Privatautonomie und verleiht das Recht, den Inhalt einer Verfügung von Todes wegen (Testament oder Erbvertrag) grundsätzlich frei zu bestimmen. In den §§ 1937 ff BGB wird die Testierfreiheit dahingehend näher definiert, dass der Erblasser testamentarisch oder mittels Erbvertrag folgende Bestimmungen treffen kann:

  • Freie Bestimmung der Erben durch letztwillige Verfügung;
  • Ausschluß des Ehegatten, des Lebenspartners oder Verwandten von der gesetzlichen Erbfolge, ohne einen Erben einzusetzen;
  • Zuwendung eines Vermögensvorteils, ohne den Begünstigten als Erben einzusetzen (Vermächtnis);
  • Verpflichtung der Erben oder der Vermächtnisnehmer zu einer Leistung, ohne einem anderen ein Recht auf die Leistung zuzuwenden (Auflage).

Im Ergebnis können natürliche Personen mittels Testament auf einfache, schnelle und günstige Art ihre Erben im Falle des Todes nach eigenen Wünschen bestimmen und so ihre Erbfolge gestalten.

Die Testierfreiheit ist nicht mit der Testierfähigkeit zu verwechseln.

Inhalt:

  1. Unbeschränkbare Testierfreiheit
  2. Gesetzliche Schranken der Testierfreiheit
  3. Weitere Einschränkungen der Testierfreiheit

1. Unbeschränkbare Testierfreiheit

Ein Erblasser kann sich selbst in seiner Testierfreiheit nicht beschränken.

Ein Vertrag mit der Verpflichtung zur Errichtung oder zum Unterlassen einer Verfügung von Todes wegen wäre gem. § 2302 BGB nichtig. Das Gleiche gilt für einen Vertrag mit der Verpflichtung zur Aufhebung oder zum Unterlassen einer Aufhebung.

Ferner ist es gem. § 2065 Abs. 1 BGB ausgeschlossen, dass es vom Willen eines Dritten abhängig ist, ob eine Verfügung von Todes wegen (Erbvertrag, Testament) gelten soll oder nicht.

Nach § 2065 Abs. 2 BGB kann es der Erblasser auch nicht einem Dritten überlassen,

  • die Person zu bestimmen, die eine Zuwendung erhalten soll;
  • den Gegenstand der Zuwendung zu bestimmen, die eine Person erhalten soll.

Hiervon ausgenommen sind:

  • Vermächtnis gem. §§ 2151 ff BGB;
  • Auflagen gem. §§ 2192 ff BGB;
  • Einsetzung eines Testamentsvollstreckers gem. §§ 2198 ff BGB.

Bei der Anordnung der Testamentsvollstreckung ist es sogar durchaus üblich, die Auswahl eines Testamentsvollstreckers zumindest ersatzweise dem Nachlaßgericht zu überlassen. Die Anordnung der Testamentsvollstreckung spielt vor allem im Rahmen einer Verfügung von Todes wegen zur Regelung der Unternehmensnachfolge oder im Falle eines Behindertentestaments eine praktische Bedeutung.

Darüber hinaus kann der Erblasser gem. § 2048 BGB anordnen, dass die Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft nach dem billigen Ermessen eines Dritten erfolgen soll.

2. Gesetzliche Schranken der Testierfreiheit

Wie jedes Grundrecht unterliegt auch die Testierfreiheit des Erblassers gewissen Schranken, die durch Einzelgesetze definiert werden.

a) Pflichtteilsrecht

Eine der wichtigsten Schranken der Testierfreiheit ist das Pflichtteilsrecht naher Angehöriger, das nur in ganz engen Ausnahmen entzogen werden kann.

Die Erbrechtsgarantie gem. Art. 14 Abs. 1 S. 1 i.V.m. Art. 6 Abs. 1 GG gewährleistet grundsätzlich die unentziehbare und bedarfsunabhängige wirtschaftliche Mindestbeteiligung der Kinder am Nachlass des Erblassers (§ 2303 Abs. 1 BGB). Diese kann nur im Falle gesetzlich definierter Pflichtteilsentziehungsgründe gem. § 2333 Nr. 1 und 2 BGB entzogen werden (BVerfG, Beschluss vom 19. April 2005, 1 BvR 1644/00).

b) Sittenwidrigkeit

Ferner findet die Testierfreiheit ihre Schranke in dem allgemeinen Verbot der Sittenwidrigkeit gem. § 138 BGB, das in der Praxis jedoch nur eine untergeordnete Rolle spielt.

3. Weitere Einschränkungen

Darüber hinaus gibt es weitere Einschränkungen der Testierfreiheit, die sich aus der Bindung an Regelungen in einem gemeinschaftlichen Ehegattentestament oder Erbvertrag gem. § 2289 BGB ergeben können.

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