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Pflichtteilsergänzungsanspruch

Pflichtteilsberechtigte haben einen Pflichtteilergänzungsanspruch, wenn der Erblasser den Nachlass durch Schenkungen unter Lebenden an Dritte in den letzten 10 Jahren vor dem Erbfall vermindert hat.

Inhalt:

  1. Inhalt des Pflichtteilsergänzungsanspruchs
  2. Ermittlung des Pflichtteilsergänzungsanspruchs
  3. Anrechnung eigener Geschenke
  4. Verweigerungsrecht der Erben

1. Inhalt des Pflichtteilsergänzungsanspruchs

Der Pflichtteilsergänzungsanspruch richtet sich gem. § 2325 BGB auf den Geldbetrag, um den sich der Pflichtteil am Erbe erhöht, wenn der verschenkte Gegenstand dem Nachlass wieder hinzugerechnet wird.

2. Ermittlung des Pflichtteilsergänzungsanspruchs

Bei der Ermittlung des Pflichtteilsergänzungsanspruchs wird eine Schenkung innerhalb des ersten Jahres vor dem Erbfall in vollem Umfang und innerhalb jedes weiteren Jahres vor dem Erbfall um jeweils 1/10 weniger berücksichtigt.

Sind bereits 10 Jahre seit der Schenkung verstrichen, bleibt diese unberücksichtigt (§ 2325 Abs. 3 BGB).

Pflichtteilsberechtigte können die Ergänzung des Pflichtteils auch dann verlangen, wenn ihnen die Hälfte des gesetzlichen Erbteils hinterlassen wurde (§ 2326 BGB).

3. Anrechung eigener Geschenke

Hat der Pflichtteilsberechtigte selbst ein Geschenk vom Erblasser erhalten, so ist dieses in gleicher Weise wie das dem Dritten gemachte Geschenk dem Nachlass hinzuzurechnen und zugleich dem Pflichtteilsberechtigten auf den Pflichtteilsergänzungsanspruch anzurechnen (§ 2327 Abs. 1 BGB).

Erfolgte die Schenkung an den Pflichtteilsberechtigten mit der Bestimmung, dass es auf den Pflichtteil angerechnet werden soll, ist es auf den Gesamtbetrag des Pflichtteils und der Pflichtteilsergänzung anzurechnen.

4. Verweigerungsrecht der Erben

Ist der Erbe selbst pflichtteilsberechtigt, so kann er die Erfüllung des Pflichtteilsergänzungsanspruchs ganz oder teilweise verweigern.

Der Erbe ist so zu stellen, dass ihm sein eigener Pflichtteil mit Einschluss dessen verbleibt, was ihm zur Ergänzung des Pflichtteils gebühren würde (§ 2328 BGB).

Pflichtteilsergänzungsanspruch