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Ausschlagung einer Erbschaft

Die Ausschlagung einer Erbschaft ist möglich, solange jemand noch nicht die Annahme der Erbschaft erklärt hat. Der Anfall einer Erbschaft erfolgt unmittelbar bei den Erben per Gesetz, es sei denn, dass diese das Erbe auschlagen. Allerdings muss die Ausschlagung der Erbschaft form- und fristgemäß gegenüber dem zuständigen Nachlaßgericht erklärt werden. Den Erben bleiben üblicherweise sechs Wochen Zeit, sich darüber klar zu werden, ob sie die Erbschaft annehmen oder das Erben ausschlagen wollen.

Inhalt:

  1. Erbe ausschlagen
  2. Frist zur Ausschlagung einer Erbschaft (Ausschlagungsfrist)
  3. Erforderliche Form der Ausschlagung
  4. Erbe ausschlagen unter einer Bedingung
  5. Beschränkung der Ausschlagung einer Erbschaft
  6. Wirkung der Ausschlagung
  7. Widerruf und Anfechtung der Ausschlagung

1. Erbe ausschlagen

Der oder die Erben werden mit dem Erbfall per Gesetz unmittelbar Rechtsnachfolger des Erblassers, d.h. sämtliches Vermögen und die damit verbundenen Schulden gehen auf den oder die Erben über. Allerdings können die Erben das Erbe innerhalb einer sechswöchigen Frist ausschlagen.

1. Die Erbschaft geht auf den berufenen Erben unbeschadet des Rechts über, sie auszuschlagen (Anfall der Erbschaft).

Anfall und Ausschlagung der Erbschaft gem. § 1942 Abs. 1 BGB

Die Ausschlagung einer Erbschaft ist gem. § 1946 erst möglich, wenn der Erbfall eingetreten ist. Im Übrigen ist die Ausschlagung solange möglich, bis die Annahme der Erbschaft erklärt wurde. Mit dem Ablauf der Ausschlagungsfrist gilt die Erbschaft auch ohne ausdrückliche Annahme als angenommen. Die Regelung in § 1943 BGB fingiert hier also eine Annahme der Erbschaft.

Der Erbe kann die Erbschaft nicht mehr ausschlagen, wenn er sie angenommen hat oder wenn die für die Ausschlagung vorgeschriebene Frist verstrichen ist; mit dem Ablauf der Frist gilt die Erbschaft als angenommen.

Annahme und Ausschlagung der Erbschaft gem. § 1943 BGB

Zur Ausschlagung der Erbschaft ist eine ausdrückliche, form- und fristgebundene Erklärung gegenüber dem zuständigen Nachlaßgericht erforderlich, das Erbe auszuschlagen. Anderenfalls gilt die Erbschaft mit dem Ablauf der Ausschlagungsfrist als angenommen. In diesem Fall fällt dem Erben die Erbschaft mit allen Vermögenswerten und Schulden an, ob er/sie will oder nicht. Die Erben haben also eine Überlegungsfrist von sechs Wochen, ob sie die Erbschaft annehmen oder das Erbe ausschlagen wollen.

2. Frist zur Ausschlagung einer Erbschaft (Ausschlagungsfrist)

Die Ausschlagung kann gem. § 1944 Abs. 1 BGB nur binnen einer Frist von 6 Wochen erfolgen. Die Frist für die Ausschlagung der Erbschaft beginnt gem. § 1944 Abs. 2 BGB mit dem Zeitpunkt, in welchem der Erbe von dem Anfall der Erbschaft und dem Grunde der Berufung Kenntnis erlangt.

Die Frist zur Ausschlagung der Erbschaft verlängert sich auf 6 Monate, wenn der der Erblasser seinen letzten Wohnsitz nur im Ausland hatte. Für Erben, die sich bei Beginn der Ausschlagungsfrist im Ausland aufhalten, verlängert sich die Frist ebenfalls auf 6 Monate (§ 1944 Abs. 3 BGB).

1. Die Ausschlagung kann nur binnen sechs Wochen erfolgen.

2. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in welchem der Erbe von dem Anfall und dem Grund der Berufung Kenntnis erlangt. Ist der Erbe durch Verfügung von Todes wegen berufen, beginnt die Frist nicht vor Bekanntgabe der Verfügung von Todes wegen durch das Nachlassgericht. Auf den Lauf der Frist finden die für die Verjährung geltenden Vorschriften der §§ 206, 210 entsprechende Anwendung.

3. Die Frist beträgt sechs Monate, wenn der Erblasser seinen letzten Wohnsitz nur im Ausland gehabt hat oder wenn sich der Erbe bei dem Beginn der Frist im Ausland aufhält.

Regelungen zur Ausschlagungsfrist gem. § 1944 BGB

Achtung: Wenn der Erblasser keine Verfügung von Todes wegen in Form eines Testaments oder Erbvertrages errichtet hat, beginnt die Ausschlagungsfrist für die gesetzlichen Erben schon mit der Kenntnis des Todes.

Ist der Erbe durch eine Verfügung von Todes wegen (Testament oder Erbvertrag) berufen, beginnt die Frist zur Ausschlagung der Erbschaft nicht vor Bekanntgabe der Verfügung von Todes wegen durch das Nachlassgericht.

3. Erforderliche Form der Ausschlagung

Die Ausschlagung der Erbschaft durch einen Erben erfolgt durch eine Erklärung gegenüber dem Nachlassgericht, die zur Niederschrift oder in öffentlich beglaubigter Form abzugeben ist (§ 1945 Abs. 1 BGB). Wer das Erbe ausgeschlagen hat, kann die Erbschaft nicht mehr annehmen.

1. Die Ausschlagung erfolgt durch Erklärung gegenüber dem Nachlassgericht; die Erklärung ist zur Niederschrift des Nachlassgerichts oder in öffentlich beglaubigter Form abzugeben.

2. Die Niederschrift des Nachlassgerichts wird nach den Vorschriften des Beurkundungsgesetzes errichtet.

3. Ein Bevollmächtigter bedarf einer öffentlich beglaubigten Vollmacht. Die Vollmacht muss der Erklärung beigefügt oder innerhalb der Ausschlagungsfrist nachgebracht werden.

Regelungen zur Form der Ausschlagung gem. § 1945 BGB

Zuständig ist das Nachlaßgericht am eigenen Wohnsitz des Erben oder das Nachlaßgericht am letzten Wohnsitz des Erblassers.

Alternativ kann der Erbe einen Notar damit beauftragen, die Erklärung öffentlich zu beglaubigen und diese an das zuständige Nachlaßgericht weiterzuleiten. In beiden Fällen wird eine Gebühr fällig, die sich nach der Höhe des Nachlasswerts richtet.

4. Erbe ausschlagen unter einer Bedingung

Die Ausschlagung der Erbschaft ist gem. § 1947 BGB bedingungsfeindlich. Man kann das Erbe also nicht unter einer Bedingung ausschlagen. Diesbezüglich wird oft gefragt, ob der Erbe die Ausschlagung unter der Bedingung erklären kann, dass der Nachlass überschuldet ist.

5. Beschränkung der Ausschlagung einer Erbschaft

Sowohl die Annahme als auch die Ausschlagung der Erbschaft kann nur insgesamt erklärt werden. Die Beschränkung auf einen Teil der Erbschaft ist gem. § 1950 BGB nicht möglich und daher unwirksam.

Im Falle einer Verfügung von Todes wegen (z.B. in einem Testament) ist es jedoch gem. § 1948 Abs. 1 BGB möglich, die Erbschaft als eingesetzter Erbe auszuschlagen und als gesetzlicher Erbe anzunehmen, wenn man ohne die Verfügung von Todes wegen als gesetzlicher Erbe berufen ist.

Wer durch Testament und durch Erbvertrag als Erbe berufen ist, kann die Erbschaft gem. § 1948 Abs. 2 BGB aus dem einen Berufungsgrund annehmen und aus dem anderen ausschlagen.

Ist der Erbe zu mehreren Erbteilen berufen, kann er gem. § 1951 BGB den einen Erbteil annehmen und den anderen ausschlagen, wenn die Berufung auf verschiedenen Gründen beruht. Beruht die Berufung zum Erben jedoch auf demselben Grund, so gilt die Annahme oder Ausschlagung des einen Erbteils auch für den anderen, selbst wenn der andere erst später anfällt. Die Berufung beruht auch dann auf demselben Grund, wenn sie in verschiedenen Testamenten oder vertragsmäßig in verschiedenen zwischen denselben Personen geschlossenen Erbverträgen angeordnet ist.

6. Wirkung der Ausschlagung

Die Wirkung der Ausschlagung wird in § 1953 BGB geregelt. Hiernach gilt der Anfall der Erbschaft als nicht erfolgt, wenn der oder die Erben das Erbe form- und fristgemäß ausgeschlagen haben. In diesem Fall fällt die Erbschaft demjenigen an, welcher berufen sein würde, wenn der Ausschlagende zur Zeit des Erbfalls nicht gelebt hätte.

1. Wird die Erbschaft ausgeschlagen, so gilt der Anfall an den Ausschlagenden als nicht erfolgt.

2. Die Erbschaft fällt demjenigen an, welcher berufen sein würde, wenn der Ausschlagende zur Zeit des Erbfalls nicht gelebt hätte; der Anfall gilt als mit dem Erbfall erfolgt.

3. Das Nachlassgericht soll die Ausschlagung demjenigen mitteilen, welchem die Erbschaft infolge der Ausschlagung angefallen ist. Es hat die Einsicht der Erklärung jedem zu gestatten, der ein rechtliches Interesse glaubhaft macht.

Regelung zur Wirkung der Ausschlagung gem. § 1953 BGB

7. Widerruf und Anfechtung der Ausschlagung

Die Ausschlagung einer Erbschaft ist unwiderruflich, jedoch ist eine Anfechtung der Erklärung wegen Irrtums möglich.

Ausschlagung einer Erbschaft
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