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Erbschein

Der Erbschein ist eine öffentliche Urkunde, in der nach dem Tod eines Menschen verbindlich festgestellt wird, wer und mit welchem Anteil zu den Erben gehört und ggf. welchen Verfügungsbeschränkungen der oder die Erben unterliegen.

Inhalt:

  1. Funktion und Aufgaben
  2. Notwendigkeit eines Erbscheins
  3. Vermutung der Richtigkeit des Erbscheins
  4. Öffentlicher Glaube des Erbscheins
  5. Das Erbscheinsverfahren

1. Funktion und Aufgaben des Erbscheins

In vielen Fällen ist nach dem Tod eines Menschen zunächst unklar, wer zu den Erben des Erblassers gehört. Dies gilt vor allem dann, wenn es keine Verfügung von Todes wegen in Form eines Testaments oder Erbvertrages gibt. Mit dem Erbschein soll die Unsicherheit über die Erben und deren Berechtigung beseitigt werden. Es handelt sich um ein amtliches Zeugnis über das Erbrecht und ggf. über die Größe des Erbteils, falls mehrere Erben vorhanden sind (§ 352a FamG). Ferner gibt der Erbschein Auskunft über Beschränkungen des Erbrechts, falls der Erblasser in seinem Testament eine Testamentsvollstreckung oder eine Vor- und Nacherbschaft angeordnet hat (§ 352b FamFG).

Nach deutschem Recht ist der Erbe nicht verpflichtet, sein Erbrecht zwingend durch einen Erbschein nachzuweisen. Eine solche Pflicht ist nach den gesetzlichen Regelungen im BGB nicht gewollt, da diese in vielen Fällen zu einer unerträglichen Belästigung des Erben, zu unnützen Kosten und zur Verzögerung der Nachlassregulierung führt.

Auch aus der Existenz gesetzlicher Regelungen zum Erbschein in den §§ 2366, 2367 BGB folgt nichts anderes. Diese Vorschriften regeln nicht, wie der Nachweis des Erbrechts zu führen ist, sondern unter welchen Voraussetzungen eine Leistung mit befreiender Wirkung an die im Erbschein als Erben bezeichneten Personen möglich ist.

Nach Rechtsprechung des BGH ist der Erbe nicht verpflichtet, sein Erbrecht durch einen Erbschein nachzuweisen. Stattdessen kann er diesen Nachweis auch in anderer Form führen. Der Erbe kann diesen Nachweis – wie hier – auch mittels einer beglaubigten Abschrift eines handschriftlichen Testaments mit Eröffnungsvermerk erbringen. Zwar sei bei einem privatschriftlichen Testament die Gefahr einer Rechtsunkenntnis, einer unentdeckt fehlenden Testierfähigkeit, einer Fälschung oder eines Verlusts höher als bei einem notariellen Testament. Dies rechtfertige aber nicht den Schluss, dass der Nachweis der Erbenstellung mittels handschriftlichem Testament grundsätzlich unmöglich sei. Beide Testamentsformen seien nach § 2231 BGB gleichwertig.

BGH, Urteil vom 05.04.2016, XI ZR 440/15

Dessen ungeachtet kann sich im Einzelfall aus dem Gesetz oder einem Vertrag die Notwendigkeit eines Erbscheins ergeben, um den Nachweis der Erbfolge zu führen.

2. Notwendigkeit eines Erbscheins

Erben müssen den Nachweis ihres Erbrechts nur dann durch einen Erbschein erbringen, wenn dies durch Gesetz oder ein Vertrag bestimmt wird. In der Praxis benötigen die Erben regelmäßig einen Erbschein, wenn der Erblasser Eigentümer von Immobilien war und/oder über Konten bzw. Depots bei einer Bank oder Sparkasse verfügte.

Befinden sich in dem Nachlaß Immobilien, benötigen die Erben grundsätzlich einen Erbschein, da der Nachweis der Erbfolge gegenüber dem Grundbuchamt grundsätzlich nur durch einen Erbschein oder ein Europäisches Nachlasszeugnis erbracht werden kann (§ 35 Abs. 1 GBO).

Eine Ausnahme gilt für den Fall, dass der Erblasser die Erbfolge im Rahmen einer Verfügung von Todes wegen (Testament oder Erbvertrag) geregelt hat, die in einer öffentlichen Urkunde enthalten ist. In der Praxis ist damit in erster Linie das notarielle Testament oder der notariele Erbvertrag gemeint, die Erben an Stelle des Erbscheins oder des Europäischen Nachlasszeugnisses zusammen mit der Niederschrift über die Eröffnung der Verfügung dem Grundbuchamt vorlegen können (§ 35 Abs. 1 GBO). Allerdings kann das Grundbuchamt auch in diesem Fall die Vorlage eines Erbscheins oder eines Europäischen Nachlasszeugnisses verlangen, wenn es der Ansicht ist, dass der Nachweis der Erbfolge durch die vorgelegten Urkunden nicht erbracht wird.

Der Nachweis des Erbrechts gegenüber Kreditinstituten

Die Notwendigkeit eines Erbscheins kann sich auch aus einem Vertrag ergeben, den der Erblasser noch zu Lebzeiten eingegangen ist. So ist insbesondere in den allgemeinen Geschäftsbedingungen der Banken und Sparkassen geregelt, dass die Erbfolge grundsätzlich durch die Vorlage eines Erbscheins nachzuweisen ist. Hatte der Erblasser Guthaben auf Konten einer Bank oder Sparkasse, verlangen diese vor der Verfügung über die Guthaben regelmäßig einen Erbschein von den Erben. Das gleiche gilt im Falle von Wertpapieren im Depot einer Bank oder Sparkasse.

Allerdings ist die Rechtslage hier seit dem Urteil des BGH vom 08.10.2013 (XI ZR 401/12) vergleichbar mit der Regelung in § 35 Abs. GBO, wonach ein notarielles Testament oder ein notarieller Erbvertrag zusammen mit der Niederschrift über die Eröffnung der Verfügung den Erbschein ersetzt. Darüber hinaus hat der BGH mit Urteil vom 05.04.2016 (XI ZR 440/15) entschieden, dass der Nachweis des Erbrechts in eindeutigen Fällen auch durch Vorlage eines eigenhändigen Testaments zusammen mit der Niederschrift über die Eröffnung der Verfügung möglich sein muss.

Bei Vorlage einer beglaubigten Ablichtung eines eigenhändigen Testaments nebst einer beglaubigten Abschrift des Eröffnungsprotokolls (§§ 2259 Abs. 1 BGB, 348 Abs. 1 S. 2 FamFG) ist es eine Frage des Einzelfalls, ob dieses die Erbfolge mit der im Rechtsverkehr erforderlichen Eindeutigkeit nachweist. Eine gesteigerte Auslegungspflicht der Bank besteht allerdings nicht. Andererseits berechtigen lediglich abstrakte Zweifel die Bank nicht dazu, einen Erbschein zu verlangen. Nur bei konkreten und begründeten Zweifeln an der Richtigkeit der durch das eigenhändige Testament belegten Erbfolge ist die Bank berechtigt, ergänzende Erklärungen des oder der Erbprätendenten einzuholen oder sich weitere Unterlagen, wie z.B. das Familienstammbuch oder einen Erbschein vorlegen zu lassen.

BGH, Urteil vom 05.04.2016 (XI ZR 440/15)

Verfügungsrecht aufgrund einer Vollmacht

Davon zu unterscheiden ist das Verfügungsrecht eines Erben auf Basis einer ordnungsgemäßen Vollmacht des Erblassers, die dieser schon zu Lebzeiten oder für den Todesfall ausgestellt hat. Hier kann der bevollmächtigte Erbe im Rahmen der Vollmacht auch ohne Vorlage eines Erbscheins über das Guthaben auf dem Konto verfügen.

3. Vermutung der Richtigkeit des Erbscheins

Wer beim Tod eines Menschen zu dessen Erben gehört, ergibt sich aus den materiell-rechtlichen Vorschriften des Erbrechts, das Teil des Bürgerlichen Gesetzbuchs ist (§§ 1922 BGB). Zu unterscheiden ist die gesetzliche Erbfolge und die Erbeinsetzung durch letzwillige Verfügung gem. § 1937 BGB, insbesondere mittels Testament.

Mit Erteilung des Erbscheins stellt das Nachlaßgericht u.a. fest, wer nach den gesetzlichen Vorschriften Erbe der verstorbenen Person geworden ist. Diesbezüglich wird gem. § 2365 BGB gesetzlich vermutet, dass die Angaben in dem Erbschein richtig sind. Die gesetzliche Vermutung erstreckt sich zunächst darauf, dass (nur) diejenigen Personen Erben geworden sind, die in dem Erbschein als Erben bezeichnet sind. Ferner wird gesetzlich vermutet, dass die in dem Erbschein genannten Erben nur durch diejenigen Anordnungen beschränkt werden, welche in dem Erbschein angegeben sind. Die gesetzliche Vermutung der Richtigkeit des Erbscheins endet erst, wenn dieser im Falle der Unrichtigkeit durch das Nachlaßgericht wieder eingezogen wird und dadurch kraftlos wird (2361 BGB).

Darüber hinaus hat der wirkliche Erbe im Falle der Unrichtigkeit des Erbscheins gem. § 2362 BGB einen Anspruch gegen den oder die Besitzer eines unrichtigen Erbscheins, diesen an das Nachlaßgericht herauszugeben. Ferner ist dem wirklichen Erben über den Bestand der Erbschaft und über den Verbleib der Erbschaftsgegenstände Auskunft zu erteilen.

4. Öffentlicher Glaube des Erbscheins

In den §§ 2366, 2367 BGB wird bestimmt, dass der Erbschein öffentlichen Glauben genießt, soweit die gesetzliche Vermutung der Richtigkeit gem. § 2365 BGB reicht.

Erwirbt jemand durch Rechtsgeschäft gutgläubig einen Erbschaftsgegenstand von einer im Erbschein als Erbe bezeichneten Person, so gilt zu seinen Gunsten der Inhalt des Erbscheins als richtig, unabhängig davon, ob diese Person nach materiellem Recht tatsächlich Erbe geworden ist oder nicht. Dies gilt entsprechend, wenn jemand gutgläubig ein Recht an einem Erbschaftsgegenstand oder die Befreiung von einem zur Erbschaft gehörenden Recht erwirbt. Wer gutgläubig ist, kann im Vertrauen auf den Inhalt des Erbscheins auch von dem vermeintlichen Erben Eigentum an einem Erbschaftsgegenstand erwerben, selbst wenn sich später herausstellt, dass der Erbschein unrichtig war.

Die Vermutung der Richtigkeit gilt allerdings nur soweit, wie die gesetzliche Vermutung gem. § 2365 BGB reicht. Natürlich kann sich jemand auf die Richtigkeit des Erbscheins nicht berufen, wenn ihm die Unrichtigkeit bekannt ist oder das Nachlaßgericht die Herausgabe des Erbscheins wegen Unrichtigkeit verlangt hat.

5. Das Erbscheinsverfahren

Das Erbscheinsverfahren wird in den §§ 352 FamG geregelt. Nach § 352 FamG erfolgt die Erteilung eines Erbscheis durch das Nachlassgericht nur auf Antrag folgender Personen:

  • Erben,
  • Testamentsvollstrecker, Nachlaßverwalter, Nachlaßinsolvenzverwalter sowie
  • Gläubiger, die einen Erbschein zur Zwangsvollstreckung gegen den Erben benötigen.

Örtlich zuständig ist gem. § 343 Abs. 1 FamG das Gericht, in dessen Bezirk der Erblasser im Zeitpunkt seines Todes seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte. Hatte der Erblasser im Zeitpunkt seines Todes keinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland, ist gem. § 343 Abs. 2 FamG das Gericht zuständig, in dessen Bezirk der Erblasser seinen letzten gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hatte. Im Übrigen ist das Amtsgericht Schöneberg in Berlin zuständig, wenn der Erblasser Deutscher ist oder sich Nachlassgegenstände im Inland befinden.

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