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Vererbung der Gesellschaftsanteile

Für die Vererbung der Gesellschaftsanteile an einem Unternehmen muss der Erblasser neben seinem Testament auch auf die Regelungen im Gesellschaftsvertrag achten. Die Rechtsnachfolge der Erben im Unternehmen setzt zunächst voraus, dass der Gesellschaftsanteil vererblich ist, was nur im Gesellschaftsvertrag vereinbart werden kann. Zu unterscheiden sind verschiedene Varianten, wie dies geregelt werden kann.

Inhalt:

  1. Vererblichkeit der Gesellschaftsanteile an Personengesellschaften
  2. Gesellschaftsanteile an einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR)
  3. Gesellschaftsanteile an einer Offenen Handelsgesellschaft (OHG)
  4. Gesellschaftsanteile an einer Kommditgesellschaft (KG)

1. Vererblichkeit der Gesellschaftsanteile an Personengesellschaften

Der Gesellschaftsanteil an einer Personengesellschaft ist gem. §§ 719 BGB, 105 Abs. 3, 161 Abs. 2 HGB grundsätzlich nicht übertragbar, d.h. eine Rechtsnachfolge der Erben als persönlich haftende Gesellschafter findet grundsätzlich nicht statt. Soll eine Personengesellschaft (GbR, OHG oder KG) mit den Erben des verstorbenen Gesellschafters fortgesetzt werden, sind die erforderlichen Regelungen im Gesellschaftsvertrag aufzunehmen. Zu unterscheiden sind die

  • gesellschaftsvertragliche Fortsetzungsklausel,
  • erbrechtliche Nachfolgeklauseln und
  • Eintrittsklauseln.

Hierdurch ergibt sich in der Regel ein zweistufiges System, d.h. der Gesellschaftsvertrag eröffnet die Vererblichkeit des Gesellschaftsanteils, während die Unternehmensnachfolge im Einzelfall durch die gesetzliche oder gewillkürte Erbfolge bzw. durch eine schuldrechtliche Vereinbarung erfolgt.

2. Vererbung der Gesellschaftsanteile an einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR)

Sofern im Gesellschaftsvertrag einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) nicht etwas anderes geregelt wurde, wird diese durch den Tod eines Gesellschafters aufgelöst und das Gesellschaftsvermögen liquidiert (§ 727 Abs. 1 BGB). Die GbR wandelt sich in eine Liquidationsgesellschaft um, in welche die Erben anstelle des verstorbenen Gesellschafters eintreten. Es folgt die Auseinandersetzung unter den Gesellschaftern entsprechend der Anteilsquoten gem. § 730 BGB. Der Anteil des verstorbenen Gesellschafters am Auseinandersetzungsguthaben steht den Erben zur gesamten Hand zu (§ 734 BGB). Der Wert bestimmt sich nach der Schlussbilanz der GbR zum Zeitpunkt der Auflösung.

Soll die GbR im Falle des Todes eines Gesellschafters fortgesetzt werden, müssen die Gesellschafter hierzu eine gesonderte Vereinbarung im Gesellschaftsvertrag treffen (Fortsetzungsklausel).

Anderenfalls ist die Fortsetzung der Gesellschaft nur mittels einer einvernehmlichen Fortführungsvereinbarung unter Beteiligung aller Gesellschafter und der Erben möglich. Befindet sich ein minderjähriges Kind unter den Erben, ist für den Abschluss der Fortführungsvereinbarung ein Ergänzungspfleger zu bestellen und die zusätzliche familiengerichtliche Genehmigung gem. § 1822 Nr. 3 BGB notwendig.

Soll die GbR mit den Erben des verstorbenen Gesellschafters fortgesetzt werden, ist eine Fortsetzungsklausel jedoch nicht ausreichend. Stattdessen ist muss die Vererblichkeit des Gesellschaftsanteils ausdrücklich im Gesellschaftsvertrag angeordnet werden, z.B. durch Verwendung einer einfachen erbrechtlichen Nachfolgeklausel. Diese bewirkt, dass
  • die Gesellschaft durch den Tod eines Gesellschafters nicht aufgelöst wird (Fortsetzungswirkung) und
  • die Vererblichkeit des Gesellschaftsanteils hergestellt wird (Vererblichkeitswirkung).

3. Vererbung der Gesellschaftsanteile an einer Offenen Handelsgesellschaft (OHG)

Bei der Offenen Handelsgesellschaft (OHG) führt der Tod eines Gesellschafters nicht zur Auflösung der Gesellschaft, aber zum Aussscheiden des verstorbenen Gesellschafters, §§ 131 Abs. 3 Nr. 1 HGB. Hieraus folgt die Anwachsung des Gesellschaftsanteils bei den überlebenden Gesellschaftern (§ 738 Abs. 1 S. 1 BGB i.V.m. §§ 105 Abs. 2 HGB). Die verbleibenden Gesellschafter setzen die Gesellschaft fort, während die Erben unter Vorenthaltung des Gesellschaftsanteils (nur) eine Abfindung erhalten, § 738 Abs. 1 S. 2 BGB i.V.m. §§ 105 Abs. 3 HGB.

Soll die OHG im Falle des Todes eines Gesellschafters mit dessen Erben fortgesetzt werden, ist zumindest eine einfache erbrechtliche Nachfolgeklausel im Gesellschaftsvertrag erforderlich.

Mit dem Tod des Gesellschafters geht der Gesellschaftsanteil (vorbehaltlich einer Ausschlagung der Erbschaft) unmittelbar und von selbst auf die Erben über, ohne dass hierfür eine gesonderte Vereinbarung mit der Gesellschaft oder den übrigen Gesellschaftern erforderlich ist. Ist die Ausschlagungsfrist nach § 1944 BGB abgelaufen, gilt dies aufgrund gesetzlicher Fiktion gem. § 1943 BGB als Annahme der Erbschaft. Bei einem minderjährigen Erben ist zu beachten, dass die Ausschlagungsfrist erst mit Kenntnis des gesetzlichen Vertreters beginnt (§ 1944 Abs. 2 BGB).

4. Vererbung der Gesellschaftsanteile an einer Kommditgesellschaft (KG)

Bei der Kommanditgesellschaft (KG) ist zunächst zu unterscheiden, ob der Erblasser als Komplementär oder Kommanditist an der Gesellschaft beteiligt ist.

a) Der Tod des Komplementärs führt wie beim Tod einer Gesellschafters in der OHG zu dessen Ausscheiden, §§ 131 Abs. 3 Nr. 1 i.V.m. 161 Abs. 2 HGB. Die verbleibenden Gesellschafter setzen die Gesellschaft fort, während die Erben (nur) eine Abfindung erhalten. Ist der verstorbene Gesellschafter der einzige Komplementär der KG, führt dessen Tod allerdings zur Auflösung der Gesellschaft, es sei denn die verbleibenden Gesellschafter vereinbaren die Fortführung.

b) Demgegenüber gehen die Gesellschaftsanteile eines Kommanditisten bei dessen Tod im Wege der Sondernachfolge auch nach dem gesetzlichen Leitbild auf die Erben über, § 177 HGB. Anders als beim Gesellschafter der GbR oder OHG bzw. beim Komplementär der KG sind Kommanditanteile kraft Gesetzes voll vererblich. Der Gesellschaftsanteil des verstorbenen Kommanditisten wird entsprechend der jeweiligen Erbquoten auf die Erben aufgeteilt. Entsprechend der Zahl der Erben führt dies zu einer Aufspaltung des Gesellschaftsanteils auf mehrere Gesellschafter. Ist einer der Erben bereits Gesellschafter, vereinigen sich die ursprüngliche und die vererbte Beteiligung zu einem Gesellschaftsanteil (§§ 173, 176 HGB). Ist der Erbe bereits Komplementär der Gesellschafter, erhöht sich die Kapitaleinlage um den vererbten Geschäftsanteil.

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