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Umsatzsteuerliche Organschaft

Eine  umsatzsteuerliche Organschaft führt dazu, dass der herrschende Organträger und die abhängige Organgesellschaft im Rahmen der Umsatzsteuer als Einheit (= Organkreis) zu behandeln sind. Im Ergebnis ist die Organgesellschaft nicht als Unternehmer i.S.d. Umsatzsteuerrechts anzusehen. Die Rechte und Pflichten im Rahmen der Umsatzsteuer treffen ausschließlich den herrschenden Organträger. Steuerschuldner für den gesamten Organkreis ist der Organträger, d.h. das steuerliche Schuldverhältnis mit dem Finanzamt entsteht nur mit dem Organträger. Die laufenden Umsätze, die hieraus resultierende Umsatzsteuer sowie die abziehbaren Vorsteuerbeträge sind für den gesamten Organkreis jeweils in einheitlichen USt-Voranmeldungen bzw. in einer einheitlichen USt-Erklärung zusammenzufassen. Örtlich zuständig ist das Finanzamt des Organträgers. Leistungen zwischen Organträger und Organgesellschaft werden ausschließlich als nicht steuerbare Innenumsätze behandelt.

Inhalt:

  1. Voraussetzungen einer umsatzsteuerlichen Organschaft
  2. Beginn und Ende der umsatzsteuerlichen Organschaft

1. Voraussetzungen für umsatzsteuerliche Organschaft

Eine  umsatzsteuerliche Organschaft kann nur zwischen einem Unternehmer als Organträger und einer juristischen Person des Privatrechts als Organgesellschaft vorliegen.

Als Organträger kommen in Betracht:

  • Natürliche Personen als Einzelunternehmer oder Freiberufler;
  • Personengesellschaften;
  • Juristische Personen, insbesondere in der Rechtsform der GmbH.

Als Organgesellschaften kommen u.a. folgende Rechtsformen in Betracht:

  • GmbH bzw. UG (haftungsbeschränkt);
  • Aktiengesellschaft.

Finanzielle, organisatorische und wirtschaftliche Eingliederung

Die Organgesellschaft muss nach dem Gesamtbild der Verhältnisse in das Unternehmen des Organträgers

eingegliedert sein.

a) Finanzielle Eingliederung

Eine finanzielle Eingliederung liegt vor, wenn der Organträger eine beherrschende Stellung in der Gesellschafterversammlung der Organgesellschaft besitzt (i.d.R. bei mehr als 50% Anteil am Stamm- bzw. Grundkapital).

b) Organisatorische Eingliederung

Eine organisatorische Eingliederung liegt vor, wenn der Organträger auch im täglichen Geschäft in der Lage ist, seinen Willen in der Organgesellschaft umzusetzen. Dies ist insbesondere dann zu bejahen, wenn der oder die Geschäftsführer der  Organgesellschaft zugleich auch die Unternehmensleitung des Organträgers besetzen. Der klassische Fall ist die Personenidentität in den Leitungsgremien von Organträger und Organgesellschaft (BFH, 08.08.2013, V R 18/13).

Es gibt aber auch Fälle, in denen die Rechtsprechung eine organisatorische Eingliederung auch ohne eine solche Personenidentität bejaht. Dies ist insbesondere dann Fall, wenn der Organträger auf Basis einer Geschäftsordnung eine institutionell abgesicherte, unmittelbare Eingriffsmöglichkeit in den Kernbereich der laufenden Geschäftsführung der Organgesellschaft ausüben kann (BFH, 05.12.2007, V R 26/06, BStBl. iI 2008, 451).

c) Wirtschaftliche Eingliederung

Eine wirtschaftliche Eingliederung liegt vor, wenn sich Organträger und Organgesellschaft gegenseitig wirtschaftlich fördern und ergänzen. Hierfür ist jedoch nicht erforderlich, dass die Organgesellschaft ausschließlich oder überwiegend für den Organträger tätig ist.

2. Beginn und Ende der Umsatzsteuer-Organschaft

Eine umsatzsteuerliche Organschaft beginnt ohne weiteres ab dem Zeitpunkt, an dem die Voraussetzungen der finanziellen, organisatorischen und wirtschaftlichen Eingliederung erstmals gleichzeitig vorliegen. Das Ende tritt in dem Zeitpunkt ein, an dem die genannten Voraussetzungen der Eingliederung nicht mehr gleichzeitig vorliegen.

Umsatzsteuerliche Organschaft
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