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Die Europäische Erbrechtsverordnung

Am 17.08.2015 tritt die neue Europäische Erbrechtsverordnung in Kraft und wird das Internationale Erbrecht ab diesem Zeitpunkt in einem entscheidenden Punkt neu regeln. 

Die Europäische Erbrechtsverordnung

Die Europäische Erbrechtsverordnung (kurz: EU-ErbVO) ist auf alle Erbfälle anzuwenden, die ab dem 17.08.2015 eintreten. Betroffen sind insbesondere

  • Rentner,
  • Auswanderer und
  • Mitarbeiter internationaler Unternehmen,

die zwar die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen, aber ihren gewöhnlichen Aufenthaltsort im europäischen Ausland haben, z.B. Rentner auf Mallorca oder Mitarbeiter internationaler Unternehmen. Sie gilt in der gesamten EU, ausgenommen Groß-Britannien, Irland und Dänemark. Während sich die Frage des anwendbaren Erbrechts bislang nach der Staatsangehörigkeit des Erblassers richtete, knüpft es mit dem Inkrafttreten der Europäischen Erbrechtsverordnung an dessen gewöhnlichen Aufenthalt an. Entscheidend ist also, wo der Erblasser seinen Lebensmittelpunkt hatte. Für ein Rentner-Ehepaar auf Mallorca kann das z.B. bedeuten, dass ein vor vielen Jahren erstelltes Berliner Testament nicht wie gewollt umgesetzt wird, weil es diese Form im spanischen Erbrecht nicht gibt. Es bleibt jedoch die Möglichkeit, per Testament das anwendbare Recht zu wählen.

Darüber hinaus betrifft die Europäische Erbrechtsverordnung folgende Bereiche:

  • Zuständigkeit des Nachlaßgerichts,
  • Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen und öffentlichen Urkunden in Nachlaßsachen sowie
  • Einführung eines Europäischen Nachlaßzeugnis, der in seinem Inhalt und seinen Wirkungen mit dem Erbschein vergleichbar ist.

Auch die Frage und Berechnung des Pflichtteilsrechts wird nach der EU-ErbVO bestimmt. Ungeklar ist noch der Einfluss der EU-ErbVO auf das Sachenrecht, insbesondere im Bereich der Grundstücke, da es das in Deutschland vorherrschende Abstraktionsprinzip in den meisten europäischen Ländern nicht gibt.

Internationales Erbrecht

Erbrechtler müssen sich schon vor Inkrafttreten mit der neuen EU-Verordnung und den Grundzügen der unterschiedlichen Rechtsordnungen in Europas beschäftigen, soweit es das Erbrecht betrifft. Verfügungen von Todes wegen können schon jetzt auf das neue Recht abstellen, insbesondere eine Rechtswahl treffen. Stirbt der Erblasser vor dem Stichtag in einem Jahr, hat diese Wahl keine Wirkungen, bei seinem Tod danach gilt das gewählte Recht. Frühere Rechtswahlen, insbesondere solche hinsichtlich des im Inland belegenen Immobilienvermögens, bleiben auch bei einem Todesfall nach dem 17.08.2015 bestehen. Nachlassspaltungen, welche die Verordnung zukünftig vermeiden will, können also zunächst auch nach diesem Zeitpunkt noch auftreten.

Die Europäische Erbrechtsverordnung
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