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Körperschaftsteuergesetz (KStG)

Das Körperschaftsteuergesetz (KStG) betrifft die Steuerpflicht juristischer Personen und regelt deren Besteuerung auf Basis des zu versteuernden Einkommens.

Es ist in die folgenden sechs Teile gegliedert:

  1. Steuerpflicht
  2. Einkommen
  3. Tarif und Besteuerung bei ausländischen Einkunftsteilen
  4. Nicht in das Nennkapital geleistete Einlagen und Entstehung und Veranlagung
  5. Ermächtigungs- und Schlussvorschriften
  6. Sondervorschriften für den Übergang vom Anrechnungsverfahren zum Halbeinkünfteverfahren

1. Das Körperschaftsteuergesetz (KStG)

Das Körperschaftsteuergesetz (KStG) stammt in seiner ursprünglichen Fassung vom 30.03.1920 und ist erstmals am 15. April 1920 in Kraft getreten.

Die letzte umfassende Reform des KStG erfolgte mit der Unternehmenssteuerreform 2008. Eine der wesentlichen Regelungen war die Herabsetzung des Körperschaftsteuersatzes, wodurch eine steuerliche Besserstellung der Kapitalgesellschaften gegenüber den Personengesellschaften erfolgte.

Auf Ebene der Gesellschafter der Kapitalgesellschaften erfolgte mit der Einführung der Abgeltungssteuer ein erneuter Systemwechsel bei der Besteuerung der Einkünfte aus Kapitalvermögen. Dies betrifft insbesondere die Gesellschafter der GmbH und UG haftungsbeschränkt.

2. Aufbau des Körperschaftsteuergesetzes

Das Körperschaftsteuergesetz ist in folgende sechs Teile gegliedert:

  1. Steuerpflicht gem. §§ 1 ff. KStG;
  2. Einkommen gem. §§ 7 ff. KStG;
  3. Tarif und Besteuerung bei ausländischen Einkunftsteilen gem. §§ 23 ff. KStG;
  4. Nicht in das Nennkapital geleistete Einlagen und Entstehung und Veranlagung gem. §§ 27 ff. KStG;
  5. Ermächtigungs- und Schlussvorschriften gem. §§ 33 ff. KStG;
  6. Sondervorschriften für den Übergang vom Anrechnungsverfahren zum Halbeinkünfteverfahren gem. §§ 36 ff. KStG.

Während im 1. Teil des KStG die Steuerpflicht juristischer Personen geregelt wird, enthält der 2. Teil im wesentlichen die Sondervorschriften zur Körperschaftsteuer, die bei der Ermittlung des zu versteuernden Einkommens zu berücksichtigen sind.

3. Unternehmenssteuerreform 2008

Mit Inkrafttreten der Unternehmenssteuerreform 2008 hat der Gesetzgeber den Körperschaftsteuersatz von bisher 25% auf jetzt 15% herabgesetzt.

Gleichzeitig wurde die Gewerbesteuermesszahl (nicht zu verwechseln mit dem Gewerbesteuerhebesatz der Gemeinden) von 5% auf 3,5% herabgesetzt. Auf der anderen Seite wurde die Gewerbesteuer den nicht abziehbaren Betriebsausgaben zugeordnet.

Bei der Besteuerung der Einkünfte aus Kapitalvermögen erfolgte mit der Unternehmenssteuerreform 2008 ferner ein erneuter Systemwechsel vom Halbeinkünfteverfahren zur Abgeltungssteuer bzw. zum Teileinkünfteverfahren.

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