Laut Beschluss des BFH vom 27.07.2020 ist der Steuerfreibetrag der Urenkel jedenfalls dann nach § 16 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG auf 100.000 Euro begrenzt, wenn Eltern und Großeltern noch nicht vorverstorben sind. Ferner ist es lt. vorläufiger Beurteilung fraglich,…