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Ehegattensplitting für eingetragene Lebenspartner

Eingetragene Lebenspartnerschaften werden durch die heutige Entscheidung des BVerfG auch im Rahmen des Ehegattensplittings mit Eheleuten gleichgestellt. Es ist ein weiterer Baustein in der Reihe von Entscheidungen des BVerfG, die eine Ungleichbehandlung zwischen Ehen und eingetragenen Lebenspartnerschaften als verfassungswidrig beurteilen.
Nun sollte doch auch dem letzten Zweifler in der CDU/CSU klar werden, dass eine eingetragene Lebenspartnerschaft in allen Bereichen incl. dem Steuerrecht der Ehe vollständig gleichzustellen ist. Man darf nunmehr gespannt sein, wie schnell die aktuelle Regierung aus CDU/CSU und FDP dafür sorgt, daß die heutige Entscheidung zur vollständigen Gleichstellung eingetragener Lebenspartner mit Eheleuten im Steuerrecht gesetzlich umgesetzt wird. Soweit das eingetragene Lebenspartnerschaften in meiner Kanzlei betrifft, hatte ich das Ehegattensplitting bereits in den vergangenen Jahren beantragt und fühle mich daher in meiner Rechtsauffassung durch das BVerfG nur bestätigt.

Mit dem heutigen Beschluss vom 7. Mai 2013 (Az. 2 BvR 909/06, 2 BvR 1981/06 und 2 BvR 288/07) stellte das BVerfG in Karlsruhe kurz und nüchtern fest, dass der Ausschluss eingetragener Lebenspartnerschaften vom Ehegattensplitting verfassungswidrig ist. Die entsprechenden Vorschriften im Einkommensteuergesetz (EStG) verstoßen gegen den allgemeinen Gleichheitssatz, da es für eine Ungleichbehandlung zwischen eingetragenen Lebenspartnerschaften und Ehen keinen sachlichen Grund gibt. Die Rechtslage muss rückwirkend ab der Einführung des Lebenspartnerschaftsgesetzes zum 1. August 2001 geändert werden. Die Entscheidung ist mit 6:2 Stimmen ergangen, wobei die Richter Landau und Kessal-Wulf ein gemeinsames Sondervotum abgegeben haben.

Die Beschwerdeführer hatten als eingetragene Lebenspartner in den Jahren 2001 und 2002 eine Zusammenveranlagung beantragt, was vom Finanzamt jedoch abgelehnt wurde. Stattdessen wurde für die eingetragenen Lebenspartner eine Einzelveranlagung durchgeführt. Die hiergegen gerichteten Klagen beim Finanzgericht und die anschließenden Rechtsmittel zum Bundesfinanzhof (BFH) blieben erfolglos. Die Begründung der Entscheidung im Einzelnen ist eine Lehrstunde für all diejenigen Politiker und Richter, die den eingetragenen Lebenspartner eine Gleichstellung mit Ehen und somit eine Zusammenveranlagung verweigert haben. So stellt die Ungleichbehandlung von Verheirateten und eingetragenen Lebenspartnern in den Vorschriften zum Ehegattensplitting eine am allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG zu messende mittelbare  Ungleichbehandlung wegen der sexuellen Orientierung dar. Allein der besondere Schutz der Ehe und Familie in Art. 6 Abs. 1 GG vermag die Ungleichbehandlung von Ehe und eingetragener Lebenspartnerschaft nicht zu rechtfertigen.

Anders als in vielen anderen Entscheidungen zum Steuerrecht hat das BVerfG den Gesetzgeber verpflichtet, den festgestellten Verstoß gegen das Grundgesetz rückwirkend zum Zeitpunkt der Einführung des Instituts der Lebenspartnerschaft am 1. August 2001 zu beseitigen. Soweit ich das nach bisherigem Studium der Entscheidung beurteilen kann, profitieren Lebenspartnerschaften jedoch nur insoweit von der Entscheidung, als deren Steuerbescheide noch nicht rechtskräftig veranlagt sind.

Ehegattensplitting für eingetragene Lebenspartner