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Hemmung der Verjährung

Zum Jahresende müssen Forderungsgläubiger und Anspruchsteller regelmäßig überprüfen, ob ihre Forderungen bzw. Ansprüche von dem Eintritt einer Verjährung betroffen sein könnten. Anderenfalls besteht das Risiko, dass der Schuldner bzw. der Anspruchsgegner die Einrede der Verjährung erhebt und die Zahlung zu Recht verweigern kann, unabhängig davon, ob diese besteht oder nicht.

Zweck der Verjährung

Das Leistungsverweigerungsrecht eines Schuldners infolge des Eintritts der Verjährung dient in erster Linie dem Rechtsfrieden und der Rechtssicherheit, wobei es auch im öffentlichen Interesse ist, dass Rechtsstreitigkeiten innerhalb einer gewissen Zeit beigelegt oder entschieden werden. Das durch den Eintritt der Verjährung einhergehende Leistungsverweigerungsrecht eines Schuldners erscheint auch deshalb gerechtfertigt, weil Gläubiger es grundsätzlich in der Hand haben, ihre Forderungen oder Ansprüche innerhalb der regelmäßigen Verjährungsfrist von 3 Jahren geltend zu machen. Die Forderung bzw. der Anspruch bleibt zwar bestehen (soweit er begründet ist), aber der Schuldner kann die Leistung dennoch verweigern.

Verjährungsfristen

Das BGB definiert in § 195 BGB eine regelmäßige Verjährungsfrist von 3 Jahren, d.h. die meisten vertraglich oder gesetzlich begründeten Forderungen und Ansprüche verjähren innerhalb dieser Frist. Sie beginnt gem. § 199 BGB grundsätzlich mit dem Ende des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist. Das BGB kennt jedoch auch deutlich kürzere Verjährungsfristen, z.B. die kurze Verjährungsfrist von 6 Monaten im Mietrecht, die mit Rückgabe der Mietsache an den Vermieter beginnt.

Hemmung der Verjährung

Droht also zum Ende des Jahres die Verjährung einer Forderung, besteht für Gläubiger die Möglichkeit, den tatsächlichen Eintritt der Verjährung durch eine Hemmung der Verjährung zu verhindern. Um es gleich vorwegzunehmen, eine Mahnung des Schuldners ist hierfür nicht (mehr) ausreichend. Eine Hemmung der Verjährung lässt sich gem. § 204 BGB in erster Linie durch

  • Erhebung der Klage auf Leistung oder auf Feststellung des Anspruchs, auf Erteilung der Vollstreckungsklausel oder auf Erlass des Vollstreckungsurteils,
  • Zustellung eines Mahnbescheids im Rahmen eines gerichtlichen Mahnverfahrens,
  • Aufrechnung des Anspruchs im Prozess,
  • Zustellung der Streitverkündung,
  • Zustellung des Antrags auf Durchführung eines selbständigen Beweisverfahrens,
  • Zustellung des Antrags auf Erlass eines Arrests, einer einstweiligen Verfügung oder einer einstweiligen Anordnung oder
  • Beginn eines schiedsrichterlichen Verfahrens.

Darüber hinaus ist die Verjährung gem. § 203 BGB auch gehemmt, wenn Schuldner und Gläubiger Verhandlungen über den Anspruch oder die den Anspruch begründenden Umstände führen. Hier besteht jedoch das Problem, dass der Gläubiger die Beweislast trägt, dass derartige Verhandlungen tatsächlich stattgefunden haben, was bei Sachverhalten ohne schriftliche Korrespondenz schwierig werden kann. Im Zweifel ist der Schuldner aufzufordern, einen expliziten Verzicht auf die Einrede der Verjährung während der Verhandlungen oder bis zum einem bestimmten Termin zu erklären.

Hemmung der Verjährung
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